Language of document : ECLI:EU:T:2014:804





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. September 2014 –
Nuna International/HABM – Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuna)

(Rechtssache T‑195/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke nuna – Ältere Gemeinschaftswortmarken NANA und NANU‑NANA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Fehlende Warenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18, 20, 98, 102)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke nuna – Wortmarken NANA und NANU‑NANA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29, 103‑108)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 30‑32, 38)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 54, 59)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Prüfung der tatsächlichen Umstande im Licht zuvor bei den Instanzen des Amtes nicht eingereichter Unterlagen – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 66)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 73, 74)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Möglichkeit einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bild- und einer Wortmarke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 75)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2012 (Sache R 476/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG und der Nuna International BV

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Februar 2012 (Sache R 476/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG und der Nuna International BV wird aufgehoben, soweit sie „Kindersportwagen, Buggys, Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge“ der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie „Gehlernhilfen für Babys“ und „Schlafsäcke“ der Klasse 20 betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.