Language of document : ECLI:EU:C:2016:360

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

26. Mai 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der die Durchführung der geförderten Maßnahme zum Gegenstand hat, durch den Empfänger der Finanzmittel, der als öffentlicher Auftraggeber handelt – Begriff ‚Unregelmäßigkeit‘ – Kriterium des ‚Verstoßes gegen das Unionsrecht‘ – Gegen das nationale Recht verstoßende Ausschreibungsverfahren – Rechtsnatur der von den Mitgliedstaaten beschlossenen finanziellen Berichtigungen – Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen“

In den verbundenen Rechtssachen C‑260/14 und C‑261/14

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien) mit Entscheidungen vom 8. Mai 2014, eingegangen beim Gerichtshof am 30. Mai 2014, in den Verfahren

Judeţul Neamţ (C‑260/14),

Judeţul Bacău (C‑261/14)

gegen

Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, V. Angelescu und D. M. Bulancea als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und A. Pálfy als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und A. Ştefănuc als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2016

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 1, 2 und 4 und von Art. 5 Buchst. c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) sowie von Art. 2 Nr. 7 und von Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).

2        Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Judeţul Neamţ (Kreis Neamţ) und dem Judeţul Bacău (Kreis Bacău) einerseits und dem Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice (im Folgenden: Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung) andererseits wegen der Gültigkeit zweier von diesem Ministerium an sie gerichteter Verwaltungsrechtsakte, mit denen sie in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber, die Ausschreibungsverfahren über geförderte Maßnahmen durchgeführt hatten, zur Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Zuschüsse verpflichtet wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:

„(1)      Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2)      Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

4        Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

(2)      Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

(3)      In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt.

(4)      Vorbehaltlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unterliegen die Verfahren für die Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen dem Recht der Mitgliedstaaten.“

5        Art. 4 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

–        durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

–        durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.

(2)      Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.

(3)      Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.

(4)      Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

6        Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

„(1)      Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:

a)      Zahlung einer Geldbuße;

b)      Zahlung eines Betrags, der den rechtswidrig erhaltenen oder hinterzogenen Betrag, gegebenenfalls zuzüglich der Zinsen, übersteigt; dieser zusätzliche Betrag, der nach einem in den Einzelregelungen festzulegenden Prozentsatz zu bestimmen ist, darf die zur Abschreckung unbedingt erforderliche Höhe nicht übersteigen;

c)      vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat;

…“

7        Art. 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht vor:

„[D]iese Verordnung [legt] auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Grundsätze und Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die Verwaltung einschließlich der finanziellen Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle fest.“

8        Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

7.      ‚Unregelmäßigkeit‘ jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.“

9        Art. 98 derselben Verordnung bestimmt:

„(1)      Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operationellen Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen.

(2)      Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel aus dem Fonds nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Vorschriften bis 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wieder einsetzen.

(3)      Der gemäß Absatz 2 eingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch – im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systemischen Unregelmäßigkeit – für bestehende Vorhaben im Rahmen der ganzen oder eines Teils der Prioritätsachse, bei dem der systemische Fehler aufgetreten ist, wieder eingesetzt werden.

…“

10      Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1083/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 320) trat mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an die Stelle der Verordnung Nr. 1083/2006.

11      In Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

36.      ‚Unregelmäßigkeit‘ jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den [Europäische Struktur- und Investitions-]Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde“.

12      Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. 2007, L 317, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/18) sieht vor:

„Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden.“

13      Art. 7 („Schwellenwerte für öffentliche Aufträge“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahmen nach den Artikeln 10 und 11 und nach den Artikeln 12 bis 18 ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)      133 000 [Euro] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang IV genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden und die nicht unter Buchstabe b dritter Gedankenstrich fallen; …

b)      206 000 [Euro]

–        bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden;

–        bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern es sich um Aufträge über Waren handelt, die nicht in Anhang V aufgeführt sind;

