SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 24. Februar 2022(1)
Rechtssache C‑110/21 P
Universität Bremen
gegen
Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA)
„Rechtsmittel – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung nicht privilegierter Kläger in Klageverfahren – Verbindungen zwischen dem Rechtsvertreter und der von ihm vertretenen Partei, die seine Fähigkeit zur Vertretung dieser Partei vor den Unionsgerichten offensichtlich beeinträchtigen – Vertretung durch einen Hochschullehrer – Hochschullehrer der rechtsmittelführenden Universität mit persönlicher Verbindung zum Streitgegenstand – Möglichkeit der Heilung eines Vertretungsmangels – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Einschränkungen“
I. Einleitung
1. Die Universität Bremen (Bremen, Deutschland) (im Folgenden: Universität Bremen) erhob vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Fördermittel für ein Projekt von der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) abgelehnt worden war. Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Rechtsvertreter der Universität, ein Professor an der Universität Bremen mit besonderen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung des in Rede stehenden Projekts, die für Rechtsvertreter nicht privilegierter Kläger geltende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfülle(2).
2. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Universität Bremen, den Beschluss des Gerichts aufzuheben, da das Gericht rechtsfehlerhaft die Pflicht zur Unabhängigkeit auf ihren Rechtsvertreter angewandt habe und es ihr jedenfalls rechtsfehlerhaft nicht gestattet habe, einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen.
3. Die Frage der Unabhängigkeit von Rechtsvertretern in Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht ist nicht neu. Die Pflicht zur Unabhängigkeit wurde in der Rechtsprechung der Unionsgerichte zu den vor ihnen auftretenden Anwälten entwickelt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof kürzlich im Wesentlichen präzisiert, dass die anwaltliche Pflicht zur Unabhängigkeit es erfordert, dass keine Verbindungen mit der vertretenen Partei bestehen, die die Fähigkeit des Anwalts, die Klägerinteressen bestmöglich zu schützen, offensichtlich beeinträchtigen(3).
4. In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht diese Pflicht zur Unabhängigkeit auf einen Hochschullehrer angewandt. Im Vordergrund steht in dieser Sache die Frage, ob ein Hochschullehrer seine eigene Universität vor den Unionsgerichten vertreten kann, und zwar insbesondere dann, wenn er der Koordinator und Teamleiter des von der REA abgelehnten wissenschaftlichen Projekts ist. Darüber hinaus bietet diese Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit, nochmals die Bedingungen des Vertretungszwangs zu präzisieren, der für nicht privilegierte Kläger vor den Unionsgerichten gilt.
II. Rechtlicher Rahmen
5. Art. 19 der Satzung lautet wie folgt:
„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
…
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.
…
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.“
6. Nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung ist der Klageschrift „gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 265 AEUV geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt“.
7. Nach Art. 53 der Satzung „[bestimmt sich d]as Verfahren vor dem Gericht... nach Titel III“. Art. 19 der Satzung gehört zu diesem Titel.
8. Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts, der den „Vertretungszwang“ regelt, lautet wie folgt:
„(1) Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.
(2) Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird.
(3) Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, haben bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen.
(4) Werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.“
9. In Abschnitt 2 des Ersten Kapitels des Dritten Titels der Verfahrensordnung des Gerichts sind die „Rechte und Pflichten der Parteivertreter“ geregelt. Dieser Abschnitt umfasst die Art. 52 bis 56.
10. Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichts regelt den „Ausschluss vom Verfahren“. Er lautet:
„(1) Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichts oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. Das Gericht kann die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, davon unterrichten. Letzterem wird eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.
(2) Aus denselben Gründen kann das Gericht nach Anhörung des Betroffenen jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, einen Bevollmächtigten, Beistand oder Anwalt vom Verfahren auszuschließen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
(3) Wird ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt vom Verfahren ausgeschlossen, so wird das Verfahren bis zum Ablauf einer Frist ausgesetzt, die der Präsident der betroffenen Partei zur Bestimmung eines anderen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts setzt.
(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden.“
11. Nach Art. 56 der Verfahrensordnung des Gerichts findet Abschnitt 2 des Ersten Kapitels des Dritten Titels der Verfahrensordnung „Anwendung auf die in Artikel 19 Absatz 7 der Satzung bezeichneten Hochschullehrer“.
III. Angefochtener Beschluss
12. Am 25. September 2019 erhob die Universität Bremen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der REA vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des Projektvorschlags, den die Universität im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020-SC6-Governance-2019“ eingereicht hatte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
13. Die REA erhob die Einrede der Unzulässigkeit, die sie im Wesentlichen darauf stützte, dass der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin kein unabhängiger Dritter sei, da er als Professor in einem Dienstverhältnis zur Universität Bremen stehe. Er habe offenkundig keine hinreichende Distanz zu der Streitfrage, da er den Förderantrag für das Projekt selbst vorbereitet und gestellt habe und nicht nur Projektkoordinator und Teamleiter sein, sondern auch wesentliche Aufgaben in diesem Zusammenhang wahrnehmen solle.
14. Die Universität Bremen machte geltend, dass ihr Rechtsvertreter kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Sache habe und dass zwischen ihm und der Universität kein Unterordnungsverhältnis bestehe. Die Rechtsvertretung durch ihren Rechtsvertreter erfolge als eine Nebentätigkeit. Überdies deute nichts darauf hin, dass die Verbindung zwischen der Universität Bremen und ihrem Rechtsvertreter dessen Fähigkeit, die Universität zu vertreten, offensichtlich beeinträchtige. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Koordinator des in Rede stehenden Projekts sei, lasse lediglich dessen wissenschaftliches Interesse erkennen, das mit dem von der Rechtsmittelführerin verfolgten identisch sei. Selbst wenn ihrem Rechtsvertreter die Prozessvertretung nicht gestattet sein sollte, so sei jedenfalls die Feststellung, dass die Klage allein deshalb unzulässig sei, nicht mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vereinbar.
15. Das Gericht hat gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung der von der REA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben, die Klage wegen Nichtbeachtung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung und von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abgewiesen und der Universität Bremen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der REA auferlegt.
16. In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht an die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen erinnert, unter denen Anwälte nicht privilegierte Parteien vor den Unionsgerichten vertreten können. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat es auf die Pflicht zur Unabhängigkeit, die der autonome Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung impliziere, verwiesen, die nicht nur positiv definiert sei (unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten), sondern auch negativ (durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses). Außerdem hat es die verschiedenen Konstellationen aufgeführt, in denen die Vertretung einer juristischen Person vor den Unionsgerichten für unzulässig befunden worden sei, weil der Rechtsvertreter innerhalb der vertretenen Partei über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse verfügt habe(4).
17. Zum vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Rechtsvertreter der Universität Bremen, abgesehen davon, dass er bei dieser im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt sei, auch den Förderantrag für das Projekt selbst vorbereitet und gestellt habe und als Koordinator und Teamleiter des Projekts vorgesehen sei, der innerhalb des Projekts wesentliche Aufgaben und Funktionen übernehmen solle. Das Gericht hat daraus den Schluss gezogen, dass er eine enge persönliche Verbindung zum Gegenstand des Rechtsstreits und ein unmittelbares Interesse an dessen Ausgang habe, was seine Fähigkeit beeinträchtige, in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren, die die Mandantin benötige(5). Die wichtigen Funktionen, die der Rechtsvertreter innerhalb der Universität Bremen ausübe, beeinträchtigten seinen Status als unabhängiger Dritter und stellten eine Verbindung dar, die seine Fähigkeit, die Rechtsmittelführerin zu vertreten, offensichtlich beeinträchtige(6).
