Language of document : ECLI:EU:T:2019:681

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

24. September 2019(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kleinkraftrad darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 – Keine Verwendung einer nicht eingetragenen älteren nationalen dreidimensionalen Marke im eingetragen Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 – Keine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes im eingetragenen Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑219/18,

Piaggio & C. SpA mit Sitz in Pontedera (Italien), Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte F. Jacobacci, B. La Tella und B. Lucchetti,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch L. Rampini und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd mit Sitz in Taizhou (China), Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte M. Spolidoro, M. Gurrado, S. Verea und M. Balestriero,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 (Sache R 1496/2015‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Piaggio & C. und Zhejiang Zhongneng Industry Group

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Hendrix, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 30. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 9. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2019,

aufgrund des Beschlusses vom 30. April 2019 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien und der am 16. und 17. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Frage,

aufgrund der Entscheidung vom 20. Mai 2019 über den Abschluss des mündlichen Verfahrens

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. November 2010 meldete die Streithelferin, die Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.

2        Angemeldet wurde das in den folgenden sechs Abbildungen wiedergegebene Geschmacksmuster:

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3        In ihrer Anmeldung machte die Streithelferin gemäß den Art. 41 bis 43 der Verordnung Nr. 6/2002 für das angegriffene Geschmacksmuster ein auf eine frühere Anmeldung desselben Geschmacksmusters bei der zuständigen chinesischen Behörde am 13. Juli 2010 gestütztes Prioritätsrecht geltend.

4        Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Aufnahme in die Erzeugnisse „Mopeds; Motorräder“ in Klasse 12-11 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt.

5        Die Geschmacksmusteranmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2010/265 vom 23. November 2010 veröffentlicht. Das Geschmacksmuster wurde unter der Nr. 1783655-0002 mit dem 19. November 2010 als Eintragungsdatum und dem 13. Juli 2010 als Prioritätsdatum eingetragen.

6        Am 6. November 2014 beantragte die Klägerin, die Piaggio & C. SpA, beim EUIPO gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters für die oben in Rn. 4 genannten Erzeugnisse.

7        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt.

8        Was erstens den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Nichtigkeitsgrund anbelangt, machte die Klägerin in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung geltend, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster an Neuheit und Eigenart gemäß den Art. 5 und 6 dieser Verordnung fehle. Zur Stützung ihrer Erklärungen wählte die Klägerin das unter der Bezeichnung Vespa LX vermarktete ältere Geschmacksmuster (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster), dessen Offenbarung sie anhand von Abbildungen in den Fachzeitschriften Motociclismo vom Mai 2005, In sella vom April 2005 und CityX vom Juni 2009 nachwies. Diese Abbildungen und die damit verbundenen Angaben werden nachstehend wiedergegeben:

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9        Nach Auffassung der Klägerin ist das angegriffene Geschmacksmuster mit dem älteren Geschmacksmuster im Wesentlichen identisch und ruft denselben Gesamteindruck wie dieses hervor, wodurch seine Neuheit und Eigenart gemäß den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ausgeschlossen werden könne.

10      Was zweitens den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Nichtigkeitsgrund anbelangt, machte die Klägerin geltend, dass die Form des Motorrollers, in die das ältere Geschmacksmuster aufgenommen werden solle, vom italienischen Recht auch als nicht eingetragene dreidimensionale „faktische Marke“ geschützt sei, die in Italien seit 2005 benutzt werde (im Folgenden: ältere Marke). Diese Marke habe durch Benutzung eine hohe Unterscheidungskraft erworben, da die unterscheidungskräftigen Merkmale der von ihr geschützten dreidimensionalen Form des Motorrollers seit der Entwicklung und der ersten Vermarktung des Motorrollers „Vespa“ durch die Klägerin in den Jahren 1945–1946 im Wesentlichen unverändert geblieben seien. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den unterscheidungskräftigen Merkmalen um Folgendes:

–        die nachstehend abgebildete X‑Form zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes:

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–        die nachstehend abgebildete umgekehrte Ω‑Form zwischen dem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild:

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–        die nachstehend abgebildete Pfeilform des Beinschilds:

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11      Die Klägerin führte aus, sie habe den Nachweis für die notorische Benutzung der älteren Marke und für die bei den maßgeblichen Verkehrskreisen durch das angegriffene Geschmacksmuster hervorgerufene Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke erbracht.

12      Was drittens den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Nichtigkeitsgrund anbelangt, machte die Klägerin geltend, dass das ältere Geschmacksmuster durch das italienische und das französische Urheberrecht geschützt sei. Das ältere Geschmacksmuster sei als schöpferisches Werk unbefugterweise im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet worden.

13      Mit Entscheidung vom 23. Juni 2015 stellte die Nichtigkeitsabteilung fest, dass das angegriffene Geschmacksmuster neu im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 sei. Gestützt auf das ältere Geschmacksmuster gab sie dennoch dem Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters gleichwohl mit der Begründung statt, dass es diesem an Eigenart im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6 fehle. Da die Nichtigkeitsabteilung zu dem Schluss kam, dass das angegriffene Geschmacksmuster aufgrund der Nichterfüllung dieser nach der Verordnung Nr. 6/2002 für seinen Schutz erforderlichen Voraussetzung nichtig sei, ging sie davon aus, dass die weiteren von der Klägerin geltend gemachten, nämlich die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e und f dieser Verordnung genannten Nichtigkeitsgründe nicht geprüft zu werden brauchten.

