Language of document : ECLI:EU:T:2021:944


 


 



Beschluss des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 17. Dezember 2021 – Berry Investments/Conseil

(Rechtssache T496/14)

„Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Erklärungen der Euro-Gruppe vom 16. und 25. März 2013 zu Zypern – Erklärung des Präsidenten der Euro-Gruppe vom 21. März 2013 zu Zypern – Falsche Bezeichnung des Beklagten – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Beklagten – Ohne Fehler seitens des Klägers erfolgte Bezeichnung einer Person, die nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, als Beklagte – Unzulässigkeit – Grenzen – Gesichtspunkte, die unmissverständlich die Feststellung des Beklagten erlauben – Fehlen – Pflicht des Gerichts zur Feststellung des Beklagten – