Language of document : ECLI:EU:T:2008:133

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. April 2008(*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-19/08 AJ

Gerhard Maurer, wohnhaft in Pöllau bei Hartberg (Österreich),

Antragsteller,

gegen

Republik Österreich,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 14. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Maurer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um eine Klage gegen die Republik Österreich erheben zu können.

2        Aus dem genannten Schreiben geht hervor, dass der Antragsteller mit seiner Klage die Nichtigerklärung gewisser Bestimmungen der österreichischen Konkursordnung, die mit den Grundrechten und insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar seien, sowie den Ersatz des durch diese Bestimmungen verursachten Schadens beabsichtigt.

3        Nach Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

4        Nach Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

5        Im vorliegenden Fall beabsichtigt eine natürliche Person, eine Klage gegen einen Mitgliedsstaat zu erheben. Das Gericht erster Instanz ist für die Entscheidung über eine solche Klage nicht zuständig.

6        Die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist daher offensichtlich unzulässig, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑19/08 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 29. April 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.