14      Am 27. Juli 2015 legte die Streithelferin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

15      Mit Entscheidung vom 19. Januar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der Streithelferin statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Im Wesentlichen war sie zunächst der Auffassung, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern ausreichten, um die Feststellung auszuschließen, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster im Hinblick auf das ältere Geschmacksmuster an Neuheit gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 fehle. Sodann stellte sie im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung fest, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster nicht an Eigenart gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6 fehle. Insoweit führte die Beschwerdekammer zum einen aus, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern zahlreich und hinreichend spezifisch seien, und dass das angegriffene Geschmacksmuster bei dessen informiertem Benutzer zum anderen einen anderen Gesamteindruck erzeuge als der, der durch die Betrachtung des älteren Geschmacksmusters hervorgerufen werde. Schließlich entschied die Beschwerdekammer in Ausübung der Zuständigkeiten der Nichtigkeitsabteilung gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 6/2002 über die beiden weiteren von der Klägerin vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemachten, nämlich die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e und f dieser Verordnung genannten Nichtigkeitsgründe. So kam sie zum einen zu dem Ergebnis, dass die ältere Marke – u. a. aufgrund offensichtlicher stilistischer Unterschiede zwischen dieser und dem angegriffenen Geschmacksmuster und des hohen Aufmerksamkeitsgrades der für die ältere Marke maßgeblichen Verkehrskreise – nicht im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet werde und dass der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Nichtigkeitsgrund demzufolge nicht zur Anwendung komme. Im Hinblick auf den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Nichtigkeitsgrund ging die Beschwerdekammer zum anderen davon aus, dass die Nichtigkeitserklärung des angegriffenen Geschmacksmusters wegen Verletzung des italienischen und des französischen Urheberrechts nicht gerechtfertigt sei, da das ältere Geschmacksmuster nicht als geistiges Werk im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet worden sei, weil ihre jeweilige Ästhetik und die durch sie hervorgerufenen Eindrücke unterschiedlich seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und demzufolge das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO und der Streithelferin gemäß Art. 190 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Gültigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters zu bestätigen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Da „die [Bestätigung der] Gültigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters“ einer Abweisung der Klage entspricht, ist vorab festzustellen, dass der zweite Klageantrag der Streithelferin letztlich als auf eine Klageabweisung gerichtet verstanden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Apax Partners/EUIPO – Apax Partners Midmarket [APAX], T‑58/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:724, Rn. 15).

20      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6, zweitens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen deren Art. 25 Abs. 1 Buchst. f geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6

21      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe in den Rn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin eingeräumt habe, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster nicht vollständig identisch seien und dass die Unterschiede zwischen ihnen nicht als „unwesentliche Einzelheiten“ qualifiziert werden könnten.

22      Ferner macht die Klägerin geltend, der Beschwerdekammer seien bei der Auslegung und der Anwendung der in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Grundsätze Fehler unterlaufen. Im Hinblick auf das ältere Geschmacksmuster fehle es dem angegriffenen Geschmacksmuster an Eigenart gemäß dieser Bestimmung.

23      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen.

24      Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 25 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt werden kann, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt.

25      Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster nur durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

26      Nach Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

27      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die Feststellungen in den Rn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Prüfung der angeblich fehlenden Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 getroffen hat. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, stützt sie ihre Klage weder auf einen Verstoß gegen diese Bestimmungen noch auf einen Fehler, der der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters unterlaufen sein soll, und räumt ein, dass die in Rede stehenden Geschmacksmustern nicht identisch sind. Demzufolge kann die Klägerin im Rahmen des vorliegenden, namentlich auf einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6 gestützten Klagegrundes die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung zur angeblich fehlenden Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung nicht mit Erfolg beanstanden.

28      Zur Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 Eigenart hat, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.

29      In der italienischen Fassung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es ergänzend, dass sich der Gesamteindruck, den ein Geschmacksmuster hervorrufen muss, um Eigenart zu haben, „wesentlich“ von dem Gesamteindruck unterscheiden muss, den ein anderes, der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft.

30      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts es nach ständiger Rechtsprechung erfordert, dass diese Bestimmung, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und der Zielsetzung der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört. Die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts erfordert zudem einen Vergleich ihrer Sprachfassungen (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Firma Theodor Pfister, C‑58/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:849, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Unter den Dokumenten, die im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, das zum Erlass der Verordnung Nr. 6/2002 geführt hat, enthielt der erste Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 1994, C 29, S. 20) in allen Sprachfassungen in Art. 6 Abs. 1 die Präzisierung „wesentlich“. Nach der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (ABl. 1994, C 388, S. 9), in der ausgeführt wurde, dass der Begriff „wesentlich“ zahlreiche Muster, namentlich im Textilbereich, von dem geplanten Schutz ausschließe, und in der daher vorgeschlagen wurde, den Begriff wegzulassen, wurde diese Präzisierung in Art. 6 Abs. 1 des von der Kommission vorgelegten geänderten Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2000, C 248 E, S. 3) mit Ausnahme der italienischen Fassung in allen Sprachfassungen gestrichen. Im schließlich von der Kommission vorgelegten geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2001, C 62 E, S. 173) bestand dieser Unterschied im Wortlaut der Bestimmung in ihrer italienischen Fassung fort.

32      Außerdem ergibt sich aus einer vergleichenden Untersuchung der verschiedenen vorhandenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 6/2002, insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1, dass mit Ausnahme der italienischen alle Sprachfassungen dieses Artikels bestimmen, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart hat, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft.

33      Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei der Präzisierung „wesentlich“ in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 einer einzigen ihrer Sprachfassungen offensichtlich um ein bedauerliches Überbleibsel des Gesetzgebungsverfahrens vor dem Erlass dieser Verordnung handelt.