18. Zu dem Vorbringen der Universität Bremen, dass ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, den Vertretungsmangel zu heilen, hat das Gericht ausgeführt, dass dieser Mangel nicht zu den heilbaren Mängeln zähle(7).
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
19. In dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt die Universität Bremen, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufhebt, die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverweist und feststellt, dass die in Rede stehende Vertretung durch den Hochschullehrer wirksam ist bzw., hilfsweise, dass die Universität Bremen berechtigt ist, das Verfahren von einem Anwalt, der die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erfüllt, weiterführen zu lassen. Des Weiteren beantragt die Rechtsmittelführerin, die Kostenentscheidung vorzubehalten, wozu sie im Wesentlichen ausführt, dass die Kosten des bisherigen Verfahrens, zumindest die Kosten der REA, nicht von ihr zu tragen seien. Der von der Rechtsmittelführerin an die REA geleistete Betrag für das Verfahren vor dem Gericht sei unverzüglich an die Rechtsmittelführerin zurückzugewähren. Außerdem bittet die Universität Bremen den Gerichtshof, zwischen den Parteien einen Vergleich zu vermitteln.
20. Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die REA, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Universität Bremen die Kosten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in der Rechtssache vor dem Gericht aufzuerlegen.
21. Die Universität Bremen stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, zum einen auf einen Verstoß gegen Art. 19 der Satzung, zum anderen auf einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
22. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Universität Bremen geltend, dass das Gericht Art. 19 der Satzung falsch ausgelegt habe. Dieser Rechtsmittelgrund wird auf drei Hauptrügen gestützt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.
23. Erstens macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass sie als eine öffentliche Hochschule Teil eines Mitgliedstaats sei, der eine nach Art. 19 Abs. 1 der Satzung privilegierte Partei sei. Für eine öffentliche Hochschule sei die Vertretung durch einen ihrer Hochschullehrer, der mit der Sache vertraut sei, von Vorteil.
24. Zweitens macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit, die im autonomen Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung impliziert sei, für Hochschullehrer nicht gelte. Die notwendigen Garantien, die Anwälte erfüllen müssten, seien bei Hochschullehrern nämlich schon von Rechts wegen erfüllt. Rechtsvertretung gehöre nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, und sie seien davon nicht finanziell abhängig. Die Vertretung sei somit eine Nebentätigkeit, weshalb es weit weniger wahrscheinlich sei, dass es zu Interessenkonflikten komme. Auch sei die Postulationsfähigkeit, einschließlich der Frage etwaiger Interessenkonflikte, gemäß Art. 19 Abs. 7 der Satzung allein nach nationalem Recht zu beurteilen. Ihr Rechtsvertreter sei gemäß § 67 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung zu ihrer Vertretung befugt, da er durch keinen wichtigen Interessenkonflikt daran gehindert sei, wobei solche Konflikte ohnehin nur seine Berufshaftpflicht, nicht jedoch seine Postulationsfähigkeit oder die Zulässigkeit der Klage berühren könnten.
25. Abschließend macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Gerichtshof, falls er zu dem Schluss kommen sollte, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit für den in Rede stehenden Hochschullehrer gelte, diesem die Vertretung der Universität Bremen ausnahmsweise gestatten sollte. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 19 Abs. 7 der Satzung, nach dem es höchst überraschend wäre, wenn die Pflicht zur Unabhängigkeit auch für Hochschullehrer gelten sollte, könne sich die Rechtsmittelführerin auf ihr berechtigtes Vertrauen stützen.
26. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung führt die REA aus, dass der Umstand, dass die Universität Bremen Teil des Bundeslands Bremen sei, nicht bedeute, dass sie der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen sei, da es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeschlossen sei, Regionen als privilegierte Parteien anzusehen.
27. Außerdem, so die REA, sei die Stellung der Hochschullehrer gegenüber der der Anwälte nicht privilegiert. Die Universität Bremen berücksichtige in ihren Ausführungen nicht, dass es gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung nur privilegierten Klägern möglich sei, sich durch eigene Angestellte oder Bedienstete vertreten zu lassen.
28. In diesem Zusammenhang führt die REA aus, dass die zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung entwickelte Rechtsprechung auch für Hochschullehrer gelte, da deren Situation beim Auftritt vor den Unionsgerichten der der Anwälte gleichkomme. Die Einhaltung des nationalen Rechts sei somit keine hinreichende Voraussetzung dafür, dass ein Hochschullehrer eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten dürfe, denn auch ein Hochschullehrer müsse, genauso wie ein Anwalt, unabhängig sein. Der Umstand, dass der in Rede stehende Hochschullehrer von der Prozessführung finanziell unabhängig sei, sei nicht von Belang, da er nach den Feststellungen des Gerichts persönlich am Projekt mitwirke.
29. Überdies handele es sich, so die REA, bei dem Vorbringen zu der nach deutschem Recht gegebenen Postulationsfähigkeit des in Rede stehenden Rechtsvertreters um irrelevante Tatsachen, die im Rechtsmittelverfahren erstmals vorgebracht würden.
30. Abschließend führt die REA aus, dass sich die Universität Bremen nicht auf berechtigtes Vertrauen stützen könne, weil sie nicht dargetan habe, dass außergewöhnlichen Umstände vorlägen, unter denen dieser Schutz gelte.
31. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Universität Bremen hilfsweise geltend, dass das Gericht ihr in Art. 47 der Charta sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankertes Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es versäumt habe, sie darauf hinzuweisen, dass der mutmaßliche Vertretungsmangel die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehen werde, und indem es der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben habe, einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen. Das Gericht hätte diese Frage nicht nur nach der Verfahrensordnung, sondern auch unter gebührender Berücksichtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör prüfen müssen. Diesbezüglich verweist die Rechtsmittelführerin auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA(8).
32. Es verstoße, so die Universität Bremen, auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Klage wegen Vertretungsmangels für unzulässig erklärt werde, da das Ziel der ordnungsgemäßen Rechtspflege auch mit milderen Mitteln erreicht werden könne. Diese Entscheidung habe nachteilige Folgen für die Rechtsmittelführerin und ihren Rechtsvertreter, da der Universität Bremen die Kosten der REA in Höhe von 12 000 Euro auferlegt worden seien und ihrem Rechtsvertreter diesbezügliche Rückgriffsansprüche drohten.
33. Abschließend führt die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass es ihr verwehrt sein sollte, sich auf ihr berechtigtes Vertrauen auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 7 der Satzung zu stützen, aus, dass es eine rechtsstaatliche Mindestanforderung sei, darauf hinzuweisen, dass diese Satzungsbestimmung gegen ihren Wortlaut auszulegen sei, und die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren mit einem der Pflicht zur Unabhängigkeit genügenden Anwalt fortzusetzen.
34. Nach Ansicht der REA liegt kein Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Das Gericht sei zu dem Schluss gelangt, dass kein Warnhinweis an die Rechtsmittelführerin erforderlich gewesen sei, da der Vertretungsmangel ohnehin nicht heilbar gewesen wäre. Eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei deshalb ausgeschlossen.
35. Auch habe die Universität Bremen, so die REA, hinsichtlich der in Rede stehenden Beschränkung weder dargetan, dass damit kein legitimes Ziel verfolgt werde, noch, dass sie unverhältnismäßig sei oder in den Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz eingreife.
V. Würdigung
36. In Bezug auf die oben in Nr. 19 zusammengefassten Ausführungen der Universität Bremen merke ich an, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts aufheben und den Rechtsstreit sodann zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder aber den Rechtsstreit, wenn er zur Entscheidung reif ist, selbst endgültig entscheiden kann. Wie die REA zutreffend ausführt, ist der Gerichtshof nicht befugt, das von der Rechtsmittelführerin beantragte Feststellungsurteil bezüglich ihrer anwaltlichen Vertretung zu erlassen. Ohne der Frage vorzugreifen, ob der Gerichtshof darüber entscheiden könnte(9), merke ich in Bezug auf das Gesuch der Rechtsmittelführerin um Vermittlung eines Vergleichs an, dass die REA den Abschluss eines solchen Vergleichs auf jeden Fall ablehnt. Die Prüfung muss sich also auf den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses konzentrieren.
