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Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 - Rütgers Germany u. a./ECHA

(Rechtssache T-94/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rütgers Germany GmbH (Catrop-Rauxel, Deutschland), Rügters Belgium NV (Zelzate, Belgien), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien) und Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo-Vizcaya, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Anthracenöl betrifft, und

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (im Folgenden: REACH) Anthracenöl (CAS-Nummer 90640-80-5) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde Anthracenöl in die Liste 14 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV von REACH in Frage kommen. In der angefochtenen Maßnahme wurde als Begründung für die Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff angegeben, dass er gemäß den Kriterien des Anhangs XIII von REACH krebserregend und außerdem persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sei.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die angefochtene Maßnahme gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH verstoße, und machen zur Begründung ihrer Klage vier Klagegründe geltend.

Erstens sei die Entscheidung rechtswidrig, weil sie unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen worden sei. Das Dossier, auf dem die angefochtene Maßnahme beruhe, habe unter Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 und Anhang XV von REACH keine Angaben zu Alternativstoffen enthalten. Ferner habe die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 59 Abs. 5 und 7 REACH den Vorschlag zur Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregenden Stoff dadurch wesentlich geändert, dass sie Art. 57 Buchst. a und b REACH als Gründe für diese Ermittlung hinzugefügt habe, ohne hierfür zuständig zu sein.

Zweitens verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie ohne objektive Rechtfertigung Anthracenöl und andere vergleichbare Stoffe unterschiedlich behandle.

Drittens habe die ECHA dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage in REACH gebe, Anthracenöl aufgrund von Eigenschaften einzelner Stoffe als persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ermittelt.

Viertens verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie im Hinblick auf die Auswahl der der Beklagten zur Verfügung stehenden Maßnahmen in einem unangemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehe, die im Zusammenhang mit den angestrebten Zielen verursacht würden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).