34      Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist mithin im Einklang zum einen mit seinem oben in Rn. 32 wiedergegebenen Wortlaut, wie er sich aus den verschiedenen, derzeit vorhandenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 6/2002 – mit Ausnahme der italienischen Fassung – ergibt, und zum anderen mit der einheitlichen und von der herangezogenen Sprachfassung unabhängigen Auslegung dieser Bestimmung durch die Rechtsprechung zu verstehen und anzuwenden.

35      Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellte Voraussetzung über die in Art. 5 dieser Verordnung normierte hinausgeht, da ein beim informierten Benutzer im Sinne von Art. 6 der Verordnung hervorgerufener unterschiedlicher Gesamteindruck nur auf das Vorhandensein objektiver Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern gestützt werden kann (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM – Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T‑68/11, EU:T:2013:298, Rn. 39). Daher sind Unterschiede zu berücksichtigen, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Murphy/HABM – Nike Innovate [Elektronisches Uhrenarmband], T‑90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Als Zweites ist festzustellen, dass es im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 u. a. heißt, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters danach beurteilt werden sollte, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft.

37      Insoweit stellt Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) klar, dass der Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er damit begründet wird, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster insbesondere die Erfordernisse gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht erfüllt, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen, enthalten muss.

38      Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat sie zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, auf den im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 Bezug genommen wird, das ältere Geschmacksmuster gewählt, da in diesem die oben in Rn. 10 veranschaulichten Merkmale übernommen werden, für das sie Abbildungen vorgelegt hat, durch die dessen Existenz und Offenbarung belegt wird.

39      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei dessen Entwicklung berücksichtigt wird.

40      Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, ob es dem angegriffenen Geschmacksmuster im Hinblick auf das ältere Geschmacksmuster an Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 fehlt.

 Zum informierten Benutzer des angegriffenen Geschmacksmusters und zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

41      Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall zunächst in den Rn. 30 bis 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem relevanten Wirtschaftszweig, bezüglich dessen der informierte Benutzer des angegriffenen Geschmacksmusters zu bestimmen sei, um den der „Motorroller“ als Unterkategorie der Kategorie „Mopeds; Motorräder“ handele.

42      Entgegen dem Vorbringen der Streithelferin, wonach der relevante Wirtschaftszweig der der Unterkategorie der „klassischen Motorroller“ sei, ist zu bestätigen, dass es sich bei dem relevanten Wirtschaftszweig um den von der Beschwerdekammer herangezogenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Wirtschaftszweig der „Motorroller“ handelt. Dieser trägt nämlich der in der Anmeldung zur Eintragung enthaltene Angabe der Erzeugnisse „Mopeds; Motorräder“ Rechnung, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen werden soll, daneben jedoch auch dem angegriffenen Geschmacksmuster selbst, da er ermöglicht, die „Motorroller“ innerhalb der bei der Eintragung angegebenen weiter gefassten Erzeugniskategorie zu ermitteln und damit den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters wirksam zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).

43      Sodann hat die Beschwerdekammer in den Rn. 33 bis 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der informierte Benutzer des angegriffenen Geschmacksmusters eine Person sei, die einen Motorroller für ihre eigene Fortbewegung benutze, die verschiedenen im Handel erhältlichen Geschmacksmuster von Motorrollern kenne und gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente, die diese Erzeugnisse für gewöhnlich aufwiesen, besitze. Zudem könne diese Person in Anbetracht ihres Interesses für die in Rede stehenden Fahrzeuge als Benutzer verstanden werden, dem eine besondere Wachsamkeit eigen sei und der zugleich im Hinblick auf das Design und die Ästhetik der betroffenen Erzeugnisse besonders aufmerksam und sensibel sei.

44      Hinsichtlich des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des angegriffenen Geschmacksmusters hat die Beschwerdekammer in den Rn. 36 bis 41 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Faktoren, die die Gestaltungsfreiheit im Bereich der Motorroller in gewissem Umfang beeinflussten, weder Designtrends noch eine etwaige Sättigung des Sektors, sondern in erster Linie mit der Art und der Funktion des Fahrzeugs verbundene Gesichtspunkte seien, da der Motorroller es dem Fahrer ermöglichen müsse, den Oberkörper aufrecht zu halten, dabei die Beine in einem 90-Grad-Winkel anzuwinkeln und die Füße bequem auf einem zentralen Trittbrett abzustützen. Außerdem müsse der Motorroller Räder mit geringem Durchmesser, ein Beinschild und eine den Motor abdeckende Verkleidung haben. Die Gestaltungsfreiheit könne demzufolge in der Gestaltung des Beinschilds, des Trittbretts, der Verkleidung, der Kotflügel, des Sitzes, der Räder und in der Gestaltung und der Positionierung der Scheinwerfer und Rückleuchten zum Ausdruck kommen. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers als zumindest durchschnittlich zu bezeichnen sei.

45      Die von den in Rede stehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrücke sind auf der Grundlage der von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen, die von den Parteien im Übrigen nicht in Frage gestellt worden sind, zu vergleichen.

 Zum Vergleich der von den in Rede stehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrücke

46      Nach der Rechtsprechung muss die Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden. Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich daher der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25 und 35).

47      Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002) und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002), eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die, auch wenn sie nicht als Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers angesehen werden kann, geeignet sein kann, den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern zu sensibilisieren, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Da die Klägerin in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster das ältere Geschmacksmuster gewählt hat, ist dessen Gesamteindruck mit dem vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T‑153/08, EU:T:2010:248, Rn. 23 und 24).

