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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 26. September 2002

    (Rechtssache C-342/02)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. September 2002 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist A. Bordes, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen

a)aus der Richtlinie 96/22/EG1 des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG und

b)aus der Richtlinie 96/23/EG2 des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

sowie aus Artikel 249 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgelegten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 Absatz 3 und 9 der Richtlinie 96/22/EG und den Artikeln 9 Buchstabe A Nummer 1, 9 Buchstabe B erster Gedankenstrich, 13 Buchstabe b und 15 Absatz 2 der Richtlinie 96/23/EG nachzukommen;

2.der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 249 EG-Vertrag, wonach die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei, verpflichte die Mitgliedstaaten, die ihnen in der Richtlinie zur Umsetzung gesetzten Fristen einzuhalten. Diese Frist sei am 1. Juli 1997 abgelaufen, ohne dass die Französische Republik die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, um den im Klageantrag genannten Richtlinien nachzukommen.

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1 - ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

2 - ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.