Language of document : ECLI:EU:T:2005:187

Rechtssache T‑272/02

Comune di Napoli (Italien)

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Bau einer U‑Bahnlinie in Neapel (Italien) – Einstellung eines Gemeinschaftszuschusses – Nichtigkeitsklage – Vertrauensschutz – Billigkeit – Begründung“

Leitsätze des Urteils

1.      Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen – Festlegung des rechtlichen und finanziellen Rahmens des Zuschusses durch die Gemeinschaftsentscheidung – Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Ausgaben durch den Empfänger – Unbeachtlich für die Bestimmung der Höhe des Zuschusses

(Verordnung Nr. 1787/84 des Rates)

2.      Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen – Änderung der Zurechnung der öffentlichen Ausgaben für zuschussbegünstigte Vorhaben – Der Kommission nicht mitgeteilte Änderung – Nichtanpassung der Entscheidung der Kommission an die fragliche Änderung – Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

(Verordnung Nr. 1787/84 des Rates)

1.      Da die Entscheidung der Kommission über den Abschluss eines im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährten Zuschusses und über die stillschweigende Ablehnung eines Antrags, die Abrechnung für einen anderen Zuschuss dieses Fonds zu berichtigen, dem Grundsatz entspricht, wonach der rechtliche und finanzielle Rahmen jedes Zuschusses strikt durch die Gemeinschaftsentscheidung festgelegt wird, mit der der Zuschuss gewährt wird, ist die Kommission berechtigt, nur den in der letztgenannten Entscheidung vorgesehenen Betrag auszuzahlen, obwohl sich herausgestellt hat, dass die gesamten öffentlichen Ausgaben über denen lagen, die ursprünglich veranschlagt worden waren.

(vgl. Randnrn. 46, 50)

2.      Ist im Zusammenhang mit einem im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährten Zuschuss nicht bewiesen worden, dass die zuständigen nationalen Behörden die Kommission rechtzeitig und mit der Genauigkeit, die diese von den Zuschussempfängern erwarten kann, über die Änderungen der von dem Zuschuss betroffenen Vorhaben informiert haben, so kann die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen diese Änderungen vorgebracht hat, nicht so verstanden werden, als ob sie damit einverstanden gewesen wäre, dass bestimmte öffentliche Ausgaben einem anderen Vorhaben als demjenigen zugerechnet wurden, für das sie ursprünglich bestimmt gewesen waren.

Der Empfänger kann sich folglich zur Anfechtung der Entscheidung über den Abschluss des Zuschusses, mit der der Antrag, die Abrechnung für den Zuschuss zu berichtigen, stillschweigend abgelehnt wird, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da dieser Grundsatz nur von einem Wirtschaftsteilnehmer geltend gemacht werden kann, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat.

(vgl. Randnrn. 62, 64)