Language of document : ECLI:EU:T:2021:789

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. November 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Manòu – Ältere nationale und ältere internationale Wortmarke MANOU – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken“

In der Rechtssache T‑504/20,

Soapland GmbH & Co. OHG mit Sitz in Andernach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und A. Graul als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2020 (Sache R 1504/2019‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG und der Soapland GmbH & Co. OHG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter) und I. Nõmm,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. Oktober 2015 meldete die Klägerin, die Soapland GmbH & Co. OHG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Manòu.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten), nämlich Badetaschen, Brieftaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Jagdtaschen, Reisetaschen, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Schultaschen, Taschen, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder, Kulturbeutel und Kulturtaschen, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Bettzeug [Bettwäsche]“;

–        Klasse 25: „Bekleidung, insbesondere Kleider, Röcke, Tuniken, Hemdblusen, Hosen, Hemden, T-Shirts, Pullover, Jacken, Mäntel, Bademäntel, Schals, Schärpen, Halstücher, Hüfttücher, Gürtel [Bekleidung], Hüftgürtel; Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2015/235 vom 10. Dezember 2015 veröffentlicht.

5        Am 10. März 2016 erhob die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co KG, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die deutsche Wortmarke Nr. 1015278 MANOU, angemeldet am 23. Mai 1980, eingetragen am 11. März 1981 und verlängert am 1. Juni 2010 für die folgenden Waren der Klasse 25: „Bekleidungsstücke; insbesondere Damenstrümpfe, Damenstrumpfhosen; Hüte, Mützen und Kappen; Schuhwaren“;

–        die internationale Eintragung Nr. 844568 der Wortmarke MANOU mit Schutzerstreckung auf die Tschechische Republik, Frankreich und Österreich, eingetragen am 25. Januar 2005 und verlängert am 12. Februar 2015 für die gleichen Waren der Klasse 25 wie die deutsche Wortmarke Nr. 1015278.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Nachdem die Klägerin am 30. November 2016 beantragt hatte, die andere Beteiligte möge den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken erbringen, reichte diese mit Schriftsatz vom 4. April 2017 zahlreiche Unterlagen ein.

9        Mit Entscheidung vom 17. Mai 2019 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies folglich die Anmeldung für die nachfolgend aufgeführten Waren zurück. Sie stellte eine ernsthafte Benutzung der älteren deutschen Marke für „Bekleidungsstücke“ in Deutschland fest und hielt die Ähnlichkeit der Zeichen für ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr für alle identischen oder ähnlichen Waren zu begründen:

–        Klasse 18: „Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten), nämlich Badetaschen, Brieftaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Jagdtaschen, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Schultaschen, Taschen“;

–        Klasse 25: „Bekleidung, insbesondere Kleider, Röcke, Tuniken, Hemdblusen, Hosen, Hemden, T-Shirts, Pullover, Jacken, Mäntel, Bademäntel, Schals, Schärpen, Halstücher, Hüfttücher, Gürtel [Bekleidung], Hüftgürtel; Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

10      Am 15. Juli 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 77 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Mit Entscheidung vom 8. Juni 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurück. Im Einzelnen stellte sie fest, dass angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und der Tatsache, dass das ältere Zeichen mit dem Anmeldezeichen fast identisch sei, für das relevante Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

12      Erstens wies die Beschwerdekammer das Argument der Klägerin zurück, dass die Prüfung des Benutzungsnachweises nicht auf der Grundlage der älteren deutschen Marke hätte erfolgen dürfen, da der Widerspruch auf der Grundlage dieser Marke unzulässig sei. Die Beschwerdekammer war dabei der Ansicht, die Widerspruchsabteilung sei implizit davon ausgegangen, dass der Widerspruch auch hinsichtlich der älteren deutschen Marke zulässig sei; sonst wäre das Gegenteil in der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt worden.

13      Zweitens bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, dass hinsichtlich der älteren deutschen Marke ein rechtlich hinreichender Nachweis der Benutzung für „Bekleidungsstücke“ erbracht worden sei, was bei der älteren internationalen Eintragung nicht der Fall sei.

14      Was drittens die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, so stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die in Rede stehenden Waren als gängige Verbrauchsartikel an die breite deutsche Öffentlichkeit richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei.

