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Klage, eingereicht am 8. Januar 2024 – Meta Platforms Ireland/EDSA

(Rechtssache T-8/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meta Platforms Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch H. G. Kamann, F. Louis, M. Braun, A. Vallery, Rechtsanwälte, D. McGrath, E. Egan McGrath, SC, S. Horan, H. Godfrey, Barristers-at-Law, P. Nolan, B. Johnston, L. Joyce und D. Breatnach, Solicitors)

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den vom EDSA am 27. Oktober 2023 angenommenen „Verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren 01/2023, um den die norwegische Aufsichtsbehörde ersucht hat, damit endgültige Maßnahmen in Bezug auf die Meta Platforms Ireland Ltd erlassen werden (Art. 66 Abs. 2 DSGVO)1 “ zur Gänze oder hilfsweise in seinen wesentlichen Teilen für nichtig zu erklären; und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe vier gestützt:

Erster Klagegrund: Art. 66 Abs. 2 DSGVO verstoße gegen die Rechtsstaatlichkeit, gegen Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) und sei insoweit unrechtmäßig und ungültig.

Zweiter Klagegrund: Der EDSA habe seine Befugnisse nach Art. 66 DSGVO überschritten.

Dritter Klagegrund: Der EDSA habe das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verletzt.

Vierter Klagegrund: Der EDSA habe falsche Kriterien berücksichtigt, um zu ermitteln, ob er einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 Abs. 2 DSGVO annehmen könne.

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2016, L 119, S. 1).