50      Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass der Umstand, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster mehrere gemeinsame Elemente und eine sehr ähnliche allgemeine Form aufweisen, belege, dass das angegriffene Geschmacksmuster in Bezug auf das ältere Geschmacksmuster den Gesamteindruck eines „déjà-vu“ hervorrufe.

51      Wie die Beschwerdekammer nämlich zu Recht ausgeführt hat, sind beim angegriffenen Geschmacksmuster im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschend, während das ältere Geschmacksmuster überwiegend runde Linien aufweist. Die in Rede stehenden Geschmacksmuster rufen demzufolge beim informierten Benutzer, von dem insbesondere im Hinblick auf das Design und die Ästhetik der betroffenen Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit und Sensibilität zu erwarten sind, gegenläufige Eindrücke hervor.

52      Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass beim Vergleich der Geschmacksmuster der von ihnen jeweils hervorgerufene Gesamteindruck von bestimmten Merkmalen der Erzeugnisse oder Teilen der betroffenen Erzeugnisse dominiert wird. Zur Bestimmung, ob ein bestimmtes Merkmal ein Erzeugnis oder einen Teil dieses Erzeugnisses dominiert, ist jedoch zu beurteilen, in welchem Umfang die verschiedenen Merkmale des Erzeugnisses oder des betreffenden Teils das Erscheinungsbild dieses Erzeugnisses oder dieses Teils beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2013, Merlin u. a./HABM – Dusyma [Spiele], T‑231/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:560, Rn. 36).

53      Die Klägerin führt bestimmte Formmerkmale als unterscheidungskräftige Merkmale des älteren Geschmacksmusters an, auf denen die Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern beruhen sollen. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um die X‑-Form zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes, die umgekehrte Ω‑Form zwischen dem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild und die Pfeilform des Beinschilds, denen das Tribunale di Torino (Gericht Turin, Italien) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Streithelferin und der Klägerin im Urteil vom 6. April 2017, Nr. 1900/2017 (im Folgenden: Urteil des Tribunale di Torino), das von der Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien) durch Urteil Nr. 677/2019 vom 12. Dezember 2018 (im Folgenden: Urteil der Corte d’appello di Torino) bestätigt worden sei, die Tropfenform des Rumpfs hinzugefügt habe. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin weder nachgewiesen hat, dass der informierte Benutzer tatsächlich erkennt, dass diese Merkmale das Erscheinungsbild des Geschmacksmusters dominieren, noch, dass diese Merkmale auch im angegriffenen Geschmacksmuster enthalten sind und einen mit ihrem Einfluss auf das ältere Geschmacksmuster vergleichbaren Einfluss auf dessen Erscheinungsbild ausüben.

54      Schließlich ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen die den in Rede stehenden Geschmacksmustern gemeinsamen Elemente seit der in die Jahre 1945 bis 1946 zurückreichenden Entwicklung und ersten Vermarktung des Motorrollers „Vespa“ durch die Klägerin auch in den anderen Versionen zu finden seien, und zum anderen das Motorroller-Modell „Vespa S“ u. a. einen quadratischen Scheinwerfer und geradlinige Elemente aufweise, ins Leere geht. Aus den oben in den Rn. 38 und 49 dargelegten Gründen hat dieses Vorbringen nämlich keinerlei Bedeutung für die Prüfung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters, das ausschließlich im Hinblick auf das in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster von der Klägerin zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung gewählte ältere Geschmacksmuster zu bewerten ist.

55      Als Zweites ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die von der Beschwerdekammer aufgezeigten Unterschiede im Wesentlichen Details von untergeordneter Bedeutung beträfen, festzustellen, dass Unterschiede für den von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindruck unerheblich sind, wenn sie nicht hinreichend markant sind, um die fraglichen Erzeugnisse in der Wahrnehmung eines informierten Benutzers zu unterscheiden oder die zwischen diesen Geschmacksmustern festgestellten Ähnlichkeiten aufzuwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM – Wenf International Advisers [Korkenzieher], T‑337/12, EU:T:2013:601, Rn. 49 bis 54).

56      Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Beschwerdekammer festgestellten Unterschiede im Rahmen einer theoretischen Untersuchung nur von geringer Relevanz und bei einer „Untersuchung [der in Rede stehenden Geschmacksmuster] unter realen Umständen“ noch weniger ausschlaggebend seien, da der informierte Benutzer den Motorroller, wenn er ihn benutze, unter einem Winkel zwischen 45° und 60° wahrnehme.

57      Erstens ist nämlich der Perspektive, die bei der Benutzung der Erzeugnisse, in die die in Rede stehenden Geschmacksmuster aufgenommen werden sollen, eingenommen wird, entgegen dem Vortrag der Klägerin keine vorrangige Bedeutung für die Beurteilung der Wahrnehmung der in Rede stehenden Geschmacksmuster durch den informierten Benutzer beizumessen, da dessen Entscheidung zum Kauf und zur Benutzung der betreffenden Erzeugnisse auch auf deren Design gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM – Impliva [Regenschirme], T‑22/13 und T‑23/13, EU:T:2015:310, Rn. 97 [nicht veröffentlicht]).

58      Zweitens hat die Beschwerdekammer nach einem eingehenden Vergleich der Front‑, Seiten- und Rückansichten der in Rede stehenden Geschmacksmuster zutreffend ausgeführt, dass die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede zahlreich und signifikant sind und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers nicht entgehen, der – wie oben in Rn. 43 festgestellt – die verschiedenen in dem betreffenden Wirtschaftszweig vorhandenen Geschmacksmuster kennt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente hat, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und der in Anbetracht seines Interesses für die betreffenden Erzeugnisse als Benutzer verstanden werden kann, dem eine besondere Wachsamkeit eigen ist und der zugleich im Hinblick auf das Design und die Ästhetik der betroffenen Erzeugnisse besonders aufmerksam und sensibel ist.

