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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Abramovich/Rat

(Rechtssache T-313/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen – Begriff „führende Geschäftsleute“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der Gleichbehandlung – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Recht auf Privatsphäre – Anwendung von Einreisebeschränkungen auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit der Unionsbürger)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roman Arkadyevich Abramovich (Nemchinovo, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck, Rechtsanwältin A. Guillerme, Rechtsanwalt S. Bonifassi, Rechtsanwältinnen M. Brésart, L. Burguin, J. Goffin und J. Bastien, Rechtsanwalt R. Lööf sowie C. Zatschler, SC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bishop und M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch J.-F. Brakeland, C. Giolito, L. Puccio und M. Carpus Carcea als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1), und viertens des Beschlusses (GASP) 2023/811 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 67), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/806 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 1), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Erlasses dieser ursprünglichen Rechtsakte entstanden sein soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Roman Arkadyevich Abramovich trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 266 vom 11.7.2022.