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Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2010 - Albertini u. a. und Donnelly/Parlament

(Rechtssachen T-219/09 und T-326/09)1

(Nichtigkeitsklage - Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments - Änderung der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt - Rechtsakt mit allgemeiner Geltung - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabriele Albertini (Mailand, Italien) und 62 weitere Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Rechtssache T-219/09), sowie Brendan Donnelly (London, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-326/09) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krück, A. Pospíšilová Padowska und G. Corstens, dann N. Lorenz, A. Pospíšilová Padowska und G. Corstens)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 9. März und 1. April 2009 über die Änderung der Regelung über das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt in Anlage VIII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments

Tenor

Die Rechtssachen T-219/09 und T-326/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Herr Gabriele Albertini und die 62 weiteren im Anhang aufgeführten Kläger sowie Herr Brendan Donnelly tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.

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1 - ABl. C 205 vom 29.8.2009.