–        bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern für die in Anhang II Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen, für die in Anhang II Teil A Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich, deren … Positionen [im Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge] den CPC‑Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entsprechen, und/oder für die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen vergeben werden;

c)      5 150 000 [Euro] bei öffentlichen Bauaufträgen.“

 Rumänisches Recht

14      Art. 1 der Ordonanţă Guvernului nr. 79/2003 privind controlul şi recuperarea fondurilor comunitare, precum şi a fondurilor de cofinanţare aferente utilizate necorespunzător (Regierungsverordnung Nr. 79/2003 über die Kontrolle und Rückforderung von Gemeinschaftsmitteln sowie über die betreffenden Kofinanzierungsmittel, die ordnungswidrig verwendet wurden, Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 622, vom 30. August 2003) in ihrer im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge und der Ausschreibungsverfahren, die zur Durchführung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geförderten Maßnahmen abgehalten wurden, anwendbaren Fassung (im Folgenden: O.G. Nr. 79/2003) lautet:

„Diese Verordnung regelt die Feststellung und Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Beträge des nicht rückzahlbaren Zuschusses, der Rumänien von der Europäischen Gemeinschaft gewährt wurde, und/oder der entsprechenden Kofinanzierungsmittel als Folge von Unregelmäßigkeiten.“

15      In Art. 2 der O.G. Nr. 79/2003 ist vorgesehen:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)      ,Unregelmäßigkeit‘ jeden Gesetzes-, Ordnungs- oder Konformitätsverstoß gegen die nationalen und/oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, vertraglichen Bestimmungen oder anderen auf der Grundlage dieser Vorschriften begründeten Rechtspflichten, der durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaft und/oder für die von dieser oder in ihrem Namen verwalteten Haushalte oder für die Haushalte bewirkt, aus denen die damit in Zusammenhang stehende Kofinanzierung erfolgt;

d)      ,Haushaltsforderungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten‘ Beträge, die an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaft und/oder an von dieser oder in ihrem Namen verwaltete Haushalte oder an Haushalte, aus denen die zugehörige Kofinanzierung erfolgt, zurückzuerstatten sind, wenn Gemeinschaftsmittel bzw. damit in Zusammenhang stehende Kofinanzierungsbeträge ordnungswidrig verwendet wurden und/oder aufgrund von Maßnahmen, die Teil der Gesamt- oder Teilfinanzierung dieser Mittel sind, unberechtigt vereinnahmt wurden;

…“

16      In Art. 4 der O.G. Nr. 79/2003 heißt es:

„Gegenstand der Beitreibung von Haushaltsforderungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten sind die Beträge der zu Unrecht geleisteten Gemeinschaftsmittel und/oder der betreffenden Kofinanzierung, die Bankkosten einschließlich der betreffenden Nebenkosten sowie die sonstigen nach dem Gesetz vom Schuldner zu tragenden Beträge.

…“

17      Im Zeitpunkt der Kontrolle der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geförderten Maßnahmen durch die zuständige Behörde hatte die Ordonanță de urgență a Guvernului nr. 66/2011 privind prevenirea, constatarea și sancționarea neregulilor apărute în obținerea și utilizarea fondurilor europene și/sau a fondurilor publice naționale aferente acestora (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 66/2011 betreffend die Bekämpfung, Feststellung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, die bei der Erlangung und der Verwendung von Unionsmitteln und/oder von mit diesen in Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln begangen wurden, Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 461, vom 30. Juni 2011, im Folgenden: O.U.G. Nr. 66/2011) die O.G. Nr. 79/2003 ersetzt.

18      Art. 2 der O.U.G. Nr. 66/2011 bestimmt:

„Im Sinne dieser Dringlichkeitsverordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ,Unregelmäßigkeit‘ jeden Gesetzes-, Ordnungs- oder Konformitätsverstoß gegen die nationalen und/oder europäischen Rechtsvorschriften, vertraglichen Bestimmungen oder anderen auf der Grundlage dieser Vorschriften begründeten Rechtspflichten, der auf einer Handlung oder Unterlassung des Begünstigten oder der zur Verwaltung von Unionsmitteln befugten Behörde beruht und der den Haushalt der Europäischen Union/die öffentlichen Haushalte internationaler öffentlicher Geldgeber und/oder mit diesen in Zusammenhang stehende nationale Mittel durch zu Unrecht gezahlte Beträge geschädigt hat oder schädigen könnte;

h)      ,Ermittlung der Unregelmäßigkeit‘ die Kontroll- bzw. Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zwecks Feststellung einer Unregelmäßigkeit;

i)      ,Feststellung der Haushaltsforderungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten‘ die Tätigkeit, durch die die sich aus der festgestellten Unregelmäßigkeit ergebende Zahlungsverpflichtung festgestellt und spezifiziert wird sowie ein Schuldtitel erteilt wird;

o)      ,Vornahme von finanziellen Berichtigungen‘ die von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getroffenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die darin bestehen, die Ausgaben, in Bezug auf die eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Finanzierung aus den Unionsmitteln und/oder den mit diesen in Zusammenhang stehenden nationalen Mitteln auszunehmen;

