Language of document : ECLI:EU:T:2016:404

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

28. Juni 2016(*)

„Unionsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑193/12 DEP

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑C. Plate und R. Kaase,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Holsten-Brauerei AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis,

wegen Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 22. Januar 2015, MIP Metro/HABM – Holsten-Brauerei (H) (T‑193/12, EU:T:2015:44), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter) und der Richterin A. Marcoulli,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 8. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Februar 2012 (Sache R 2340/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Holsten-Brauerei AG und ihr selbst.

2        Die Streithelferin, die Holsten-Brauerei AG, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 22. Januar 2015, MIP Metro/HABM – Holsten-Brauerei (H) (T‑193/12, EU:T:2015:44), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin.

4        Mit Schreiben vom 20. März 2015, dem fünf Rechnungen beigefügt waren, verlangte die Streithelferin von der Klägerin die Zahlung von 16 344,35 Euro als erstattungsfähige Kosten des Verfahrens vor dem Gericht.

5        Am 3. November 2015 ersuchte die Streithelferin die Klägerin telefonisch um Beantwortung ihres Schreibens vom 20. März 2015. Die Klägerin teilte der Streithelferin mit E‑Mail vom 4. November 2015 mit, dass sie aufgrund konzerninterner Regeln einen Gerichtsbeschluss über die Höhe der zu leistenden Zahlung benötige.

6        Mit Schriftsatz, der am 6. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt; darin ersucht sie das Gericht, die ihr von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 16 344,35 Euro festzusetzen.

7        Mit Schriftsatz, der am 28. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zum Antrag auf Kostenfestsetzung schriftlich Stellung genommen. Sie hat die Zurückweisung des Antrags, die Kosten auf 16 344,35 Euro festzusetzen, beantragt und insbesondere ausgeführt, zum einen bestehe zwischen den in Rechnung gestellten 33 Arbeitsstunden und der Anfertigung einer Klagebeantwortung von 14 Seiten und einer schriftlichen Stellungnahme von elf Seiten ein Missverhältnis. Zum anderen seien Kosten für Arbeitsaufwand nach Schluss der mündlichen Verhandlung dem Verfahren nicht mehr zuzurechnen und deshalb nicht erstattungsfähig.

 Rechtliche Würdigung

8        Nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

9        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, EU:T:2016:9, Rn. 11).

10      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der Europäischen Union nicht befugt ist, die Gebühren festzulegen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, EU:T:2016:9, Rn. 12).

11      Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, EU:T:2016:913, Rn. 13).

12      Im Licht dieser Erwägungen ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

13      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gericht zum einen festzustellen, dass die Streithelferin zur Stützung ihres Kostenfestsetzungsantrags Kopien von fünf das Hauptsacheverfahren betreffenden Rechnungen und eine Kostennote über einen Gesamtbetrag von 16 344,35 Euro vorgelegt hat. Es handelt sich dabei um folgende Rechnungsbeträge im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren:

–        Rechnung Nr. 2323/12 in Höhe von 4 675,93 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) über 11,5 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 340 Euro in der Zeit vom 25. April 2012 bis 31. Juli 2012 für folgende Tätigkeiten: Abfassung einer E‑Mail an den Mandanten; Beantwortung einer Anfrage des Gerichts zur Wahl der Verfahrenssprache und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; Versand des Schriftsatzes; Studium der Klageschrift und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; Abfassung der Klagebeantwortung und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten;

–        Rechnung Nr. 701/2013 in Höhe von 4 727,98 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) über 11,5 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 340 Euro in der Zeit vom 31. Juli 2012 bis 25. Februar 2013 für folgende Tätigkeiten: Abfassung von zwei Schreiben an das Gericht; Studium der Klagebeantwortung des EUIPO und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; Abfassung von zwei Schreiben an den Mandanten und anschließendes Telefongespräch mit ihm; Studium der Erwiderung und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; Antrag auf Einreichung einer Gegenerwiderung; Abfassung eines Schreibens an den Mandanten; Abfassung der Gegenerwiderung, begrenzt auf die in der Erwiderung geprüften Punkte, und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; 58,59 Euro Versandkosten nach Luxemburg und 4,50 Euro für einen Registerauszug;

–        Rechnung Nr. 3395/2013 in Höhe von 530,26 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) über 1,25 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 340 Euro in der Zeit vom 8. März 2013 bis 28. November 2013 für folgende Tätigkeiten: Studium der Schriftsätze des EUIPO und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; Studium der Schriftsätze der Klägerin und Berichterstattung gegenüber dem Mandanten; Abfassung eines Schreibens an den Mandanten; 20,60 Euro Versandkosten nach Luxemburg;

–        Rechnung Nr. 2676/2014 in Höhe von 5 238,62 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) über 11,58 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 340 Euro in der Zeit vom 17. Juni 2014 bis 11. September 2014 für folgende Tätigkeiten: Telefongespräche mit der anderen Beteiligten und dem Mandanten; Abfassung eines Schreibens an den Mandanten; Abfassung eines Schreibens an den anderen Beteiligten und den Mandanten; Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung; Reisekosten von 465 Euro (229 Euro Unterbringungskosten, 210 Euro Fahrtkosten und 26 Euro Autobahngebühren);

–        Rechnung Nr. 365/2015 in Höhe von 1 171,56 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) über 3,58 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 275 Euro in der Zeit vom 11. September 2014 bis 28. Januar 2015 für folgende Tätigkeiten: Abfassung von zwei Schreiben; Abfassung von zwei E‑Mails; Telefongespräch; Abfassung von zwei Schreiben.