15      Viertens befand die Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Waren entweder identisch oder ähnlich seien.

16      Fünftens erkannte sie an, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen fast identisch seien.

17      Was die Verwechslungsgefahr angeht, stellte die Beschwerdekammer sechstens fest, dass von einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen sei, da das Wort „manou“ weder auf die betroffenen Waren anspiele noch für sie beschreibend sei.

18      Die Beschwerdekammer stellte siebtens fest, dass angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und der Tatsache, dass das ältere Zeichen und das Anmeldezeichen fast identisch seien, für das relevante Publikum eine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

19      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

20      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

21      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 21. Oktober 2015, maßgeblich ist, auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und diejenigen der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf den inhaltlich identischen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen. Ebenso sind die Verweise auf Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

23      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b rügt.

24      Im Rahmen dieses einzigen Klagegrundes trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Beurteilungen der Beschwerdekammer zum Warenvergleich, zum Zeichenvergleich und zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr fehlerhaft seien.

25      Im Einzelnen macht die Klägerin geltend:

–        Hinsichtlich des relevanten Publikums sei, da es sich um eingetragene Unionsmarken handle, deren Inhaberinnen deutsche Markeninhaberinnen seien, die Verwechslungsgefahr nicht nur für Deutschland, sondern für die gesamte Europäische Union zu untersuchen.

–        Was die Ähnlichkeit der Waren angehe, bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den „Bekleidungsstücken“ der älteren Marke und den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 18 sowie den „Schuhwaren“ und „Kopfbedeckungen“ in Klasse 25. „Taschen“ und „Schuhwaren“ wiesen keine Ähnlichkeit zu „Bekleidungsstücken“ auf. Ebenso hätten „Brief- und Tragetaschen“ sowie „Reisekoffer“ auch keine Ähnlichkeit zu „Bekleidungsstücken“. Gleiches gelte für „Schuhwaren“, die auch zu „Taschen“ keine Ähnlichkeit aufwiesen, und für „Textilwaren“ sowie „Bettzeug“, die zu „Bekleidungsstücken“ keine Ähnlichkeit aufwiesen.

–        Was die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke MANOU anbelange, so habe die Beschwerdekammer diese zu Unrecht als durchschnittlich und nicht, einem Vornamen entsprechend, als gering bzw. unterdurchschnittlich eingestuft.

–        Zudem unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen durch die Schreibweise des Buchstabens „o“ bzw. „ò“.

–        Was die Verwechslungsgefahr betreffe, sei eine Verwechslung der entsprechenden Waren unmöglich, da die Widersprechende ihre Waren ausschließlich in ihren eigenen Läden vertreibe und sich die Vergleichswaren nie auf dem Markt begegnen würden.

–        Schließlich sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb aufzuheben, weil die ältere deutsche Marke zu Unrecht der Prüfung des Benutzungsnachweises zugrunde gelegt worden sei.

26      Das EUIPO weist darauf hin, dass die Klage auf eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sei, es sich bei dem vorliegenden Verfahren allerdings um ein Widerspruchsverfahren und nicht um ein Nichtigkeitsverfahren handle. Folglich sei die Klage nur zulässig, wenn man zu dem Schluss gelange, dass die Klage irrtümlich auf eine Verletzung dieses Artikels gestützt worden sei.

27      In der Sache tritt das EUIPO dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

 Zur Zulässigkeit der Klage

28      Wie das EUIPO zu Recht geltend gemacht hat, beruht die Klage auf einem Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

29      Nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn eine in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 5 des genannten Artikels erfüllt sind.

30      Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren und nicht um ein Nichtigkeitsverfahren. Angesichts des Inhalts der Klageschrift wird klar, dass sich die Klägerin in der Rechtsgrundlage geirrt hat. Die von der Klägerin geltend gemachte falsche Rechtsgrundlage führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Sie ist so zu verstehen, dass mit ihr ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar den Streitgegenstand des Rechtsstreits bestimmen, der vom Gericht nicht geändert werden kann, das Gericht aber das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen und folglich die Gründe und Argumente der Klage rechtlich selbst zu qualifizieren hat (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Zulässigkeit des Widerspruchs

32      Die Klägerin macht geltend, die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten die ältere deutsche Wortmarke MANOU im Rahmen der Prüfung des Benutzungsnachweises nicht berücksichtigen dürfen, da diese Marke keiner Zulässigkeitsprüfung unterzogen worden sei.

