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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Juli 2010 - The Air Transport Association of America, American Airlines, Inc., Continental Airlines, Inc., United Airlines, Inc./The Secretary of State for Energy and Climate Change

(Rechtssache C-366/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Air Transport Association of America, American Airlines, Inc., Continental Airlines, Inc., United Airlines, Inc.

Beklagter: The Secretary of State for Energy and Climate Change

Vorlagefragen

Können einige oder alle der folgenden Regeln des Völkerrechts im vorliegenden Fall herangezogen werden, um die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87/EG1 in der durch die Richtlinie 2008/101/EG2 zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem geänderten Fassung in Frage zu stellen:

der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt;

der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass kein Staat den Anspruch erheben darf, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Hoheit zu unterstellen;

der in der Freiheit von Flügen über Hoher See bestehende Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts;

der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts (dessen Existenz vom Beklagten nicht anerkannt wird), dass Flugzeuge, die über Hoher See fliegen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterliegen, in dem sie registriert sind, es sei denn, dass in einem völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;

das Chicagoer Abkommen (insbesondere die Art. 1, 11, 12, 15 und 24);

das "Open-Skies"-Abkommen (insbesondere die Art. 7, 11 Abs. 2 Buchst. c und 15 Abs. 3);

das Kyoto-Protokoll (insbesondere Art. 2 Abs. 2)?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die geänderte Richtlinie wegen Verstoßes gegen einen oder mehrere der oben angeführten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird?

Ist die geänderte Richtlinie ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird:

wegen Verstoßes gegen die Art. 1, 11 und/oder 12 des Chicagoer Abkommens;

wegen Verstoßes gegen Art. 7 des "Open-Skies"-Abkommens?

Ist die geänderte Richtlinie ungültig, soweit darin das Emissionshandelssystem auf den Luftverkehr angewandt wird:

wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 des Kyoto-Protokolls und Art. 15 Abs. 3 des "Open-Skies"-Abkommens;

wegen Verstoßes gegen Art. 15 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit den Art. 3 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des "Open-Skies"-Abkommens;

wegen Verstoßes gegen Art. 24 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Buchst. c des "Open-Skies"-Abkommens?

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 275, S. 32.

2 - Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 8, S. 3.