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Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-218/09)1

(Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und J. Baquero Cruz, sodann J. Curall und G. Gattinara)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigter: K. Drēviņa)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 (ABl. 2009, C 63 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“

Tenor

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ werden für nichtig erklärt.

Die Italienische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 180 vom 1.8.2009.