59      Je beschränkter drittens die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher reichen nach der Rechtsprechung kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je größer umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO – Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T‑57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30). Im vorliegenden Fall sind die von der Beschwerdekammer in den Rn. 44 bis 47 der angefochtenen Entscheidung angeführten, zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern bestehenden Unterschiede, die auch Elemente betreffen, bei denen die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zum Ausdruck kommen kann, jedoch zahlreich und wesentlich, so dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, der als zumindest durchschnittlich definiert worden ist, keinen entscheidenden Einfluss auf die Schlussfolgerung zu dem von diesen Geschmacksmustern jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck hat.

60      Die den Scheinwerfer, das Beinschild, das auf dem Beinschild sichtbare zentrale Element, die Lufteinlassöffnung bzw. das Schutzgitter für die Hupe, die Blinker und die Kontur des unteren Teils des Kotflügels betreffenden Unterschiede verstärken nämlich das eckige Erscheinungsbild des angegriffenen Geschmacksmusters im Vergleich zum älteren Geschmacksmuster, dessen Erscheinung eher durch Rundungen geprägt ist. Diese Wahrnehmung wird auch durch die Form der Heckverkleidung – ein deutlich stromlinienförmiger Halbkreis beim älteren Geschmacksmuster und streng geometrische Linien beim angegriffenen Geschmacksmuster – bestätigt. Außerdem bilden die Verkleidung, die das Rad beim angegriffenen Geschmacksmuster anders als beim älteren Geschmacksmuster völlig unverkleidet lässt, die Gestaltung und die Positionierung der Scheinwerfer, die beim angegriffenen Geschmacksmuster in etwa gleich groß sind, eine Einheit bilden und am unteren Rand des Rumpfs angebracht sind, während sie beim älteren Geschmacksmuster deutlich unterschiedliche Abmessungen haben, voneinander getrennt und an anderen Stellen angebracht sind, die Gestaltung des Haltegriffs für den Beifahrer – vertikal beim angegriffenen Geschmacksmuster und im Wesentlichen horizontal beim älteren Geschmacksmuster – ebenfalls wesentliche Unterschiede, die den von den in Rede stehenden Geschmacksmustern jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck beeinflussen.

61      Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdekammer zutreffend festgestellten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern, die auch die von der Klägerin als unterscheidungskräftige Merkmale des älteren Geschmacksmusters angeführten Elemente betreffen, für den informierten Benutzer wahrnehmbar sind und unabhängig von der Perspektive, unter der er diese Geschmacksmuster betrachtet, den von ihnen bei ihm hervorgerufenen Gesamteindruck beeinflussen.

62      Als Drittes trägt die Klägerin, ohne einen eigenständigen, auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung gestützten Klagegrund geltend zu machen, vor, die Beschwerdekammer habe nicht angemessen erläutert, aus welchen Gründen sie von den bereits von der Nichtigkeitsabteilung vorgenommenen Tatsachenwürdigungen abgewichen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer, die nicht an die Tatsachenwürdigungen der Nichtigkeitsabteilung gebunden ist, hat nämlich rechtlich hinreichend die oben in den Rn. 58 bis 61 dargelegten Gründe erläutert, aus denen sie nach der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde und einer objektiven technischen Beurteilung der Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern zu anderen Schlussfolgerungen als die Nichtigkeitsabteilung gelangt ist.

63      Nach alledem hat die Beschwerdekammer mit der in den Rn. 49 und 51 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, und mit der Schlussfolgerung, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster im Hinblick auf das ältere Geschmacksmuster nicht an Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 fehle, keinen Beurteilungsfehler begangen.

64      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002

65      Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes beruft sich die Klägerin auf die Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002, da in diesem ein älteres Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet werde, dessen Inhaberin sie sei.

66      Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen.

67      Nach der Rechtsprechung kann ein auf dem Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 beruhender Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur Erfolg haben, wenn festgestellt wird, dass das Zeichen mit Unterscheidungskraft, das zur Stützung dieses Antrags geltend gemacht wird, nach der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wird, gegen das sich der Antrag richtet (Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 105). Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 120).

68      Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, handelt es sich bei dem zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes geltend gemachten Zeichen um die ältere Marke, die aus der auch durch das ältere Geschmacksmuster geschützten dreidimensionalen Form des Motorrollers bestehe, die in Italien seit 2005 anerkannt und benutzt werde, ohne jedoch zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils eingetragen zu sein.

69      Nach Art. 2 des Codice della proprietà industriale (italienisches Gesetz über gewerbliches Eigentum) werden gewerbliche Schutzrechte nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Modalitäten erworben und andere Kennzeichen als eingetragene Marke genießen Schutz, wenn die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem einschlägigen italienischen Recht und der einschlägigen italienischen Rechtsprechung ist eine nicht eingetragene ältere nationale Marke geschützt, wenn sie die gleiche Neuheit und Originalität aufweist wie eine eingetragene Marke. War sie Gegenstand einer älteren notorischen Benutzung, worunter die tatsächliche Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise zu verstehen ist, so steht die fragliche ältere Marke der Eintragung des ihr identischen oder ähnlichen jüngeren Zeichens entgegen oder führt gegebenenfalls zur Nichtigerklärung der Eintragung des letztgenannten Zeichens.

