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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. März 2022 – WV/Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

(Rechtssache C-162/20 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 60 Abs. 1 – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Bedeutung – Anrechnung auf den Jahresurlaub – Einbehaltung von Dienstbezügen – Beamter, der seine Dienstpflichten aus den Art. 21 und 55 des Statuts verletzt hat)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: WV (Prozessbevollmächtigter: É. Boigelot, Avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spáč als Bevollmächtigte im Beistand von M. Troncoso Ferrer, Abogado, und F.-M. Hislaire, Avocat)

Tenor

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2020, WV/EAD (T-471/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:26), wird aufgehoben.

Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 27. November 2017, die eine Einbehaltung von Bezügen mit sich brachte, die 72 Kalendertagen entsprechen, und die Entscheidung des EAD vom 2. Mai 2018, mit der die Beschwerde der Rechtsmittelführerin vom 3. Januar 2018 zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

Der EAD wird verurteilt, der Rechtsmittelführerin die unrechtmäßig von ihren Dienstbezügen abgezogenen Beträge zu erstatten, die 71,5 Tagen entsprechen. Diese Beträge werden um Zinsen zum Zinssatz von 5 % jährlich ab dem Zeitpunkt ihres Abzugs erhöht.

Der EAD trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die WV im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

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1     ABl. C 320 vom 28.9.2020.