Language of document : ECLI:EU:T:2011:397

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

15. Juli 2011

Rechtssache T‑213/11 P

Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank u. a.

gegen

Eberhard Bömcke

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Fristberechnung – Verspätung“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. März 2011, Bömcke/EIB (F‑95/10 INT, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank, Jean-Pierre Bodson, Evangelos Kourgias, Manuel Sutil, Patrick Vanhoudt und Marie-Christel Heger tragen ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Fristen – Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Berechnung der Frist

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 100 Abs. 2 und 3 und Art. 109 Abs. 1)

Art. 109 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bestimmt, dass Anträge auf Zulassung als Streithelfer nur binnen vier Wochen nach der in Art. 37 Abs. 2 der Verfahrensordnung bezeichneten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Nach Art. 100 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst endet die Frist, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, und die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ist die Entfernungsfrist nicht als eine von der Verfahrensfrist verschiedene Frist anzusehen, sondern als eine bloße Verlängerung der Verfahrensfrist. Fällt also das Ende der gesamten Frist – einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung – auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Es gibt keinen Unterschied in der Formulierung der einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts für den öffentlichen Dienst, aus dem geschlossen werden könnte, dass Art. 100 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst anders auszulegen wäre.

Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Grundrechte, soweit sie das Recht auf einen Rechtsbehelf und insbesondere das Recht, einem Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten, einschränken würde. Die Klagefrist ist nämlich zwingendes Recht, da sie eingeführt wurde, um die Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten und jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden. Überdies können Art. 100 Abs. 2 und 3 und Art. 109 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst keinen Verstoß gegen das Recht auf einen Rechtsbehelf darstellen, da diese Bestimmungen nicht das Recht des Einzelnen auf einen Rechtsbehelf und insbesondere nicht das Recht, einem Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten, derart einschränken, dass dieses Recht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Durch die in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer kann ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Grundrecht, einem Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten, und der geordneten Rechtspflege gewährleistet werden.

(vgl. Randnrn. 9, 10, 17, 20 und 22)

Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Mai 1991, Emsland-Stärke/Kommission, C‑122/90, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9; Gerichtshof, 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21; Gericht, 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39; Gericht, 20. November 1997, Horeca-Wallonie/Kommission, T‑85/97, Slg. 1997, II‑2113, Randnrn. 25 und 26; Gericht, 13. Januar 2009, SGAE/Kommission, T‑456/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12