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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2016 – Marinozzi/Kommision

(Rechtssache F-39/15)1

(Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Versorgungsbezüge – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabrio Marinozzi (Santo Domingo, Dominikanische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommision (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der unter Anwendung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 vorgeschlagenen Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Gabrio Marinozzi trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 178 vom 1.6.2015, S. 27.