Language of document : ECLI:EU:T:2012:366





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2012 –
Evropaïki Dynamiki/Frontex

(Rechtssache T‑476/07)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren von Frontex – Erbringung von IT-Dienstleistungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Zuschlagskriterien – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“

1.                     Haushalt der Europäischen Union – Haushaltsordnung – Auf die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbare Bestimmungen – Geltungsbereich – Öffentliche Aufträge, die durch mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete von der Union geschaffene Einrichtungen vergeben und zulasten dieses Haushalts gefördert werden – Vergabe von Dienstleistungsaufträgen von Frontex – Einbeziehung (Verordnungen Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 105 und 185 Abs. 1, und Nr. 2007/2004, Art. 32; Verordnung Nr. 2343/2002 der Kommission, Art. 74 Abs. 1; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 84; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 34‑41)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Randnrn. 46‑47, 112)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Begründung, die dem Bieter rechtzeitig mitgeteilt werden muss, damit er Klage erheben kann (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 57‑59, 66, 70, 72‑73)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von Frontex, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Frontex/OP/47/2007 für „IT-Dienste, Hardware und Softwarelizenzen“ (ABl. 2007/S 114‑139890) nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) einschließlich derjenigen Kosten, hinsichtlich deren das Gericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 die Entscheidung vorbehalten hat.