14      Zum anderen ist festzustellen, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 16 344,35 Euro erstens 13 166,70 Euro für sämtliche juristischen Dienstleistungen, zweitens 98,54 Euro für sämtliche Versandkosten nach Luxemburg und 4,50 Euro für einen Registerauszug, drittens weitere 465 Euro für Unterbringungskosten (229 Euro), Fahrtkosten (210 Euro) und Autobahngebühren (26 Euro) sowie viertens 2 609,61 Euro Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf die genannten Aufwendungen und Honorare enthält.

15      Die Streithelferin macht geltend, die Höhe der geltend gemachten Kosten sei angemessen, und der angewandte Honorarsatz entspreche der Üblichkeit. Zudem liege die Zahl der in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden unter dem Durchschnitt; sie habe z. B. für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nur sieben Stunden berechnet.

16      Nach Ansicht der Klägerin sind die 33 Arbeitsstunden für die Erstellung einer Klagebeantwortung von 14 Seiten und einer Stellungnahme von elf Seiten unverhältnismäßig. Die Arbeitskosten nach Schluss des mündlichen Verfahrens bezögen sich nicht mehr auf das Verfahren und seien daher nicht erstattungsfähig.

17      Das Gericht stellt als Erstes fest, dass das Hauptsacheverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. Die Rechtssache betraf nämlich eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2012 (Sache R 2340/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Holsten-Brauerei AG und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG, die auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war.

18      Wie sich aus dem Urteil MIP Metro/HABM – Holsten-Brauerei (H) ergibt, betraf die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Sie wies auch in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da sie einer gefestigten Rechtsprechung folgt. Im Übrigen hat die Streithelferin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags auch nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex oder von besonderer Bedeutung gewesen sei.

19      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache für die Streithelferin sicherlich ein wirtschaftliches Interesse aufwies, das jedoch mangels konkreter von ihr vorgetragener Gesichtspunkte weder als ungewöhnlich noch als erheblich von dem bei allen derartigen Verfahren bestehenden Interesse abweichend angesehen werden kann.

20      Als Drittes ist in Bezug auf den Arbeitsaufwand, den das Verfahren für die Bevollmächtigten der Streithelferin mit sich brachte, darauf hinzuweisen, dass der Richter in erster Linie die Gesamtzahl der für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig erscheinenden Arbeitsstunden zu berücksichtigen hat. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Informationen beurteilen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30).

21      Erstens geht zu den Anwaltshonoraren aus den von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen hervor, dass sie insgesamt 13 166,70 Euro für eine Arbeitszeit von 39 Stunden und 41 Minuten verlangt. Dieser Betrag von 13 166,70 Euro für die von ihrem Anwalt nach dessen Angaben im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren erledigten Aufgaben umfasst zum einen 12 182,20 Euro für knapp 36 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 340 Euro für die bis zum 11. September 2014, dem Tag nach der mündlichen Verhandlung, behandelten Fragen und zum anderen 984,50 Euro für knapp vier Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 275 Euro für die nach der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung durch das Gericht behandelten Fragen.

22      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gericht eine Kostenerstattung in Bezug auf Zeiten, in denen es keine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ausgeschlossen ist, da solche Kosten nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem Auftreten des Anwalts vor dem Gericht stehen. Beispielsweise ist die Erstattung von Kosten zu versagen, die sich auf die Zeit nach dem mündlichen Verfahren beziehen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlung mehr vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall sind die für die Prüfung des Urteils des Gerichts sowie dessen Besprechung mit dem Mandanten aufgewandten Stunden nicht als Aufwendungen anzusehen, die für das Verfahren notwendig waren (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, EU:T:2016:31, Rn. 16). Daher kann der Betrag von 984,50 Euro für knapp vier Arbeitsstunden, die nach dem Schluss des mündlichen Verfahrens in Rechnung gestellt wurden, nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehören.

