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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Januar 2008 von Marta Andreasen gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. November 2007 in der Rechtssache F-40/05, Andreasen/Kommission

(Rechtssache T-17/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Marta Andreasen (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Marthoz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. November 2007 in der Rechtssache F-40/05 aufzuheben und den Rechtsstreit dahin zu entscheiden, dass ihren in erster Instanz gestellten Klageanträgen einschließlich des Schadensersatzantrags stattgegeben wird;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen;

der Kommission sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. November 2007 in der Rechtssache F-40/05 aufzuheben, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem die Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. Oktober 2004, mit der die Kommission gegen sie die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche verhängt hatte, und auf Schadensersatz abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

Erstens habe das Gericht gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts verstoßen, da es keine Kontrolle der Recht- und Verhältnismäßigkeit der in der ersten Instanz angefochtenen Entscheidung anhand dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und der besonderen Situation der Rechtsmittelführerin, die mit den von ihr ausgeübten Funktionen zusammenhänge, vorgenommen habe.

Zweitens wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen, der zeitlichen Anwendbarkeit der Gemeinschaftshandlungen und der Rechtssicherheit geltend gemacht, da das Gericht sein Urteil bezüglich der Anwendung der im alten und im neuen Beamtenstatut enthaltenen Regeln auf den vorliegenden Fall nicht begründet habe.

Des Weiteren habe das Gericht die ihm zur Beurteilung vorgelegten Tatsachenelemente entstellt.

Außerdem macht die Rechtsmittelführerin einen Beurteilungsfehler und einen Verstoß des Gerichts gegen die Art. 11, 12, 17 und 21 des Statuts geltend, da es sein Urteil, soweit es die Anwendung dieser Vorschriften in der in erster Instanz angefochtenen Entscheidung bestätigt habe, nicht rechtlich begründet habe.

Schließlich habe das Gericht auch gegen die in den Art. 6 Abs. 1 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze verstoßen.

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