37. Ich erinnere daran, dass die Universität Bremen mit dem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen geltend macht, dass das Gericht Art. 19 der Satzung falsch ausgelegt habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie eine Verletzung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf Zugang zu einem Gericht geltend.
38. Aus den in diesen Schlussanträgen aufgezeigten Gründen halte ich den ersten Rechtsmittelgrund für teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss ist in der Tat rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die Pflicht zur Unabhängigkeit, der die vor den Unionsgerichten auftretenden Rechtsvertreter genügen müssen, unzutreffend ausgelegt hat (A). Für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Auffassung in diesem Punkt nicht folgt und mit der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes fortfährt, bin ich der Ansicht, dass auch dieser begründet ist. Die Klage als automatische Folge der Feststellung, dass die rechtliche Vertretung nicht den Anforderungen von Art. 19 der Satzung genüge, für unzulässig zu erklären, stellt eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Unionsgerichten dar, die nicht dem Verhältnismäßigkeitserfordernis genügt (B).
A. Erster Rechtsmittelgrund: Vorwurf der unzutreffenden Auslegung von Art. 19 der Satzung
39. Was den ersten Rechtsmittelgrund angeht, werde ich zunächst auf das Argument der Rechtsmittelführerin eingehen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass sie als privilegierter Kläger im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Satzung anzusehen sei (1). Sodann werde ich mich mit der Kernfrage dieses Rechtsmittelgrundes, ob die Pflicht zur Unabhängigkeit auch für den Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin gilt, befassen, wobei ich zu dem Ergebnis gelange, dass diese Pflicht in der Tat für ihn gilt, dass sie jedoch vom Gericht unzutreffend ausgelegt wurde (2). Der Vollständigkeit halber werde ich auf den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes eingehen, mit dem die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit für den in Rede stehenden Hochschullehrer gilt (und er diese nicht erfüllt), den Gerichtshof ersucht, diesem ihre Prozessvertretung im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu gestatten (3).
1. Kann die Universität Bremen als privilegierter Kläger angesehen werden?
40. Die Universität Bremen macht geltend, dass eine öffentliche Hochschule Teil eines Mitgliedstaats sei, der ein privilegierter Kläger sei. Ich verstehe dieses Argument so, dass damit im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführerin selbst als privilegierter Kläger im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Satzung anzusehen sei.
41. Nach dieser Bestimmung können sich privilegierte Kläger durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wäre also die Rechtsmittelführerin als privilegierter Kläger anzusehen, so unterläge sie nicht der in Art. 19 Abs. 3 der Satzung vorgesehenen Verpflichtung, sich durch einen unabhängigen Anwalt (oder gemäß Art. 19 Abs. 7 der Satzung durch einen Hochschullehrer) vertreten zu lassen.
42. Jedoch ist es, worauf die REA hingewiesen hat, selbst wenn die Universität Bremen erwiesenermaßen Teil des Bundeslands Bremen sein sollte, nicht möglich, sie als privilegierten Kläger anzusehen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Einheiten, bei denen es sich um Untergliederungen unterhalb der nationalen Ebene handelt, nicht als privilegierte Kläger anzusehen sind(10), so dass für sie der Vertretungszwang gilt(11).
43. Deshalb halte ich diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für offensichtlich unbegründet.
2. Anwendbarkeit und Tragweite der Pflicht zur Unabhängigkeit
44. Was den Kern des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, werde ich an die Ausführungen erinnern, mit denen der Gerichtshof im Urteil Uniwersytet Wrocławski präzisiert hat, unter welchen Umständen angenommen werden kann, dass die Vertretung nicht privilegierter Kläger durch einen Anwalt nicht der Pflicht zur Unabhängigkeit genügt, die sich aus dem dritten Absatz von Art. 19 der Satzung ergibt (a). Da diese Pflicht auf die Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege und, vor allem, die Garantie der Wahrung der Interessen der vertretenen Parteien abzielt, werde ich zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Pflicht, so wie vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden, auch gelten sollte, wenn nicht privilegierte Kläger gemäß dem siebten Absatz derselben Bestimmung durch einen Hochschullehrer vertreten werden (b). Sodann werde ich ausführen, dass die Situationen, in denen die Freiheit des Klägers bei der Wahl seines Rechtsvertreters zu beschränken ist, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf solche Fälle zu begrenzen sind, in denen die Interessen der vertretenen Partei durch die rechtliche Vertretung offensichtlich beeinträchtigt werden (c). An diesem Punkt gelange ich zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen zu dieser Voraussetzung in dem angefochtenen Beschluss des Gerichts rechtsfehlerhaft sind (d).
a) Das Urteil Uniwersytet Wrocławski
45. Das Urteil Uniwersytet Wrocławski steht in einer recht langen Rechtsprechungslinie zur Auslegung des dritten und des vierten Absatzes von Art. 19 der Satzung, die vorschreiben, dass nicht privilegierte Kläger in Verfahren vor den Unionsgerichten durch einen „Anwalt“ vertreten sein müssen(12).
46. Nach der Rechtsprechung muss ein solcher „Anwalt“ zwei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss er gemäß Art. 19 Abs. 4 der Satzung „berechtigt [sein], vor einem Gericht eines Mitgliedstaats … aufzutreten“. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist unter Bezugnahme auf das nationale Recht zu prüfen. Zweitens ist der Begriff „Anwalt“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung als autonomer unionsrechtlicher Begriff zu verstehen, der, woran das Gericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erinnert hat, eine Pflicht zur Unabhängigkeit impliziert(13).
47. Die Pflicht zur Unabhängigkeit wurde in der Rechtsprechung der Unionsgerichte zunächst herangezogen, um den Umfang des Rechtsanwaltsgeheimnisses zu bestimmen und damit zu klären, welche der von der Kommission beschlagnahmten Unterlagen dem Rechtsanwaltsgeheimnis unterfallen(14). Später wurde sie in den Kontext von Art. 19 der Satzung übertragen, um die Zulässigkeit der Rechtsvertretung nicht privilegierter Kläger und die Zulässigkeit ihrer Klagen zu prüfen(15).
48. In seinem Urteil Uniwersytet Wrocławski hat der Gerichtshof präzisiert, was die Unionsgerichte bei der Beurteilung, ob der jeweilige Rechtsvertreter die Pflicht zur Unabhängigkeit erfüllt, zu prüfen haben.
49. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang an seine vorherige Rechtsprechung erinnert, nach der die anwaltliche Pflicht zur Unabhängigkeit die Möglichkeit, dass sich nicht privilegierte Kläger durch Anwälte vertreten lassen, die in gewisser Weise mit ihnen verbunden sind, im Wesentlichen ausschließt, jedoch hinzugefügt, dass die Unabhängigkeit des Anwalts nicht bei „jeglicher Verbindung“ zwischen Anwalt und Mandant beeinträchtigt ist, sondern nur im Fall von Verbindungen, „die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht“(16).
50. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof in der Rechtssache Uniwersytet Wrocławski, in der die klagende Universität durch einen Anwalt vertreten war, der im Rahmen eines Lehrvertrags auch an der Universität unterrichtete, entschieden, dass in dem Fall – anders als es das Gericht in jener Sache entschieden hatte(17) – keine solche offensichtliche Beeinträchtigung gegeben war. Dabei hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Anwalt die Universität Wrocław nicht im Rahmen eines Über‑/Unterordnungsverhältnisses vertreten hatte(18).
b) Gilt die Pflicht zur Unabhängigkeit für Hochschullehrer?