23      Was sodann den Betrag von 12 182,20 Euro betrifft, der als Anwaltshonorar für knapp 36 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 340 Euro für die bis zur mündlichen Verhandlung behandelten Rechtsfragen in Rechnung gestellt wurde, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vertreter der Streithelferin bereits über eine umfassende Kenntnis des Falles verfügten, da sie diese vor Klageerhebung im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO vertreten hatten. Dadurch wurde ihre Arbeit teilweise erleichtert und die zur Vorbereitung der Klagebeantwortung, der Gegenerwiderung (auf die in der Erwiderung geprüften Punkte) und der mündlichen Verhandlung benötigte Zeit geringer. Zum anderen waren, wie oben in Rn. 18 festgestellt, die aufgeworfenen Fragen weder neu noch komplex.

24      Auch wenn ferner die Vertreter der Streithelferin für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, einschließlich der An- und Abreise, nur sieben Arbeitsstunden in Rechnung stellten, erscheint jedoch der Ansatz von 29 Stunden zur Vorbereitung der 14 bzw. elf Seiten starken Klagebeantwortung und Gegenerwiderung (zu den in der Erwiderung geprüften Punkten) sowie für die in Verbindung mit dem Verfahren stehenden Aufgaben, wie sie in der Abrechnung der Vertreter der Streithelferin geltend gemacht werden (Prüfung von Schriftsätzen, Erstellung einer zweiseitigen Erklärung zur Verfahrenssprache und eines dreiseitigen Antrags auf Einreichung einer Gegenerwiderung), überhöht und ist nach billigem Ermessen auf 20 Stunden herabzusetzen.

25      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erscheint ein Stundensatz von 340 Euro bei der Art des fraglichen Rechtsstreits etwas übertrieben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 2. Juni 2015, Optilingua/HABM – Esposito [ALPHATRAD], T‑538/12 DEP, EU:T:2015:366, Rn. 21, vom 17. Juni 2015, Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals [Maxigesic] T‑328/12 DEP, EU:T:2015:430, Rn. 29, und vom 20. Oktober 2015, Kwang Yang Motor/HABM, T‑11/08 DEP, EU:T:2015:831, Rn. 22), so dass ein niedrigerer Satz von 200 Euro pro Stunde heranzuziehen ist.

26      Folglich ist bei angemessener Würdigung der Gesamtbetrag der als Anwaltshonorare, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, zu erstattenden Kosten auf 5 400 Euro festzusetzen.

27      Was zweitens die Kosten für einen Handelsregisterauszug in Höhe von 4,50 Euro und die Portokosten in Höhe von 98,54 Euro betrifft, obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, die Höhe und die tatsächliche Entstehung von Verfahrenskosten, deren Erstattung er beantragt, nachzuweisen (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, EU:T:2015:570, Rn. 31). Für die tatsächliche Entstehung der von der Streithelferin erstattet verlangten Kosten ist jedoch kein Nachweis vorgelegt worden. Der Kostennote sind nämlich keine Rechnungen beigefügt, die die tatsächliche Entstehung dieser Kosten belegen. Das Gericht kann ihre Erstattung daher nicht anordnen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. November 2010, T‑139/07 DEP, Pioneer Hi-Bred International/Kommission, EU:T:2010:482, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Drittens ist dem Gericht für den Betrag von 465 Euro, der von der Streithelferin als Reisekosten von Freiburg (Deutschland) nach Luxemburg (236 Euro) und als Aufenthaltskosten (229 Euro) ihres Vertreters für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verlangt wird, kein Beweis vorgelegt worden. Ohne Belege und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vertreter der Streithelferin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, sind die Reisekosten auf ein vernünftiges und nach den durchschnittlichen Kosten einer Reise wie der im vorliegenden Fall erforderlichen gerechtfertigtes Minimum festzusetzen. Es ist daher angemessen, die der Streithelferin zu erstattenden Reisekosten auf 90,42 Euro für die geschätzten Kraftstoffkosten (64,42 Euro) und Autobahngebühren (26 Euro) für eine Hin- und Rückfahrt von Freiburg nach Luxemburg festzusetzen.

29      Was viertens die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf die Bemessungsgrundlage der Anwaltsleistungen und Verfahrenskosten betrifft, genügt die Feststellung, dass sie keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung darstellen, soweit die Streithelferin die insoweit gezahlten Beträge abziehen kann und daher nicht zu tragen braucht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2016, Meda/HABM, T‑647/13 DEP, EU:T:2016:15, Rn. 33). Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin als Mehrwertsteuerpflichtige einen Anspruch gegenüber den Steuerbehörden auf Erstattung der für die Leistungen ihres Beraters gezahlten Mehrwertsteuer. Daher ist die Mehrwertsteuer für sie kein Kostenfaktor, dessen Erstattung sie von der Klägerin verlangen kann.

30      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht auf insgesamt 5 490,42 Euro festzusetzen, wobei dieser Betrag allen Umständen der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses Rechnung trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der von der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG der Holsten-Brauerei AG zu erstattenden Kosten wird auf 5 490,42 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 28. Juni 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


* Verfahrenssprache: Deutsch.