…“

19      In Art. 27 Abs. 1 der O.U.G. Nr. 66/2011 heißt es:

„Werden seitens des Begünstigten Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Hinblick auf die bei öffentlichen Aufträgen geltenden nationalen Vorschriften oder auf das für private Begünstigte geltende besondere Verfahren zur Vergabe von Aufträgen festgestellt, wird ein Vermerk über die Feststellung der Unregelmäßigkeiten und über die Feststellung der finanziellen Berichtigungen gemäß den Art. 20 und 21 erteilt.“

20      Art. 28 der O.U.G. Nr. 66/2011 lautet:

„Der Wert der nach den Vorschriften des Art. 27 bestimmten Haushaltsforderung wird durch Feststellung der finanziellen Berichtigungen nach den Vorschriften des Anhangs ermittelt.“

21      Im Anhang der O.U.G. Nr. 66/2011 betreffend die Verträge, deren Wert unter dem Schwellenwert liegt, der für die Bestimmung der Pflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom innerstaatlichen Vergaberecht festgesetzt wird, ist in Nr. 2.3 für Verstöße, die in der Anwendung unzulässiger Qualifikations- und Auswahlkriterien oder Bewertungskriterien bestehen, je nach Schwere des Verstoßes die Anwendung einer Berichtigung/Herabsetzung in Höhe von 10 % des Wertes des betreffenden Vertrags oder eines ermäßigten Satzes von 5 % vorgesehen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22      Im Rahmen des regionalen operationellen Programms für den Zeitraum 2007-2013 erhielten zwei benachbarte rumänische Regionalverwaltungen, der Kreis Neamţ (Rechtssache C‑260/14) und der Kreis Bacău (Rechtssache C‑261/14), Finanzmittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Gewährung dieser Finanzmittel erfolgte über einen zwischen dem Ministerul Dezvoltării Regionale şi Turismului (Ministerium für regionale Entwicklung und Tourismus) als Verwaltungsbehörde für das regionale operationelle Programm 2007-2013 und den beiden jeweiligen Regionalverwaltungen geschlossenen Finanzierungsvertrag.

23      In der Rechtssache C‑260/14 betrifft der Finanzierungsvertrag die Instandsetzung, Erweiterung und Modernisierung eines Schulzentrums in Roman (Rumänien), einer Stadt etwa 40 Kilometer nördlich der Stadt Bacău (Rumänien). Die Stadt Bacău befindet sich etwa 300 Kilometer nördlich von Bukarest (Rumänien), 370 Kilometer von der bulgarischen Grenze entfernt, jenseits der östlichen Karpaten und nahe den Grenzen von Moldau im Osten und der Ukraine im Norden. In seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber führte der durch die Förderung begünstigte Kreis Neamț ein Ausschreibungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Auditdienstleistungen mit einem geschätzten Wert von 20 264,18 Euro durch, das zum Abschluss eines Vertrags über Auditdienstleistungen im Wert von 19 410,12 Euro führte.

24      In der Rechtssache C‑261/14 betrifft der Finanzierungsvertrag die Sanierung einer Kreisstraße. Der Kreis Bacău führte ein offenes Ausschreibungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags im Wert von 2 820 515 Euro durch, das am 17. September 2009 zum Abschluss eines Vertrags von Bauleistungen führte.

25      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen ergibt sich, dass das Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung im Rahmen dieser beiden Verfahren sowohl die vom Kreis Neamț als auch die vom Kreis Bacău aufgestellten Voraussetzungen als nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Auftragsvergabe unzulässig ansah. Daher nahm dieses Ministerium eine finanzielle Berichtigung in Höhe von jeweils 5 % des Wertes der in Rede stehenden Verträge vor.