70      Die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung auf eine persönliche Auslegung der anwendbaren Bestimmungen und auf eine subjektive Bewertung der von ihr vorgelegten Beweise gestützt, kann nicht durchgreifen. Die Beschwerdekammer hat nämlich geprüft, ob die ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters in einer Weise benutzt wurde, die zum Erwerb von Bekanntheit bei den maßgeblichen italienischen Verkehrskreisen geführt hat, so dass sie auf der Grundlage des Rechts und der Rechtsprechung Italiens für die Zwecke der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 wirksam geltend gemacht werden kann.

71      Die Beschwerdekammer hat den von der Klägerin vorgelegten Beweisen im Rahmen ihrer Prüfung Rechnung getragen. Zum einen hat sie zutreffend die Relevanz erstens der Angaben über die Verkäufe und Marktanteile sowie der Informationen zur Werbetätigkeit der Klägerin, da diese nicht ausschließlich die ältere Marke beträfen, und zweitens der Verkaufsbescheinigungen ausgeschlossen, aus denen sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, ob diese nur oder ausschließlich Italien, auf dessen Gebiet die ältere Marke geschützt sein solle, beträfen.

72      Zum anderen hat die Beschwerdekammer die Meinungsumfrage geprüft, die von der Klägerin als Beweis dafür vorgelegt worden war, dass die ältere Marke den maßgeblichen italienischen Verkehrskreisen tatsächlich bekannt sei und dass insbesondere die von ihr geschützte dreidimensionale Form des Motorrollers der Klägerin zugerechnet werde und durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

73      Was die Rüge der Streithelferin anbelangt, die ältere Marke könne von der Klägerin für die Zwecke der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 nicht wirksam geltend gemacht werden, ist festzustellen, dass die Existenz und die Gültigkeit der älteren Marke in dem durch die Corte d’appello di Torino bestätigten Urteil des Tribunale di Torino anerkannt worden ist. Wie die Streithelferin in ihren Antworten vom 16. Mai 20019 auf die Frage des Gerichts ausgeführt hat, ist diese Feststellung jedoch noch nicht rechtskräftig.

74      Mithin ist unabhängig davon, ob die ältere Marke nach italienischem Recht für die Zwecke der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 wirksam geltend gemacht werden kann, zu prüfen, ob die Beschwerdekammer den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters nach der Feststellung, dass die ältere Marke nicht im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet werde und dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und dem angegriffenen Geschmacksmuster bestehe, zu Recht auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung zurückgewiesen hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

75      Im Rahmen der Prüfung des Konflikts zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und der älteren Marke ist vom Durchschnittsverbraucher auszugehen, d. h. von einem als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehenden Verbraucher, der zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehört, die an den von der älteren Marke erfassten Erzeugnissen, nämlich den „Motorrollern“ als Unterkategorie der Kategorie „Mopeds; Motorräder“, interessiert sind, wie aus der angefochtenen Entscheidung und den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung erhaltenen Bestätigungen hervorgeht.

76      Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der in Rede stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26).

77      Da es sich bei Motorrollern um langlebige, verhältnismäßig hochpreisige Erzeugnisse handelt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher, wie die Beschwerdekammer in Rn. 75 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen wird.

78      Daraus folgt, dass die Prüfung, ob die ältere Marke im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet wird und für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht, im Hinblick auf den oben in den Rn. 75 und 77 definierten Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung auch auf der Grundlage ästhetischer Erwägungen trifft, vorzunehmen ist.

 Zur Verwendung der älteren Marke im angegriffenen Geschmacksmuster und zumVorliegen einer Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen

79      Da erstens die Klägerin, wie oben in Rn. 68 ausgeführt, den Anspruch aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002, auf dessen Grundlage sie die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters beantragt hat, auf die ältere Marke beschränkt hat, ist – wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat – das etwaige Vorhandensein von mit der älteren Marke gemeinsamen Elementen in Vespa-Motorrollern vor 2005 unerheblich für die Beurteilung, ob die ältere Marke im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 im angegriffenen Geschmacksmusters verwendet wird.

80      Was zweitens die von der Klägerin als unterscheidungskräftige Merkmale der durch die ältere Marke geschützten dreidimensionalen Form des Motorrollers angeführten Elemente anbelangt, die im angegriffenen Geschmacksmuster zu Unrecht übernommen worden seien, nämlich die X‑Form zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes, die umgekehrte Ω‑Form zwischen dem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild und die Pfeilform des Beinschilds, denen das Tribunale di Torino die Tropfenform des Rumpfs hinzugefügt hat, ist festzustellen, dass zur Beurteilung der etwaigen Verwendung dieser Merkmale im angegriffenen Geschmacksmuster die von diesem geschützte Form und die Form der älteren Marke miteinander verglichen werden müssen.

81      Wie jedoch die Beschwerdekammer in den Rn. 84 bis 86 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist der Durchschnittsverbraucher, der kein Sachkundiger mit profunden technischen Fertigkeiten ist, bei der Betrachtung der geschützten dreidimensionalen Form des Motorrollers und der des angegriffenen Geschmacksmusters auch dann, wenn er eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, weder in der Lage, spontan die X‑Form zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes oder die umgekehrte Ω‑Form zwischen dem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild wahrzunehmen, noch ohne Weiteres die Pfeilform des Beinschilds zu erkennen. Was den Rumpf anbelangt, wird er eher den Unterschied zwischen der sich verjüngenden Rumpfform der älteren Marke und der eher einem Halbkreis ähnelnden Rumpfform des angegriffenen Geschmacksmusters bemerken.

