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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. März 2024 – LEGO A/S/Pozitív Energiaforrás Kft.

(Rechtssache C-211/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LEGO A/S

Beklagte: Pozitív Energiaforrás Kft.

Vorlagefragen

Ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/20021 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: Verordnung) geschütztes Geschmacksmuster von der Inhaberin in Bezug auf einen oder mehrere Bausteine eines Spielbaukastens der Beklagten, die dieselbe Funktion der Zusammenfügung wie die Steine des Geschmacksmusters der Klägerin erfüllen, geltend gemacht wird, eine gerichtliche Praxis mit dem Unionsrecht vereinbar, wonach die nationalen Gerichte bei der Bestimmung des Schutzumfangs des Geschmacksmusters der Klägerin im Sinne des Art. 10 der Verordnung

von einem informierten Benutzer ausgehen, der hinsichtlich der Funktion des Geschmacksmusters und des Erzeugnisses über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einem Fachmann als Sachkundigen erwartet werden können,

unter einem informierten Benutzer einen Benutzer verstehen, der das Geschmacksmuster der Klägerin und das Erzeugnis der Beklagten einem eingehenden technischen und methodischen Vergleich unterzieht, und

annehmen, dass der Gesamteindruck, den dieser informierte Benutzer von dem Geschmacksmuster und dem Erzeugnis hat, vor allem auf technischen Erwägungen beruht?

Sofern in einem Fall mit den oben dargelegten Merkmalen davon auszugehen ist, dass sich der für das Geschmacksmuster der Klägerin gewährte Schutz auf eines oder einige wenige der in den Spielbaukästen der Beklagten enthaltenen Einzelteile erstreckt, bei denen es sich aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Bausteine um eine geringe Zahl handelt, ist dann ein richterliches Ermessen mit dem Unionsrecht vereinbar, aufgrund dessen das Gericht unter Berücksichtigung des beschränkten Charakters der Rechtsverletzung, der geringen Schwere und des geringen Umfangs der Rechtsverletzung im Verhältnis zur Ware in ihrer Gesamtheit und der an einem ungehinderten Handel mit dem überwiegend nicht zu beanstandenden Spielbaukasten bestehenden Interessen, bei denen es sich um Umstände handelt, die als „fundierte Gründe“ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung einzustufen sind, den Antrag ablehnt, die weitere Einfuhr des Spielbaukastens ins Inland zu verbieten?

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1 ABl. 2002, L 3, S. 1.