Language of document : ECLI:EU:T:2014:249





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Mai 2014 –
McBride u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑458/10 bis T‑467/10 und T‑471/10)

„Fischerei – Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen – Umstrukturierung des Sektors – Anträge auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms im Hinblick auf eine Verbesserung der Sicherheit an Bord – Antrag Irlands für verschiedene Schiffe – Entscheidung, die erlassen wurde, nachdem das Gericht die ursprüngliche Entscheidung in dem betreffenden Verfahren für nichtig erklärt hatte – Neue Zurückweisungsentscheidung – Unzuständigkeit der Kommission“

Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme – Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Ziele eines Programms zur Verbesserung der Sicherheit auf See zu erhöhen, und die die Kapazitätserhöhung bestimmter Fischereifahrzeuge erlauben – Durchführungszuständigkeit der Kommission – Entscheidung 2003/245/EG der Kommission – Anträge auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms MAP IV im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m – Fehlende Rechtsgrundlage – Unzuständigkeit der Kommission (Art. 5 EUV und 13 Abs. 2 EUV; Art. 2 Abs. 6 AEUV; Entscheidung 97/413 des Rates, Art. 4 Abs. 2; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Rn. 21, 23‑27, 33‑36, 40‑46)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48) durch die Urteile des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, Slg. 2008, I‑2649), und des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, Slg. 2006, II‑1699), erlassenen Entscheidungen C (2010) 4758, C (2010) 4748, C (2010) 4757, C (2010) 4751, C (2010) 4764, C (2010) 4750, C (2010) 4761, C (2010) 4767, C (2010) 4754, C (2010) 4753 und C (2010) 4752 der Kommission vom 13. Juli 2010, den von Irland eingereichten Antrag auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 zur Berücksichtigung der Verbesserungen im Sicherheitsbereich in Bezug auf die Herrn Peter McBride bzw. Herrn Hugh McBride, Mullglen, Herrn Boyle, Herrn Flaherty, Ocean Trawlers, Herrn Fitzpatrick, Herrn McHugh, Herrn Hannigan, Herrn Murphy und Herrn Gill gehörenden Schiffe Peader Elaine II, Heather Jane II, Pacelli, Marie Dawn, Westward Isle, Golden Rose, Shauna Ann, Antartic, Niamh Eoghan, Menhaden und Brendelen zurückzuweisen

Tenor

1.

Die Entscheidungen C (2010) 4758, C (2010) 4748, C (2010) 4757, C (2010) 4751, C (2010) 4764, C (2010) 4750, C (2010) 4761, C (2010) 4767, C (2010) 4754, C (2010) 4753 und C (2010) 4752 der Kommission vom 13. Juli 2010, den von Irland eingereichten Antrag auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV zur Berücksichtigung der Verbesserungen im Sicherheitsbereich in Bezug auf die Schiffe der Kläger zurückzuweisen, werden für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.