51. Zur Prüfung des Vorbringens im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund muss zunächst festgestellt werden, ob die Pflicht zur Unabhängigkeit, so wie diese in der Rechtsprechung zum Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung entwickelt wurde, auch für Hochschullehrer gilt, deren Recht, vor dem Gerichtshof aufzutreten, im siebten Absatz der genannten Bestimmung geregelt wird.
52. Die REA meint, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit auch für Hochschullehrer gelte, soweit diese als Rechtsvertreter handelten. Die Universität Bremen tritt dem entgegen und macht geltend, dass die Postulationsfähigkeit vor den Unionsgerichten, soweit es um Hochschullehrer gehe, allein nach nationalem Recht zu beurteilen sei. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Kriterium der Unabhängigkeit wegen der besonderen Rechtsstellung, die Hochschullehrern nach deutschem Recht zukomme, irrelevant sei.
53. Für die Prüfung dieses Vorbringens ist es wichtig, zu klären, was mit der Anwälten obliegenden Pflicht zur Unabhängigkeit gemeint ist, sowohl allgemein als auch, was noch wichtiger ist, im besonderen Kontext der anwaltlichen Vertretung vor den Unionsgerichten.
54. Der Begriff „Unabhängigkeit“ wird häufig als Hauptwesensmerkmal des Anwaltsberufs bezeichnet(19). Auch wenn der genaue Inhalt dieses Begriffs in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich verstanden werden mag, je nachdem, wie die Rolle des Anwalts im allgemeineren Kontext der Rechtspflege gesehen wird, ist doch ersichtlich, dass die Unabhängigkeit als Grundmerkmal der Ausübung dieses selbstverwalteten Berufs wahrgenommen wird, das es erfordert, dass die Rechtsberatung unter Wahrung gewisser Berufsregeln und frei von äußerem Druck oder Einfluss erfolgt, der sich aus persönlichen Interessen des Anwalts oder Dritter ergeben könnte(20). Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, dass jede Rechtsberatung im besten Interesse der vertretenen Partei zu erfolgen hat(21). Allerdings verpflichtet die anwaltliche Unabhängigkeit den Anwalt auch, die Befolgung bestimmter Anweisungen abzulehnen, wenn dies gesetzlichen oder moralischen Normen zuwiderliefe.
55. Diese Erwägungen wären für Hochschullehrer, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln, nicht relevant, aus dem ganz einfachen Grund, dass sich ihr Beruf – aus recht offensichtlichen Gründen – deutlich von dem der Anwälte unterscheidet.
56. Deshalb mag man, wenn es um Hochschullehrer geht, versucht sein, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der den Anwälten auferlegten Pflicht zur Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung für irrelevant zu halten.
57. Meines Erachtens ist das jedoch nicht die richtige Herangehensweise an dieses Problem, da Hochschullehrer, wenn sie vor den Unionsgerichten auftreten, dort keine Vorlesung halten, sondern einen Mandanten vertreten – genauso wie ein Anwalt seinen Mandanten vertritt.
58. Wenn also Hochschullehrer vor den Unionsgerichten als Rechtsvertreter auftreten, ist die Stellung des Hochschullehrers insoweit dieselbe wie die eines Anwalts, als beide in derselben Rolle auftreten, nämlich als Vertreter nicht privilegierter Parteien. Das findet, wie die REA ausführt, seinen Niederschlag im Wortlaut von Art. 19 Abs. 7 der Satzung, wonach Hochschullehrer vor dem Gerichtshof die den „Anwälten“ durch Art. 19 Abs. 3 der Satzung eingeräumte Rechtsstellung (und, so ist als natürliche Folge hinzuzufügen, dieselben Rechte und Pflichten) haben.
59. Mir ist vollauf bewusst, dass die für Hochschullehrer bestehende Möglichkeit, tatsächlich die Rolle eines Rechtsvertreters zu übernehmen, durchaus Ausdruck einer besonderen Rechtsstellung sein mag, die ihnen nach nationalem Recht zukommt. Auch wenn dies vielleicht nicht sehr häufig vorkommt, kann es doch sein, dass das nationale Recht für Hochschullehrer einen erleichterten Zugang zum Rechtsanwaltsberuf vorsieht(22) oder ihnen sogar direkt die Möglichkeit der Parteivertretung einräumt, so wie es in Deutschland der Fall zu sein scheint. Solche Besonderheiten des nationalen Rechts bezüglich der Möglichkeit, als Rechtsvertreter aufzutreten, sind jedoch irrelevant für die Beurteilung der Pflicht zur Unabhängigkeit, der Rechtsvertreter, auch die nach nationalem Recht zur Rechtsvertretung befugten Hochschullehrer, unterliegen, wenn sie vor den Unionsgerichten auftreten. Denn diese Pflicht zur Unabhängigkeit ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, speziell mit ihrem Auftreten vor den Unionsgerichten verknüpft.
60. Wie ich nachstehend eingehender erklären werde, nehmen die Unionsgerichte, indem sie überprüfen, ob die Rechtsvertreter die Pflicht zur Unabhängigkeit erfüllen, eine ausnahmsweise durchgeführte Mindestprüfung vor, die eine ordnungsgemäße Rechtspflege und insbesondere die Wahrung der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Rechte von Rechtsbehelfsführern garantieren soll. Da es bei dieser Überprüfung gerade um die Rechte der vertretenen Parteien in Verfahren vor den Unionsgerichten geht, sehe ich prinzipiell keinen Grund, warum sie nicht in Bezug auf Hochschullehrer, die als Rechtsvertreter auftreten, vorgenommen werden sollte.
61. Es bleibt jedoch die zentrale Frage, was genau eine solche Überprüfung umfassen sollte. Dieser Frage wende ich mich jetzt zu.
c) Voraussetzung „offensichtliche Beeinträchtigung“
62. Wie oben in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Uniwersytet Wrocławski präzisiert, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit als das Fehlen von Verbindungen des Rechtsvertreters zu verstehen ist, „die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht“(23).
63. Die Schäden, die sich aus der Wahl eines bestimmten Rechtsvertreters ergeben können, sind verschiedener Art. Aus dem Urteil Uniwersytet Wrocławski folgt, dass es bei der Beurteilung der zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung entwickelten Pflicht zur Unabhängigkeit nicht einfach um Schäden jeglicher Art geht, die man infolge einer (möglicherweise schlechten) Anwaltswahl erleidet, sondern um offensichtliche Schäden, die sich durch gewisse Verbindungen zwischen dem Rechtsvertreter und der vertretenen Partei ergeben oder ergeben können.
64. Der Gerichtshof hat insbesondere bestätigt, dass Anwälte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfüllen können(24), da, wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, ihre beruflichen Ansichten „zumindest teilweise von ihrem beruflichen Umfeld beeinflusst werden“ können(25). Diese Konstellation betrifft einen der Aspekte der Unabhängigkeit des Rechtsvertreters, der oben in Nr. 54 dieser Schlussanträge erwähnt wurde und sich auf die mögliche Verpflichtung bezieht, die Befolgung bestimmter Anweisungen abzulehnen, wenn sie einschlägigen gesetzlichen oder moralischen Normen zuwiderlaufen. Das Bestehen paralleler Verpflichtungen des Rechtsvertreters, z. B. solcher aus einem Beschäftigungsverhältnis, kann den Rechtsvertreter nämlich daran hindern, dieser Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, und somit die Qualität der Rechtsberatung beeinträchtigen.