33      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch, wie im vorliegenden Fall, auf mehrere ältere Rechte gestützt werden kann. Außerdem steht es der Widerspruchsabteilung und in zweiter Instanz der Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie frei, zu wählen, auf welche der verschiedenen geltend gemachten älteren Marken sie ihre Entscheidung stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2010, Michalakopoulou Ktimatiki Touristiki/HABM – Free [FREE], T‑365/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:455, Rn. 25). Der Umstand, dass die Widerspruchsabteilung festgestellt hat, dass der Widerspruch zulässig sei, soweit er auf die ältere internationale Registrierung der Wortmarke MANOU gestützt gewesen sei, und dass sie ihre Prüfung auf der Grundlage dieser Registrierung begonnen hat, bedeutet nicht, dass sie den auf die ältere deutsche Wortmarke MANOU gestützten Widerspruch für unzulässig gehalten hätte. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich im Übrigen auch aus der Mitteilung vom 21. März 2016 ziehen, die der Klägerin im Verwaltungsverfahren übersandt wurde und in der auch auf die Mitteilung Nr. 5/07 des Präsidenten des EUIPO vom 12. September 2007 über die Änderungen bei der Praxis in Widerspruchsverfahren Bezug genommen wurde. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Widerspruchsabteilung in der Folge festgestellt hat, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung in Bezug auf die ältere internationale Registrierung der Wortmarke MANOU fehle, dass aber der Nachweis in Bezug auf die ältere deutsche Wortmarke MANOU ausreiche, dass die Widerspruchsabteilung diese Marke zuvor für zulässig erachtete. Daher hat die Beschwerdekammer in den Rn. 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung implizit, aber notwendigerweise davon ausgegangen sei, dass der Widerspruch zulässig sei, soweit er auf die ältere deutsche Wortmarke MANOU gestützt sei.

35      Soweit die oben in Rn. 32 genannte Rüge der Klägerin auch als Rüge zu verstehen sein sollte, mit der ein ausreichender Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke bestritten wird, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass sich die Klägerin auf ein sehr pauschales Bestreiten beschränkt. Sie hat nämlich in Rn. 43 der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass „[d]ie deutsche Marke … nicht berücksichtigt werden [dürfte], so dass die Benutzung für Deutschland (die wir unabhängig davon auch bestreiten) obsolet ist“, ohne konkrete Gründe oder Anhaltspunkte für die behauptete Fehlerhaftigkeit der Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Nachweises für die ernsthafte Benutzung der Marke zu benennen. Ein solches pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten erfüllt jedoch nicht die Anforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T‑446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

36      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

37      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, anhand der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen, Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, u. a. der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke ausreicht, dass in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

40      Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass Deutschland das relevante Gebiet für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei und dass sich die in Rede stehenden Waren im Wesentlichen an die breite Öffentlichkeit richteten. Daher könne der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise je nach den betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein (vgl. Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung).

41      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der in Rede stehenden Waren, nämlich die der Klassen 18 und 25, zu Recht angenommen hat, dass die allgemeinen Verkehrskreise einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten.

42      Ebenso ist, wie die Beschwerdekammer angenommen hat und wie sich aus der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung ergibt, in territorialer Hinsicht richtigerweise auf Deutschland und nicht auf die gesamte Union abzustellen, weil das ältere Recht, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt wurde, eine nationale deutsche Marke ist.

43      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Verwechslungsgefahr nicht nur für Deutschland, sondern auch für die gesamte Union zu prüfen sei, zurückzuweisen.

 Zum Warenvergleich

44      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen; zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der von der älteren Marke erfassten streitigen Waren der Klasse 18 und der Klasse 25 festgestellt, dass diese einen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, der nicht als schwach eingestuft werden könne. In Bezug auf die streitigen Waren der Klasse 25 hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass „Bekleidung“ und „Bekleidungsstücke“ identisch seien und dass „Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ den von der älteren Marke erfassten „Bekleidungsstücken“ ähnlich seien.