82      Ganz allgemein und unabhängig von der Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die von der Klägerin angeführten Elemente, wie sie in der vorstehenden Rn. 81 genannt sind, als unterscheidungskräftige Merkmale der älteren Marke unterscheiden werden, wird der Durchschnittsverbraucher, der eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die die durch die ältere Marke geschützte dreidimensionale Form des Motorrollers kennzeichnen, visuell anders wahrnehmen als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des angegriffenen Geschmacksmusters.

83      Daher ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass Unterschiede zwischen den Formen der älteren Marke und denen des angegriffenen Geschmacksmusters vorhanden seien, zu bestätigen. Diese Unterschiede betreffen auch die von der Klägerin als unterscheidungskräftige Merkmale der älteren Marke angeführten Elemente.

84      Zum Ausgleich dieser bildlichen Unterschiede kann sich die Klägerin mit Erfolg weder auf die Identität der von der älteren Marke und vom angegriffenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisse, noch auf die notorische Benutzung der für diese Erzeugnisse durch die ältere Marke geschützten dreidimensionalen Form des Motorrollers auf dem italienischen Markt, wie sie durch die von ihr vorgelegte Meinungsumfrage belegt wurde, berufen.

85      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 87 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, kann nämlich entgegen den Behauptungen der Klägerin den in dieser Meinungsumfrage enthaltenen Informationen nicht entnommen werden, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die durch die ältere Marke geschützte dreidimensionale Form des Motorrollers konkret mit dem angegriffenen Geschmacksmuster in Verbindung bringen und somit nicht die Verwendung der älteren Marke im angegriffenen Geschmacksmuster belegt werden.

86      Drittens ist festzustellen, dass Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 nicht nur dann Anwendung findet, wenn ein Zeichen verwendet wird, das mit dem zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Zeichen identisch ist, sondern auch dann, wenn ein diesem ähnliches Zeichen verwendet wird (Urteile vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 52, und vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM – Diesel [DIESEL], T‑278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 85), wenn nachgewiesen werden kann, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen Zeichen besteht (Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 54).

87      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Chen/HABM – AM Denmark [Reinigungsvorrichtung], T‑55/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:219, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Wird jedoch festgestellt, dass das Zeichen mit Unterscheidungskraft, das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wird, nach der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wird, gegen das sich dieser Antrag richtet, kann eine Verwechslungsgefahr eindeutig ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 106).

89      Das Tribunale di Torino kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass das angegriffene Geschmacksmuster im Vergleich zur älteren Marke signifikante ästhetische Unterschiede aufweise, die auch die unterscheidungskräftigen Merkmale dieser älteren Marke beträfen und die geeignet seien, jede Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auszuschließen, so dass das Vorbringen, es liege eine Verletzung der älteren Marke durch das angegriffene Geschmacksmuster vor, zurückzuweisen sei. Diese im Urteil des Tribunale di Torino enthaltenen Schlussfolgerungen sind von der Klägerin und der Streithelferin nicht angefochten worden und haben daher, wie im Urteil der Corte d’appello di Torino festgestellt und von den Parteien in ihren Antworten vom 16. und 17. Mai 2019 auf die Frage des Gerichts bestätigt, Rechtskraft erlangt.

90      Aus alledem ergibt sich, dass der Durchschnittsverbraucher, der eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, zum einen aufgrund des von der älteren Marke hervorgerufenen visuellen Gesamteindrucks, der sich von dem vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufenen unterscheidet, und zum anderen aufgrund der Bedeutung, die dem Design bei seiner Auswahl zukommt, trotz der Identität der betroffenen Erzeugnisse ausschließen wird, dass die ältere Marke im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet wird.

91      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie in den Rn. 73 und 88 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr einschließlich der Gefahr der gedanklichen Verbindung bestehe, auf deren Grundlage Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 anwendbar wäre.

92      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002

93      Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster auch gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze des italienischen und des französischen Urheberrechts für nichtig erklärt werden müsse.

94      Was die angebliche Verwendung eines durch das italienische Urheberrecht, nämlich die Legge n. 633 – Protezione del diritto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio (Gesetz Nr. 633 über den Schutz des Urheberrechts und weiterer mit seiner Ausübung verbundener Rechte) vom 22. April 1941 (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941) in geänderter Fassung, geschützten geistigen Werks betrifft, nimmt die Klägerin in der Klageschrift auf „die Vespa-Form“ oder „la Vespa“ Bezug. Sie trägt vor, dass der künstlerische und schöpferische Kern von „la Vespa“, der aus den oben in den Rn. 10 und 53 angeführten Formmerkmalen bestehe, auf die Jahre 1945 und 1946 zurückgehe und dass dieser schöpferische Kerngedanke durch das italienische Urheberrecht geschützt sei, ohne dass, wie im Urteil der Corte d’appello di Torino anerkannt worden sei, zwischen den verschiedenen Modellen der Vespa-Kleinkrafträder unterschieden werden könne. Aufgrund dieser Merkmale, die seit der Entwicklung und der ersten Vermarktung des ersten Modells durch die Klägerin im Wesentlichen unverändert geblieben seien, sei die Vespa nämlich zu einer Ikone und zu einem Symbol für italienische Traditionen und italienisches künstlerisches Design geworden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass das ältere Geschmacksmuster den künstlerischen und schöpferischen Kern der ursprünglichen Vespa, d. h. die vorgenannten Formmerkmale, enthalte.