65. Es gibt aber auch andere Situationen, in denen die Pflicht zur Unabhängigkeit unter Umständen nicht erfüllt ist. Typischerweise wäre dies der Fall, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand zwischen dem Rechtsvertreter und der vertretenen Partei eine Verbindung solcher Art besteht, dass die Verteidigung der Rechte der vertretenen Partei illusorisch ist, weil der Rechtsvertreter andere Interessen als die seines Mandanten verfolgt.
66. Meines Erachtens haben solche Erwägungen den Gerichtshof im Urteil Trasta Komercbanka(26) veranlasst, den zu lockeren Ansatz des Gerichts zu beanstanden(27), das die sich nach nationalem Recht ergebenden Wirkungen des Widerrufs einer Vollmacht anerkannt hatte, obwohl dieser Widerruf vom Liquidator der klagenden Bank erklärt worden war, der sich dabei in einem Interessenkonflikt befand. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass der Liquidator von einer nationalen Stelle bestellt worden war, die am Erlass des Rechtsakts, der zum Entzug der Zulassung der Bank und somit zu ihrer Liquidation geführt hatte, beteiligt war. Wegen dieser Verbindung zwischen dem Liquidator und der nationalen Stelle, die ihn bestellt hatte, bestand, so der Gerichtshof, die Gefahr, dass der Liquidator von der Anfechtung des zur Liquidation der vertretenen Partei führenden Rechtsakts vor den Unionsgerichten absehen könnte, da dessen Nichtigerklärung dazu führen könnte, dass der Liquidator von seinen Aufgaben entbunden wird(28).
67. In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil Uniwersytet Wrocławski, als er den Begriff der offensichtlichen Beeinträchtigung durch die gerichtliche Vertretung verwendete, offensichtliche Situationen gemeint, in denen außer Zweifel steht, dass der Rechtsvertreter unter Umständen nicht im besten Interesse des Mandanten handelt, sondern dessen Interessen zuwiderhandelt oder jedenfalls in Wirklichkeit möglicherweise andere Interessen verteidigt. Typischerweise wäre dies der Fall, wenn der Anwalt aufgrund seines Mandatsverhältnisses in der Lage wäre, sich auf Kosten des Mandanten zu bereichern oder in sonstiger Weise zu dessen Nachteil zu handeln, oder wenn der Anwalt Informationen über den Mandanten zugunsten Dritter verwenden könnte. Außer in solchen eindeutigen Fällen sollte die Grundregel jedoch sein, dass die Anwaltswahl in erster Linie eine Frage von Vertragsfreiheit und Vertrauen ist.
68. Die hier vorzunehmende Unterscheidung sei an einigen Beispielen veranschaulicht: Die gerichtliche Vertretung durch einen nahen Verwandten, der zufällig auch Anwalt ist, wäre in einem Nachlassverfahren wahrscheinlich wegen Interessenkonflikts ausgeschlossen, wenn sowohl der Anwalt als auch die vertretene Partei als Erben in Betracht kommen. Dagegen mag sie unproblematisch sein, wenn es um einen Nachbarschaftsstreit über den Verlauf der Grenze zwischen einem Nachbargrundstück und dem der Familie ginge. Ein Anwalt, der auch ein guter Freund ist, könnte beispielsweise im Nachlassverfahren eine gute Wahl, in einem Nachbarschaftsstreit jedoch befangen sein, wenn er selbst der Eigentümer des Grundstücks ist, um das der Streit geht. Als letztes Beispiel sei ein Anwalt angeführt, der als Minderheitsaktionär einer Gesellschaft eher nicht dafür in Betracht käme, die Gesellschaft im Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären zu vertreten, wohingegen eine Vertretung durch den betreffenden Anwalt in einem von Dritten angestrengten Produkthaftpflichtprozess wohl unproblematisch wäre.
69. Diese Situationen mögen nach dem jeweils einschlägigen nationalen Recht unterschiedlich zu beurteilen sein, doch ist in allen diesen Situationen nicht nur zu prüfen, ob eine gewisse Verbindung zwischen dem Rechtsvertreter und der vertretenen Partei besteht, sondern auch, ob die betreffende Verbindung unter Berücksichtigung des Streitgegenstands zu dem Schluss führt, dass der Rechtsvertreter nicht oder nicht unbedingt im besten Interesse der vertretenen Partei handeln wird.
d) Anwendung auf den vorliegenden Fall
70. Im vorliegenden Fall hat das Gericht seine Feststellung, dass der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfülle, auf zwei Umstände gestützt. Diese beiden Umstände betreffen zwei verschiedene Facetten der in den Nrn. 64 und 65 dieser Schlussanträge erörterten Pflicht zur Unabhängigkeit. Erstens hat das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Rechtsvertreter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei der Universität Bremen beschäftigt sei (1). Zweitens hat es in derselben Randnummer im Wesentlichen festgestellt, dass der Rechtsvertreter eine persönliche Verbindung zum Streitgegenstand aufweise (2).
1) Rechtsstellung des Rechtsvertreters als Hochschullehrer an der Universität Bremen
71. Wie bereits erwähnt, ist der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin nach den Feststellungen des Gerichts „im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses“ bei der Rechtsmittelführerin „beschäftigt“(29). Da diese Feststellung unmittelbar an den im vorhergehenden Absatz des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Verweis auf das Urteil Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej des Gerichtshofs anschließt und keine anderen Gründe angeführt werden, hat das Gericht die Situation des in Rede stehenden Hochschullehrers offenbar als einen Unterfall der Kategorie der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden (Syndikus‑)Anwälte verstanden, deren Unabhängigkeit der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, in der Tat ausgeschlossen hat, weil die Gefahr besteht, dass ihre beruflichen Ansichten „zumindest teilweise von ihrem beruflichen Umfeld beeinflusst werden“(30).
72. Ungeachtet der Unterschiede, die es zwischen dem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis des Rechtsvertreters der Rechtsmittelführerin als Hochschullehrer und dem Beschäftigungsverhältnis eines Syndikusanwalts geben mag, bin ich der Ansicht, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss den von der Universität Bremen vor ihm geltend gemachten (und auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen) Umstand nicht berücksichtigt hat, dass die gerichtliche Vertretung nicht zu den Aufgaben gehört, die der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer wahrnimmt. Die gerichtliche Vertretung durch den Rechtsvertreter stehe deshalb, so die Universität Bremen weiter, in keinem Zusammenhang mit dessen Eigenschaft als Hochschullehrer (die auf Forschung und Lehre beschränkt sei) und erfolge außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses.
73. Ich verstehe dies so, dass der Hochschullehrer, als er die gerichtliche Vertretung der Rechtsmittelführerin übernahm, nicht aus einer Verpflichtung heraus handelte, die er als Hochschullehrer der Universität Bremen gegenüber hat, sondern weil er sich entschieden hatte, die Vertretung außerhalb seiner Rolle als Hochschullehrer zu übernehmen. In dieser Hinsicht ist seine Situation demzufolge grundverschieden von der Situation angestellter Anwälte, die ihren Arbeitgeber vertreten, da in deren Fall die gerichtliche Vertretung Teil ihrer Tätigkeitsbeschreibung ist und der Entscheidungsmacht des Arbeitgebers unterliegt.
74. Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall meines Erachtens vergleichbar mit dem, in dem das Urteil Uniwersytet Wrocławski ergangen ist. Jener Fall betraf ebenfalls einen Prozessbevollmächtigten, der an der Universität lehrte, die er vor den Unionsgerichten vertrat. Allerdings lehrte er dort nicht in Vollzeit, sondern vielmehr auf der Grundlage eines Lehrvertrags. Der Gerichtshof hat seine Feststellung, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht verletzt war, indessen damit begründet, dass der Prozessbevollmächtigte „die Verteidigung der Interessen der Universität Wrocław nicht im Rahmen eines Über‑/Unterordnungsverhältnisses zu dieser wahrgenommen hat“(31).