46      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken unterschiedliche Waren beanspruchten und unterschiedlichen Vertriebskanälen unterlägen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf zahlreiche Warenpaare wie „Bekleidungsstücke“ (Klasse 25) und „Textilwaren“ (Klasse 24); „Bekleidungsstücke“ (Klasse 25) und „Bettwäsche“ (Klasse 24); „Kopfbedeckungen“ (Klasse 25) und „Sportartikel“ (Klasse 28). Im vorliegenden Fall steht jedoch keines der von der Klägerin in der Klageschrift genannten Warenpaare in Frage.

47      Jedenfalls geht in Bezug auf die anderen von der Klägerin angeführten Warenpaare der Klassen 18 und 25 aus der Klageschrift im Wesentlichen hervor, dass die Klägerin in Wirklichkeit der Ansicht ist, die einander gegenüberstehenden Waren seien nicht mit denen der älteren Marke identisch oder auch nur ähnlich, ohne aber hierzu erläuternde Angaben zu machen.

48      Was den Vergleich der Waren der Klassen 18 und 25 betrifft, so werden, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 der älteren Marke und die streitigen Waren der Klasse 18 der angegriffenen Marke oft zusammen mit Kleidungsstücken in Verkaufsstätten vermarktet, zu denen nicht nur Geschäfte der großen Handelsketten, sondern auch spezialisierte Geschäfte gehören.

49      Ebenso kombinieren Verbraucher oft Bekleidungsstücke der Klasse 25 mit verschiedenen ergänzenden Bekleidungsaccessoires der Klasse 18 wie „Taschen“, „Handtaschen“, „Rucksäcke“ oder „Brieftaschen“. Solche Kombinationen tragen nämlich zum Erscheinungsbild des Verbrauchers bei, was eine Abstimmung seiner verschiedenen Bestandteile bei ihrer Kreierung oder ihrem Erwerb einschließen kann. Zudem begünstigt der Umstand, dass die Waren häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten abgesetzt werden, die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den betroffenen Verbraucher und verstärkt den Eindruck, dass die Herstellung dieser Waren in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 50, und vom 16. September 2013, Gitana/HABM – Teddy [GITANA], T-569/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:462, Rn. 45 und 46).

50      Folglich konnte die Beschwerdekammer fehlerfrei feststellen, dass bestimmte Verbraucher das Bestehen eines engen Zusammenhangs zwischen den „Bekleidungsstücken“ in Klasse 25 und den streitigen Waren wahrnähmen und dass sie deshalb denken könnten, dass die Herstellung dieser Waren in der Verantwortung desselben Unternehmens liege, und dass diese Waren deshalb einander ähnlich seien.

51      Dieses Ergebnis wird nicht durch die von der Klägerin angeführte Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R 355/17-1 in Frage gestellt, in der die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass zwischen „Bekleidungsstücken“ und „Reisetaschen“ keine Ähnlichkeit bestehe. Erstens sind „Reisetaschen“ nicht im Verzeichnis der streitigen Waren aufgeführt. Zweitens sind, wie das EUIPO ausgeführt hat, „Reisetaschen“ auch in ihrer Art, in ihrem Verwendungszweck und in ihrer ästhetischen Funktion nicht ohne Weiteres mit vorliegend gegenständlichen Modeaccessoires wie „Handtaschen“ oder „Rucksäcken“ vergleichbar. Zudem werden sie zumeist in spezialisierten Verkaufsstätten verkauft, wo üblicherweise keine Bekleidung angeboten wird. Dieselbe Überlegung gilt für die im Übrigen auch nicht im Verzeichnis der streitigen Waren aufgeführten Waren „Tragetaschen“ und „Reisekoffer“, die Gegenstand weiterer Entscheidungen der Beschwerdekammer sind, auf die sich die Klägerin in der Klageschrift beruft.

52      Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen die Ähnlichkeit der übrigen streitigen Waren der Klasse 18 und der „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 nicht in Abrede gestellt hat.

53      Zum Vergleich der Waren der Klasse 25 genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichnete „Bekleidung“ mit den von der älteren Marke erfassten „Bekleidungsstücken“ identisch sei.

