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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 - Kommission/HABM - European Alliance for Solutions and Innovations (EASI European Alliance Solutions Innovations)

(Rechtssache T-659/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Berenboom, A. Joachimowicz und M. Isgour; J. Samnadda und F. Wilman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: European Alliance for Solutions and Innovations Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2011 in der Sache R 1991/2010-4 aufzuheben;

daher die am 17. Oktober 2008 für die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer für die Klassen 36, 37, 44 und 45 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 6112403 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Bildmarke "EASI European Alliance Solutions Innovations" in den Farben "Gelb, Hellblau, Blau" für Dienstleistungen der Klassen 36, 37, 44 und 45 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6112403.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin stützte sich auf absolute Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 6ter Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft, da die Gemeinschaftsmarke eingetragen worden sei, obwohl ihre Eintragung unter die Eintragungshindernisse dieser Bestimmungen falle. Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g, da eine derartige Eintragung die Öffentlichkeit in irreführender Weise glauben ließe, die für die Gemeinschaftsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen seien von der Europäischen Union oder einer ihrer Organe genehmigt oder gebilligt worden.

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