75. Die zentrale Frage in diesem Zusammenhang ist nämlich, wie oben in Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge erörtert, ob die Verpflichtungen, denen der Rechtsvertreter wegen bestimmter Verbindungen mit der vertretenen Partei, etwa aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, unterliegt, die gerichtliche Vertretung behindern könnten. Da die Pflicht zur Unabhängigkeit die Pflicht impliziert, Anweisungen, die deontologischen Pflichten zuwiderlaufen, abzulehnen, kann die tatsächliche Umsetzung dieser Pflicht beeinträchtigt sein, wenn eine Verpflichtung besteht, die gerichtliche Vertretung in bestimmter Weise und mit bestimmtem Inhalt wahrzunehmen, z. B. nach den Vorgaben des Arbeitgebers.
76. Aus dem, was die Universität Bremen im Verfahren vor dem Gericht und erneut in diesem Rechtsmittelverfahren vorgetragen hat, geht hervor, dass der in Rede stehende Hochschullehrer nicht als Syndikusanwalt (also als Mitglied der Rechtsabteilung) handelt, sondern als jemand, der aufgrund seiner Rechtsstellung zur Parteivertretung vor Gerichten befugt ist und der sich unabhängig von seiner Position als Hochschullehrer dafür entschieden hat, diese Rolle wahrzunehmen. Aus dem Vorbringen ist auch ersichtlich, dass die in Rede stehende gerichtliche Vertretung weder im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses erfolgte noch, abgesehen von den sich aus der gerichtlichen Vertretung selbst ergebenden Verpflichtungen, in sonstiger Weise durch andere Verpflichtungen des Rechtsvertreters gegenüber der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt wurde.
2) Persönliche Verbindung des Rechtsvertreters zum Streitgegenstand
77. Der zweite Grund, aus dem das Gericht in dem angefochtenen Beschluss den Schluss gezogen hat, dass der Rechtsvertreter der Universität Bremen die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfülle, bezog sich auf dessen Position als Koordinator und Teamleiter des in Rede stehenden Projekts, innerhalb dessen er „wesentliche Aufgaben und Funktionen übernehmen soll“(32). Außerdem habe der Hochschullehrer auch den in Rede stehenden Finanzierungsantrag vorbereitet und gestellt. Deshalb habe der Rechtsvertreter ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, was seine Fähigkeit beeinträchtige, in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren, die die Mandantin benötige(33).
78. Diese Ausführungen des Gerichts beziehen sich auf den oben in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge erörterten Aspekt der Pflicht zur Unabhängigkeit, der den Fall betrifft, dass der Rechtsvertreter nicht wirklich die Interessen der vertretenen Partei, sondern vielmehr andere Interessen, etwa seine eigenen, verfolgt.
79. Meinem Verständnis nach könnte die Universität Bremen, wenn ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung Erfolg hat, in der Lage sein, das in Rede stehende Forschungsprojekt durchzuführen, was gleichzeitig bedeutet, dass ihr Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang u. a. als Leiter des Forschungsteams fungieren könnte. Anders ausgedrückt wird sich der etwaige Erfolg der Nichtigkeitsklage auf die Chancen der Rechtsmittelführerin auswirken, die beantragten Mittel zu erhalten, was wiederum für ihren Rechtsvertreter in seiner Stellung als Hochschullehrer von Interesse ist, da es sich darauf auswirkt, ob er das betreffende Forschungsprojekt weiterverfolgen und leiten können wird.
80. Dies zeigt, wie die Rechtsmittelführerin selbst klargestellt hat, dass der Rechtsvertreter ein mit dem von der Rechtsmittelführerin verfolgten gleichlaufendes Interesse hat. Vor diesem Hintergrund vermag ich – entgegen den Schlussfolgerungen des Gerichts in dem angefochtenen Beschluss – nicht zu erkennen, wie eine solche, sich aus der Mitwirkung des Rechtsvertreters an dem in Rede stehenden Projekt ergebende Gleichlagerung der Interessen – ohne sonstige Gesichtspunkte – zu dem Schluss führen kann, dass die Universität Bremen durch die gerichtliche Vertretung offensichtlich beeinträchtigt wird. In der Tat vermag ich in den Feststellungen zur Mitwirkung des Rechtsvertreters an dem in Rede stehenden Projekt nichts zu erkennen, woraus sich ergäbe, dass der Rechtsvertreter, indem er die Universität Bremen vertritt, in Wirklichkeit eigene oder sonstige Interessen zum Nachteil der Rechtsmittelführerin verfolgen würde.
81. Grundsätzlich halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass sich hinter scheinbar gleichlaufenden Interessen ein grundlegender Mangel verstecken kann. Das Gericht hat indessen in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses lediglich behauptet, dass die Verbindung zwischen dem Rechtsvertreter und der Rechtsmittelführerin die Fähigkeit des Rechtsvertreters, die besten Interessen der Rechtsmittelführerin zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtige, es hat jedoch schlicht nichts angeführt, was eine solche Beeinträchtigung belegen würde.
3. Wurde berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin verletzt?
82. Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Universität Bremen geltend, dass ihrem Rechtsvertreter die Prozessvertretung ausnahmsweise zu gestatten sei, falls der Gerichtshof in der Sache zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Pflicht zur Unabhängigkeit für den betreffenden Rechtsvertreter gelte (und dies, so verstehe ich es, die Folge haben sollte, dass er die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Sache nicht vertreten könnte). Die Rechtsmittelführerin meint, sie müsse sich auf ihr berechtigtes Vertrauen auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 19 Abs. 7 der Satzung berufen können, aus dem folge, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Pflicht zur Unabhängigkeit für Hochschullehrer nicht gelte.
83. Ich denke, dass es nicht nötig ist, ausführlich auf diese Rüge einzugehen, da die Pflicht zur Unabhängigkeit, wie ich vorstehend ausgeführt habe, zwar auch für die gemäß Art. 19 Abs. 7 der Satzung handelnden Hochschullehrer gilt, die zutreffende Auslegung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall aber ergibt, dass dem Rechtsvertreter die Vertretung der Rechtsmittelführerin zu gestatten ist.
84. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, werde ich jedoch kurz – und lediglich hilfsweise – erklären, weshalb der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens als unbegründet anzusehen ist.
85. So wie ich es verstehe, begehrt die Rechtsmittelführerin mit diesem Teil eine Abweichung von der „inzidenten Rückwirkung“(34) der in dieser Sache zu erlassenden Entscheidung oder, anders ausgedrückt, von der Regel, nach der durch die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts (in diesem Fall Art. 19 Abs. 7 der Satzung) „erläutert und verdeutlicht [wird], in welchem Sinne und mit welcher Tragweite dieses Recht seit seinem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“(35). Die Universität Bremen beruft sich nämlich mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes unter Bezugnahme auf das Urteil Defrenne(36) des Gerichtshofs darauf, dass eine Auslegung von Art. 19 Abs. 7 der Satzung, die ihren Rechtsvertreter an ihrer Vertretung hindere, überraschend und deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (wohl aber in künftigen Fällen).
86. In diesem Zusammenhang merke ich an, dass die Unionsgerichte bei der Auslegung von Unionsvorschriften in Vorabentscheidungsverfahren ausnahmsweise bereit waren, die zeitliche Wirkung ihrer Entscheidung zu begrenzen(37), wenn dies im Interesse der Rechtssicherheit geboten war und zwei Voraussetzungen erfüllt waren: Zum einen muss die betroffene Person in gutem Glauben gehandelt haben, und zum anderen würde die Entscheidung des Gerichtshofs, wenn sie nicht zeitlich begrenzt würde, „schwerwiegende Störungen“ auslösen(38).