54      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass „Bekleidungsstücke“ zu „Schuhwaren“ und „Kopfbedeckungen“ ähnlich sind (vgl. Urteil vom 8. März 2005, Leder & Schuh/HABM – Schuhpark Fascies [JELLO SCHUHPARK], T-32/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:82, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die zu vergleichenden Waren verfolgen nämlich denselben Zweck, da sie zur Bedeckung verschiedener Teile des menschlichen Körpers und zum Schutz vor der Witterung verwendet werden. Außerdem handelt es sich um Modeartikel, die sich häufig in denselben Einzelhandelsgeschäften finden.

 Zum Zeichenvergleich

55      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen Manòu, abgesehen von dem phonetisch auf Deutsch irrelevanten und visuell unscheinbaren Akzent über dem Buchstaben „o“, in phonetischer und visueller Hinsicht identisch zu der älteren Marke sei. Ein begrifflicher Vergleich falle aus, da das Zeichen „MANOU“ weder ein deutsches Wort noch den deutschsprachigen Verkehrskreisen bekannt sei. Daher ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeichen als fast identisch anzusehen seien.

57      Dem ist zuzustimmen.

58      Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der einzige Unterschied zwischen den zu vergleichenden Zeichen in einem Akzent auf dem Buchstaben „o“ besteht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt dieser Unterschied nicht zu einem bedeutsamen Unterschied in klanglicher Hinsicht. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht konkret erklärt, worin dieser Unterschied bestehe, beruft sie sich insoweit nämlich allein auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 22. September 2011, ara/HABM – Allrounder (A mit zwei dreieckigen Motiven) (T‑174/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:519), ergangen ist. Wie das EUIPO geltend gemacht hat, ist diese Rechtssache im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. In dieser Rechtssache wurde die Möglichkeit zur Vornahme eines klanglichen Vergleichs zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke verneint, weil der Verbraucher aufgrund der besonderen Gestaltung der angemeldeten Marke dazu neigen werde, sie zu beschreiben, und nicht, sie auszusprechen. Um diese Feststellung geht es im vorliegenden Fall nicht. Ein Akzent auf dem Buchstaben „o“ kommt keiner besonderen Gestaltung gleich und bedeutet nicht, dass der Verbraucher die beiden einander gegenüberstehenden Marken unterschiedlich ausspricht.

59      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Zeichen fast identisch seien.

 Zum Vorliegen von Verwechslungsgefahr

60      Aus der Zusammenschau der Rn. 49 bis 52 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identisch seien, dass die streitigen Waren zu den von der älteren Marke erfassten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien und dass folglich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wechselbeziehung eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen sehr wahrscheinlich sei.

61      Die Klägerin meint, dass aufgrund der Unähnlichkeit der Waren keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Darüber hinaus schließt sie eine solche Gefahr auch deshalb aus, weil die Widersprechende ihre Waren nur in ihren eigenen Filialen und ihrem eigenen Online-Shop vertreibe, so dass sich die zu vergleichenden Waren niemals auf dem Markt begegnen würden.

62      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

63      Im vorliegenden Fall sind, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Zeichen fast identisch, und die Waren sind identisch oder ähnlich. Im Hinblick auf den oben in Rn. 62 angeführten Grundsatz der Wechselbeziehung konnte die Beschwerdekammer daher im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr feststellen.

64      Was darüber hinaus die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft, hat die Beschwerdekammer diese zu Recht als durchschnittlich angesehen, da die ältere Marke für die betreffenden Waren keine Bedeutung habe (vgl. Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung). Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass „MANOU“ ein Vorname und somit vorgeblich nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig sei, stellt die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist. Selbst wenn es sich bei MANOU um einen Vornamen handelte, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Bezeichnung in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren, hier „Bekleidungsstücke“, beschreibend oder in anderer Weise kennzeichnungsschwach sein sollte.

65      Hinsichtlich der Behauptung, die Widersprechende verkaufe ihre Waren über ihre eigenen Vertriebskanäle, ist mit der Beschwerdekammer festzuhalten, dass dies nicht bewiesen worden ist und dass in jedem Fall nichts die Widersprechende daran hindert, ihre Bekleidungsstücke in Kaufhäusern oder Boutiquen zu verkaufen, in denen auch die Waren der Klägerin angeboten werden.

66      Nach alledem hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie angenommen hat, dass im vorliegenden Fall für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe.

67      Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Soapland GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.

Tomljenović

Schalin

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. November 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.