26      Der Kreis Neamț und der Kreis Bacău erhoben daraufhin Beschwerde gegen die jeweiligen Berichtigungsentscheidungen. Das Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung wies die Beschwerden ab, woraufhin sich die Kläger des Ausgangsverfahrens an das vorlegende Gericht wandten, um die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen zu erwirken.

27      In diesen Verfahren hat das vorlegende Gericht insbesondere über das Vorliegen einer „Unregelmäßigkeit“ im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95 oder der Verordnung Nr. 1083/2006 und gegebenenfalls über die Rechtsnatur der von diesem Ministerium vorgenommenen finanziellen Berichtigungen zu entscheiden.

28      Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wobei die erste Frage nur die Rechtssache C‑260/14 betrifft und die Fragen 2 bis 4 in den Rechtssachen C‑260/14 und C‑261/14 im Wesentlichen identisch sind.

1.      Stellt der Verstoß gegen Vorschriften über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Wert, der unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 liegt, durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines Auftrags, der die Durchführung der geförderten Maßnahme zum Gegenstand hat, eine „Unregelmäßigkeit“ (rumänisch: „abatere“) im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 oder eine „Unregelmäßigkeit“ (rumänisch: „neregularitate“) im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 dar?

2.      Ist Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese bei den aus den Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 oder verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Buchst. c dieser Verordnung sind?

3.      Falls die Antwort auf die zweite Frage dahin lautet, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen sind: Ist der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 niedergelegte Grundsatz anwendbar, wonach die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten?

4.      Verstößt es in dem Fall, dass bei den aus den Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben finanzielle Berichtigungen wegen Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 unter Berücksichtigung auch der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wenn ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten ist?

29      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2014 sind die Rechtssachen C‑260/14 und C‑261/14 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑260/14

30      Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑260/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen sind, dass es eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 bei der Vergabe dieses Auftrags darstellen kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Zuschuss aus dem Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Wert, der unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 liegt, gegen die nationalen Vorschriften verstößt.

31      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Wert des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags unter dem in Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 festgelegten Schwellenwert liegt und dieser Auftrag folglich nicht unter die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren fällt.

32      In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Verordnung Nr. 2988/95 lediglich allgemeine Regeln für Kontrollen und Sanktionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union aufstellt. Eine Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel hat auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C‑599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Diese sektorbezogenen Bestimmungen unterliegen, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Verordnung Nr. 1083/2006.

34      Die Verordnungen Nr. 2988/95 und Nr. 1083/2006 sind jedoch Teil desselben Systems, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleistet, so dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 einheitlich auszulegen ist.

35      Nach dieser Klarstellung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 ergibt sich zwar, dass bei einem Verstoß gegen Unionsrecht der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gegeben ist; gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass eine solche Unregelmäßigkeit auch aus einem Verstoß gegen das nationale Recht resultieren kann.

37      In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen, soweit sie seitens der Union gefördert wurden, den Vorschriften des Unionsrechts unterliegen. Der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist deshalb dahin auszulegen, dass er nicht nur jeden Verstoß gegen dieses Recht erfasst, sondern auch den Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften, die dazu beitragen, die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Verwaltung von Vorhaben, die von EU-Fonds gefördert werden, sicherzustellen.

38      Eine solche Auslegung des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ sieht sich durch die Prüfung des normativen Kontexts, in den sich insbesondere Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 einfügt, sowie durch das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel bestätigt.

39      Was erstens den normativen Kontext angeht, in den sich Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 einfügt, ist festzustellen, dass das Ziel dieser Verordnung, wie es in ihrem Art. 1 definiert wird, u. a. darin besteht, die Grundsätze für die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle der vom EFRE finanziell unterstützten Maßnahmen auf der Grundlage der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verantwortung festzulegen.

40      Diese Aufgaben der Verwaltung, der Begleitung und der Kontrolle werden in Titel VI der Verordnung Nr. 1083/2006 einzeln angeführt, während jene, die mit der finanziellen Abwicklung zusammenhängen, Gegenstand von Titel VII dieser Verordnung sind, dessen zweites Kapitel den finanziellen Berichtigungen gewidmet ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und somit darauf zu achten, dass die Maßnahmen im Einklang mit sämtlichen Rechtsvorschriften stehen, die sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene anzuwenden sind.