95      Was die angebliche Verwendung eines durch das französische Urheberrecht geschützten geistigen Werks betrifft, nimmt die Klägerin auf das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) vom 7. Februar 2013 Bezug, in dem ebenfalls anerkannt worden sei, dass „la Vespa“ und insbesondere die dem älteren Geschmacksmuster entsprechende Variante aufgrund ihres spezifischen Gesamterscheinungsbildes und ihrer besonderen, einen „rundlichen, femininen ‚Vintage-Charakter‘“ aufweisenden Form, die durch ästhetische Entscheidungen und die Persönlichkeit ihres Entwerfers geprägt seien, die Voraussetzungen für einen Schutz durch das französische Urheberrecht gemäß Art. L 111‑1 des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum erfülle.

96      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen.

97      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist. Somit kann sich der Inhaber des Urheberrechts auf diesen Schutz berufen, wenn er nach dem Recht des Mitgliedstaats, das ihm diesen Schutz gewährt, diese Verwendung des in Rede stehenden Geschmacksmusters verbieten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T‑68/11, EU:T:2013:298, Rn. 79).

98      Weiter muss nach der Rechtsprechung der Kläger, der sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, die Gesichtspunkte und Angaben vorbringen, durch die belegt wird, dass das angegriffene Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt (Beschluss vom 17. Juli 2014, Kastenholz/HABM, C‑435/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2124, Rn. 55).

99      Schließlich geht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 erstens hervor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt, zweitens, dass die Nichtigerklärung nur vom Inhaber des Urheberrechts beantragt werden kann, und drittens, dass dieser Antrag die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des geschützten Werkes, auf das er sich stützt, sowie den Nachweis enthalten muss, dass der Antragsteller, der die Nichtigerklärung begehrt, Inhaber des Urheberrechts ist (Urteil vom 23. Oktober 2013, Viejo Valle/HABM – Établissements Coquet [Tasse und Untertasse mit Rillen], T‑566/11 und T‑567/11, EU:T:2013:549, Rn. 47).

100    Als Erstes ist das von der Klägerin für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 angeführte Werk, das trotz des Schutzes durch das italienische und das französische Urheberrecht zu Unrecht im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet worden sein soll, zu bestimmen.

101    Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 99 der angefochtenen Entscheidung zum einen festgestellt, dass das einzige Werk, das von der Klägerin mit der für die Zwecke der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 erforderlichen Genauigkeit bestimmt worden sei, das dem älteren Geschmacksmuster entsprechende Werk sei, da es sich bei einem Werk, für das der Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 geltend gemacht werden könne, nicht um eine über mehrere Jahrzehnte hinweg erfolgte Häufung stilisierter Versionen eines Erzeugnisses könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer dem dem älteren Geschmacksmuster entsprechenden Werk Kreativität und künstlerische Bedeutung beigemessen, wobei sie sich auf die Feststellungen des Urteils des Tribunale di Torino stützte, in dem auf das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) vom 7. Februar 2013 Bezug genommen wurde. In diesen Urteilen sei anerkannt worden, dass es sich bei dem dem älteren Geschmacksmuster entsprechenden Motorroller-Modell um ein durch das italienische und das französische Urheberrecht geschütztes Werk handele.

102    Diese Feststellungen sind zu bestätigen, da sie den Grundsatz übernehmen, dass das Urheberrecht die Ausdrucksform der Ideen, nicht aber die Ideen selbst schützt. Das ältere Geschmacksmuster enthält nämlich den Kerngedanken der ursprünglichen „Vespa“, nämlich die oben in den Rn. 10 und 53 angeführten Formmerkmale, und kann in seiner Eigenschaft als konkreter Ausdruck dieses künstlerischen und schöpferischen Kerngedankens nach dem italienischen Urheberrecht geschützt werden. Ebenso hat das ältere Geschmacksmuster ein spezifisches Gesamterscheinungsbild und eine besondere, einen „rundlichen, femininen ‚Vintage-Charakter‘“ aufweisende Form, die nach dem französischen Urheberrecht geschützt werden können.

103    Als Zweites ist zu prüfen, ob im angegriffenen Geschmacksmuster im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 eine „unerlaubte Verwendung“ des älteren Geschmacksmusters als durch das italienische und das französische Urheberrecht geschütztes Werk erfolgt ist.

104    Auf der Grundlage des italienischen Urheberrechts kann jedoch keine Verwendung des aus den oben in den Rn. 10 und 53 angeführten Formmerkmalen bestehenden künstlerischen und schöpferischen Kerns festgestellt werden. Zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes sowie zwischen diesem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild weist das angegriffene Geschmacksmuster nämlich eher eckige Konturen auf. Sein spitzes Beinschild ähnelt bis zum Kotflügel eher einer „Krawatte“ als einem Pfeil. Anders als die Tropfenform des Rumpfes des älteren Geschmacksmusters hat der Rumpf des angegriffenen Geschmacksmusters keine sich verjüngende Form.

105    Auch finden sich das spezifische Gesamterscheinungsbild und die besondere, einen „rundlichen, femininen ‚Vintage-Charakter‘“ aufweisende Form des älteren Geschmacksmusters nicht im angegriffenen, durch gerade Linien und Ecken gekennzeichneten angegriffenen Geschmacksmuster wieder, so dass der von dem dem älteren Geschmacksmuster entsprechenden Werk hervorgerufene und der vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufene Eindruck, wie die Beschwerdekammer in Rn. 114 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, unterschiedlich sind.

106    Nach alledem hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie in Rn. 115 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen festgestellt hat, dass das durch das italienische und das französische Urheberrecht geschützte, dem älteren Geschmacksmuster entsprechende Motorroller-Modell nicht unerlaubt im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet werde.

107    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

108    Da die Klägerin mit allen ihren Klagegründen unterlegen ist, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

109    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

110    Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Piaggio & C. SpA trägt die Kosten.

Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.