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Klage, eingereicht am 28. September 2021 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-602/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Milanowska und M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen hat, dass sie die Ausarbeitung von Aktionsplänen für Gebiete, in denen die Lärmgrenzwerte nicht überschritten sind, bis zum 18. Juli 2024 verlangt hat1 ;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Anhang V Nr. 1, siebter und neunter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/49 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, zu verlangen, dass die Aktionspläne Protokolle der öffentlichen Anhörungen gemäß Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie die Maßnahmen enthalten, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre zum Schutz ruhiger Gebiete geplant haben;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, Aktionspläne für 20 Haupteisenbahnstrecken auszuarbeiten, die in der Anlage A.3 zur Klageschrift aufgeführt sind;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, Aktionspläne für 290 Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten, die in der Anlage A.4 zur Klageschrift aufgeführt sind, und

dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 in Verbindung mit deren Anhang VI verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, Zusammenfassungen der Aktionspläne für 20 Haupteisenbahnstrecken, die in der Anlage A.3 zur Klageschrift aufgeführt sind, und 290 Hauptverkehrsstraßen, die in der Anlage A.4 zur Klageschrift aufgeführt sind, vorzulegen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, das Erfordernis, bis zum 18. Juli 2024 Aktionspläne für Gebiete auszuarbeiten, in denen die Lärmgrenzwerte nicht überschritten seien, gewährleiste keinen angemessenen Schutz dieser Gebiete und führe dazu, dass die Republik Polen die Verpflichtung nicht erfüllt habe, Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen in ihrem Hoheitsgebiet Lärmprobleme, Lärmauswirkungen und Lärmminderung geregelt würden, was gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/49 verstoße. Die Ziele der Richtlinie, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern und ihnen vorzubeugen sowie die Umweltqualität zu erhalten, könnten nur dann erreicht werden, wenn Aktionspläne auch für Gebiete ausgearbeitet würden, in denen die Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden.

Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, das polnische Recht gewährleiste nicht, dass das Umweltschutzprogramm sich auch auf Maßnahmen beziehe, die die Erhaltung ruhiger Gebiete zum Ziel hätten, wie dies von der Richtlinie 2002/49 vorgeschrieben sei. Diesem Erfordernis entspreche das polnische Recht nicht. Zudem verlange das polnische Recht nicht, dass die Protokolle der öffentlichen Anhörungen gemäß Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie als ein zwingender Bestandteil der Aktionspläne vorzulegen seien. Art. 119a Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes verpflichte lediglich den zuständigen Präsidenten der jeweiligen Woiwodschaft, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen gehört werde. Es bestehe jedoch keine rechtliche Verpflichtung, die Protokolle der öffentlichen Anhörungen in Aktionsplänen zu berücksichtigen.

Mit ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, Polen habe es unterlassen, Aktionspläne für 20 Haupteisenbahnstrecken auszuarbeiten, die es zuvor der Kommission als solche Haupteisenbahnstrecken gemeldet habe; daher habe Polen gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verstoßen.

Mit ihrer vierten Rüge macht die Kommission geltend, Polen habe es unterlassen, Aktionspläne für 290 Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten, die es zuvor der Kommission als solche Hauptverkehrsstraßen gemeldet habe; daher habe Polen gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49 verstoßen.

Mit ihrer fünften Rüge macht die Kommission geltend, Polen habe es unterlassen, Zusammenfassungen der Aktionspläne für 20 Haupteisenbahnstrecken und 290 Hauptverkehrsstraßen vorzulegen; dies sei ein Verstoß gegen Art. 10 der Richtlinie 2002/49.

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1 ABl. 2002, L 189, S. 12.