41      Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1083/2006 verfolgte Ziel angeht, soll mit den im Rahmen dieser Verordnung aufgestellten Regeln, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, insbesondere die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Strukturfonds gewährleistet werden, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

42      Da sich aber nicht ausschließen lässt, dass die Verstöße gegen das nationale Recht die Wirksamkeit der Intervention der betreffenden Fonds in Frage stellen könnten, würde eine Auslegung, nach der diese Verstöße keine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 darstellen, keine Gewähr für die vollständige Verwirklichung der vom Unionsgesetzgeber auf diesem Gebiet verfolgten Ziele bieten.

43      Vor diesem Hintergrund muss der Begriff der Unregelmäßigkeit in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 und in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin ausgelegt werden, dass er sich auch auf Verstöße gegen Vorschriften des nationalen Rechts bezieht, die für die von den Strukturfonds geförderten Maßnahmen gelten.

44      Eine solche Auslegung sieht sich im Übrigen durch die Definition der Unregelmäßigkeit bestätigt, die Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an die Stelle der Verordnung Nr. 1083/2006 getreten ist, enthält.

45      Diese in Rn. 11 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Definition umfasst nämlich nunmehr ausdrücklich jeden Verstoß gegen das Unionsrecht oder gegen das mit dessen Anwendung verbundene nationale Recht. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist diese Erläuterung zum Verstoß gegen das nationale Recht geeignet, die Tragweite des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 klarzustellen (vgl. in diesem Sinne e contrario, Urteil vom 7. April 2016, PARTNER Apelski Dariusz, C‑324/14, EU:C:2016:214, Rn. 90 und 91).

46      Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑260/14 zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen sind, dass der Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Wert, der unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 liegt, bei der Vergabe dieses Auftrags eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 darstellen kann, soweit dieser Verstoß dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt hat oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑260/14 und zur ersten Frage in der Rechtssache C‑261/14

47      Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑260/14 und seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑261/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen ist, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese bei den aus den Sturkturfonds kofinanzierten Ausgaben wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sind, oder ob es sich stattdessen um verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Buchst. c dieser Verordnung handelt.

48      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 die finanziellen Berichtigungen, die die Mitgliedstaaten vorzunehmen haben, wenn sie Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen oder den operationellen Programmen feststellen, darin bestehen, dass der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Überdies kann der betroffene Mitgliedstaat nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung die auf diese Weise freigesetzten Mittel aus dem Fonds unter bestimmten Voraussetzungen wieder einsetzen.

49      Des Weiteren ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut der oben genannten Bestimmung selbst in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 ergibt, dass die finanziellen Berichtigungen, die die Mitgliedstaaten vorzunehmen haben, wenn sie Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen oder operationellen Programmen feststellen, auf die Rückerstattung eines Vorteils abzielen, den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer unrechtmäßig erhalten hat, insbesondere im Wege der Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Geldbeträge.

50      Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C‑158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C‑599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36). Der in den Vorlageentscheidungen erwähnte Umstand, dass sich der rückzuerstattende absolute Betrag in einem konkreten Fall möglicherweise nicht zur Gänze mit dem von den Strukturfonds tatsächlich erlittenen Verlust deckt, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

51      Somit ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑260/14 und auf die erste Frage in der Rechtssache C‑261/14 zu antworten, dass Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen ist, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese bei den aus den Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sind.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑260/14 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑261/14

52      In Anbetracht der Antwort, die dem vorlegenden Gericht in Rn. 51 des vorliegenden Urteils gegeben wurde, sind die dritte Frage in der Rechtssache C‑260/14 und die zweite Frage in der Rechtssache C‑261/14 nicht zu beantworten.

 Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑260/14

53      Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑260/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt eines angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe in Kraft getreten ist.

54      Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten haben, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Außerdem steht nach derselben Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung, also einer Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, unabhängig davon, ob sie sich für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird. Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Auch darf nach dieser Rechtsprechung der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑260/14 zu antworten, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten sind, soweit es sich um die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten handelt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen hat.

 Kosten

58      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 geänderten Fassung liegt, bei der Vergabe dieses Auftrags eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 darstellen kann, soweit dieser Verstoß dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt hat oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

2.      Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sind.

3.      Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten sind, soweit es sich um die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten handelt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen hat.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Rumänisch.