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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Comune di Napoli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. September 2002

    (Rechtssache T-272/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Die Comune di Napoli (Gemeinde Neapel, Italien) hat am 4. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Massimo Merola, Claudio Tesauro, Giuseppe Tarallo und Edoardo Barone.

Die Klägerin beantragt,

(die mit Schreiben vom 11. Juni 2002 erlassene Entscheidung der Kommission betreffend die EFRE-Finanzierung Nr. 66 und die Berichtigung des Rechenschaftsberichts über die EFRE-Finanzierung Nr. 67 für nichtig zu erklären;

(die Kommission zu verurteilen, die der Comune di Napoli entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 11. Juni 2002 gerichtet, mit der die EFRE-Finanzierung Nr. 85 05 03 066 (im Folgenden: EFRE-Finanzierung Nr. 66) ( "U-Bahn-Verbindung zwischen Museum und Dante" ( abgeschlossen wurde und die Kommission die Höhe des ursprünglich für die Durchführung des Projekts zur Verfügung gestellten Betrages verringert und den Antrag stillschweigend abgelehnt hat, den Saldo für die frühere, damit zusammenhängende EFRE-Finanzierung Nr. 85 05 03 067 (im Folgenden: EFRE-Finanzierung Nr. 67) "Eisenbahnverbindung ( Stadtzentrum von Neapel" auszugleichen. Mit der angefochtenen Entscheidung erkannte die Beklagte niedrigere Ausgaben an, als ursprünglich vorgesehen war und tatsächlich angefallen waren, und verringerte damit den ursprünglich zugesagten Zuschuss.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Anträge einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der materiellen Gerechtigkeit sowie das Fehlen einer Begründung geltend.

Die Kommission habe

(durch ihr eigenes vorangegangenes Verhalten auf Seiten der Klägerin das berechtigte Vertrauen begründet, dass sie den Betrag in voller Höhe erhalten werde, denn die von der Finanzierung betroffenen Arbeiten seien wie geplant ausgeführt worden, und die tatsächlich angefallenen und ordnungsgemäß abgerechneten zulässigen Ausgaben seien insgesamt nicht niedriger gewesen, als ursprünglich geplant.

(den Antrag abgelehnt, den Saldo für die EFRE-Finanzierung Nr. 67 auszugleichen, und den im Rahmen der EFRE-Finanzierung Nr. 66 gewährten Zuschuss mit der Begründung verringert, dass die zulässigen Ausgaben niedriger seien (weil sie irrtümlich bereits der neuen Finanzierung zugerechnet worden seien), obwohl die angefallenen Ausgaben insgesamt höher gewesen seien und die Beklagte anerkannt habe, dass die Arbeiten im Einklang mit dem Projekt ausgeführt worden seien.

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