87. Was dies angeht, teile ich die Ansicht der REA, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargelegt hat, dass eine Auslegung von Art. 19 Abs. 7 der Satzung, nach der der in Rede stehende Rechtsvertreter tatsächlich an der Vertretung der Rechtsmittelführerin gehindert wäre, die Gefahr besonderer Störungen bergen könnte(39). Die Universität trägt dazu schlicht Folgendes vor: den Umstand, dass ihre Klage nicht in der Sache geprüft wurde, die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und eine Regressklage, die die Rechtsmittelführerin gegen ihren Rechtsvertreter erheben könne.
88. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet anzusehen ist.
4. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund
89. Im Licht der vorstehenden Ausführungen gelange ich zu dem Ergebnis, dass das Gericht, indem es entschieden hat, dass die Fähigkeit des in Rede stehenden Rechtsvertreters, die Interessen der Rechtsmittelführerin bestmöglich zu schützen, durch die Position, die er an der Universität Bremen innehat, sowie durch seine persönliche Verbindung zum Streitgegenstand offensichtlich beeinträchtigt wird, die Pflicht zur Unabhängigkeit, der die vor den Unionsgerichten auftretenden Rechtsvertreter genügen müssen, unzutreffend ausgelegt und somit rechtsfehlerhaft entschieden hat. Insoweit ist der erste Rechtsmittelgrund begründet.
B. Zweiter Rechtsmittelgrund: verfahrensrechtliche Konsequenzen der Verletzung der Pflicht zur Unabhängigkeit
90. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Universität Bremen hilfsweise im Wesentlichen geltend, dass die verfahrensrechtlichen Konsequenzen, die das Gericht im Hinblick auf die von ihm festgestellte Nichterfüllung der erforderlichen Unabhängigkeitsvoraussetzungen durch den Rechtsvertreter gezogen habe, gegen Art. 47 der Charta verstießen(40).
91. Meines Erachtens wird der Gerichtshof auf diesen Punkt nicht eingehen müssen, da ich, wie oben ausgeführt wurde, den ersten Rechtsmittelgrund für teilweise begründet halte.
92. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch skizzieren, warum die Universität Bremen meiner Meinung nach zu Recht geltend macht, dass ihr in Art. 47 Abs. 1 der Charta garantiertes Recht auf Zugang zu einem Gericht dadurch verletzt worden sei, dass ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen, um den Rechtsvertreter zu ersetzen, der nach der vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfüllt.
93. Dazu werde ich mich zunächst mit dem befassen, was meiner Ansicht nach die Hauptfrage in diesem Zusammenhang ist, nämlich mit der automatischen Unzulässigkeit der Klage (1). Sodann werde ich mich der Nebenfrage der Rechtsgrundlage für die Bestellung eines neuen Anwalts zuwenden (2).
1. Automatische Unzulässigkeit der Klage
94. Ich stimme der REA darin zu, dass die Verfahrensregeln zur Frage der Bestellung eines neuen Anwalts, wenn der zunächst bestellte Anwalt die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfüllt, schweigen.
95. Dieses Schweigen der Verfahrensregeln bedeutet jedoch nicht, dass diese Regeln automatisch verletzt würden, wenn der Rechtsmittelführerin Gelegenheit gegeben würde, einen Rechtsvertreter, der die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfüllt, zu ersetzen. Jedenfalls ist im vorliegenden Verfahren das Vorbringen der Universität Bremen zu prüfen, soweit sie geltend macht, durch die vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden zu sein.
96. Dazu möchte ich zunächst bemerken, dass es sich beim Zwang zur Vertretung durch einen unabhängigen Rechtsvertreter um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage – und damit um eine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht – handelt.
97. Die Ansicht des Gerichts, dass, im Grundsatz, „das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist“(41), wird von mir zweifellos geteilt. Eine Einschränkung dieses Rechts ist jedoch nur zulässig, wenn sie den in Art. 52 Abs. 1 der Charta niedergelegten Voraussetzungen genügt.
98. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Der zweite Satz bestimmt, dass Einschränkungen der Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
99. Da diese vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es meines Erachtens, die Prüfung im vorliegenden Fall auf das Vorliegen von von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen sowie auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu konzentrieren.
100. Aus dem Urteil Uniwersytet Wrocławski ergibt sich, dass mit dem für nicht privilegierte Kläger geltenden Vertretungszwang zwei Ziele verfolgt werden, nämlich eine geordnete Rechtspflege sowie „vor allem“ das Ziel, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen(42). Auch wenn sich diese Ausführungen des Gerichtshofs auf die gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt gemäß Art. 19 Abs. 3 der Satzung beziehen, sehe ich keine prinzipiellen Gründe, weshalb diese Ziele nicht auch für die gerichtliche Vertretung durch einen Hochschullehrer gemäß Art. 19 Abs. 7 der Satzung gelten sollten. Dies beruht darauf, dass beide Arten der gerichtlichen Vertretung den Zugang nicht privilegierter Parteien zu den Unionsgerichten sicherstellen und überhaupt erst ermöglichen; zudem ist die Stellung der Hochschullehrer der der Anwälte gleichgesetzt worden, wie ich oben bereits angemerkt habe(43).
101. Im Hinblick auf die Ziele einer geordneten Rechtspflege wie auch des Schutzes der Klägerinteressen kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, dass ein Rechtsvertreter eine Vertretung nicht übernimmt (oder die Vertretung niederlegt), wenn er oder sie aus welchem Grunde auch immer nicht in der Lage ist, den Fall angemessen zu bearbeiten oder die Interessen der vertretenen Partei wirklich bestmöglich zu verteidigen.
102. Ich räume daher ein, dass es in Verfolgung dieser Ziele erforderlich sein kann, eine Klage tatsächlich für unzulässig zu erklären, selbst wenn dies zur Folge hat, dass dieselbe Sache dann nie wieder geprüft werden kann, weil eine erneute Klageerhebung nach Ablauf der für die Nichtigkeitsklage geltenden Fristen unmöglich wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die anfängliche gerichtliche Vertretung offensichtlich keine echte Verteidigung der Interessen der vertretenen Partei vornimmt und sich die vertretene Partei dem vom Unionsgericht gegebenen Hinweis, einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen, widersetzt oder diesen ignoriert, wodurch der Verfahrensgang erheblich verzögert oder gar unmöglich gemacht wird. Da für Klagen, die von nicht privilegierten Klägern erhoben werden, der Vertretungszwang als Zulässigkeitsvoraussetzung gilt, hat die Nichteinhaltung dieser Voraussetzung logischerweise zur Folge, dass die Klage für unzulässig erklärt wird.
103. Wenngleich es in Fällen, in denen die geordnete Rechtspflege oder der Schutz der Klägerinteressen gefährdet ist, angemessen sein mag, eine Klage für unzulässig zu erklären, bin ich der Meinung, dass es über das zur Erreichung dieser beiden Ziele Erforderliche hinausginge, wenn Klagen in solchen Situationen automatisch für unzulässig erklärt würden.
104. Dass es in diesem Zusammenhang auch mildere Mittel gibt, ist daraus ersichtlich, dass Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den Fall, dass das Gericht den Ausschluss des ursprünglich bestellten Rechtsvertreters beschließt, weil sein Verhalten im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung „mit der Würde des Gerichts oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist“, die Möglichkeit vorsieht, einen neuen Rechtsvertreter zu bestimmen. Für eine solche Situation sieht Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, dass das Verfahren bis zum Ablauf einer der betroffenen Partei zur Bestimmung eines anderen Rechtsvertreters gesetzten Frist ausgesetzt wird. Die Vorschrift ermöglicht also den Schutz der für eine geordnete Rechtspflege unerlässlichen Bedingungen, indem Rechtsvertreter, die mit ihrem Verhalten diese Bedingungen untergraben, ausgeschlossen werden, die gerichtliche Prüfung der Sache jedoch weiterhin möglich bleibt, sofern nicht der Kläger die Bestellung eines anderen Rechtsvertreters versäumt.
105. Auf der Grundlage dieser Erwägungen halte ich die Ansicht der Universität Bremen für richtig, dass es eine unverhältnismäßige Einschränkung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstellt, ihre Klage, weil ihr Rechtsvertreter die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfülle, automatisch für unzulässig zu erklären. Diese Folge geht über das Erforderliche hinaus, da die Ziele der geordneten Rechtspflege und des Schutzes der Interessen der Rechtsmittelführerin mit milderen Mitteln erreicht werden können, indem der Rechtsmittelführerin Gelegenheit gegeben wird, einen anderen Anwalt zu bestellen.
2. Fehlen einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Grundlage für die Bestellung eines neuen Rechtsvertreters
106. In Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses gelangt das Gericht, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 der Satzung und Art. 51 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung, zu dem Ergebnis, dass seine Verfahrensregeln zwar für den Fall der Nichtbeibringung bestimmter Papiere die Möglichkeit der Heilung vorsähen, dass jedoch die Möglichkeit, dass die Rechtsmittelführerin einen neuen Rechtsvertreter bestellen könnte, dort nicht vorgesehen sei.
107. Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Rechtsmittelführerin unter Bezugnahme auf die Schlussanträge in der Rechtssache Uniwersytet Wrocławski, in der sich Generalanwalt Bobek in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts und ferner gestützt auf Art. 47 der Charta dafür ausgesprochen habe, dass der Rechtsmittelführerin jener Rechtssache Gelegenheit zu geben sei, einen Anwalt auszuwechseln, hinsichtlich dessen die Pflicht zur Unabhängigkeit als nicht erfüllt angesehen worden sei(44).
108. Dem hält die REA entgegen, dass Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts lediglich den Fall regle, dass der Ausweis zur Bescheinigung der Zulassung zur Anwaltschaft oder die Prozessvollmacht nicht hinterlegt würden. Die von Generalanwalt Bobek vorgeschlagene Auslegung laufe dem Wortlaut der Vorschrift zuwider und würde eine Gesetzesänderung erfordern, die die Befugnisse des Gerichts überstiege.
109. Ich merke an, dass das Nichtvorhandensein einer ausdrücklichen Bestimmung, die für den Fall, dass der zuerst bestellte Anwalt die Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfüllt, die Bestellung eines neuen Anwalts regelt, im richtigen normativen Kontext gesehen werden muss. Die Pflicht zur Unabhängigkeit hat sich aus der Rechtsprechung ergeben. Es dürfte also nicht überraschen, dass die Verfasser der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichts keine Bestimmung aufgenommen haben, die eine spezifische Regelung dazu trifft, ob die Nichterfüllung dieser Pflicht heilbar ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund vermag das Argument, dass wegen des Schweigens der Verfahrensordnung des Gerichts schlichtweg keine andere Möglichkeit bleibe, als die Klage für unzulässig zu erklären, kaum zu überzeugen.
110. Da sich das Erfordernis, dass ein „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 der Satzung die Pflicht zur Unabhängigkeit erfüllen muss, aus der Rechtsprechung ergeben hat, sollten die Folgen der Nichterfüllung dieses Erfordernisses idealerweise gemäß Art. 254 Abs. 5 AEUV geregelt werden. Diesbezüglich teile ich die Auffassung der REA.
111. Ich merke an, dass der Gerichtshof in der Vergangenheit eine Entscheidung des Gerichts bestätigt hat, mit der einem nicht privilegierten Kläger die Möglichkeit versagt wurde, einen neuen Anwalt zu bestellen, nachdem festgestellt worden war, dass der zuerst bestellte Anwalt der Pflicht zur Unabhängigkeit nicht genügte(45). Diese Prüfung erfolgte im Licht von Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner damaligen Fassung, der im Grundsatz Art. 51 der zurzeit geltenden Fassung entspricht. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird der Gerichtshof jedoch ersucht, die Streitfrage speziell im Licht der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Auswirkungen zu untersuchen.
112. Nach der Untersuchung dieser Auswirkungen bin ich in den Nrn. 94 bis 105 dieser Schlussanträge zu dem Schluss gelangt, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird, wenn eine Klage automatisch für unzulässig erklärt wird, wenn der Rechtsvertreter der Pflicht zur Unabhängigkeit nicht genügt. Aus diesem Grund – und weil die Verfahrensregeln gemäß Art. 47 der Charta auszulegen sind – bin ich der Ansicht, dass nicht privilegierten Klägern, bei deren Rechtsvertreter angenommen wird, dass er der Pflicht zur Unabhängigkeit nicht genügt, Gelegenheit zu geben ist, einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen.
113. Eine geeignete Möglichkeit dazu findet sich in Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts. Wie bereits ausgeführt wurde, betrifft diese Bestimmung – in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – nämlich Situationen, in denen ein Rechtsvertreter „den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege“ zuwiderhandelt. Die Entscheidung eines Rechtsvertreters, die gerichtliche Vertretung zu übernehmen, obwohl eine Situation gegeben ist, in der diese gerichtliche Vertretung die vertretene Partei offensichtlich beeinträchtigen kann, kann insoweit als ein Beispiel für ein solches Zuwiderhandeln angesehen werden, als es in beiden Fällen darum geht, dass der Rechtsvertreter bestimmte Berufsregeln missachtet.
114. Um sicherzustellen, dass nicht privilegierte Kläger tatsächlich in den Genuss des Rechts auf Zugang zu einem Gericht kommen, schlage ich deshalb vor, dass das Gericht, solange es an einer einschlägigen ausdrücklichen Rechtsgrundlage fehlt, sich auf Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung stützt, um nicht privilegierten Klägern Gelegenheit zu geben, einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen, wenn festgestellt wird, dass ihr zuerst bestellter Rechtsvertreter der Pflicht zur Unabhängigkeit nicht genügt.
115. Abschließend ist, wie bereits anderweitig ausgeführt wurde(46), anzumerken, dass ein Wechsel des Rechtsvertreters den Kläger nicht zur Einreichung einer neuen Klageschrift berechtigt. Wird der Rechtsvertreter gewechselt, bedeutet dies, dass der neu bestellte Vertreter das Mandat so übernimmt, wie es von dem vorausgegangenen Vertreter hinterlassen wurde, wobei jeder von ihnen für seine jeweilige Leistung haftet.
3. Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund
116. Im Licht der vorstehenden Ausführungen gelange ich zu dem Ergebnis, dass das Gericht das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht der Rechtsmittelführerin auf Zugang zu einem Gericht verletzt hat, indem es entschieden hat, dass seine Verfahrensordnung der Rechtsmittelführerin keine Möglichkeit einräume, einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen, nachdem festgestellt worden war, dass der erste Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin der Pflicht zur Unabhängigkeit nicht genüge. Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich begründet.
VI. Folge der Schlussfolgerungen bezüglich des Rechtsmittels
117. Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf; er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
118. Im vorliegenden Fall hat das Gericht noch nicht in der Sache entschieden. Es ist deshalb angemessen, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
VII. Kosten
119. Da ich vorschlage, die Rechtssache, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, an das Gericht zurückzuverweisen, sollte die Entscheidung über die Kosten der Parteien im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, vorbehalten werden.
VIII. Ergebnis
120. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T‑660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), aufzuheben,
– die Rechtssache T‑660/19 an das Gericht zurückzuverweisen,
– die Kostenentscheidung vorzubehalten.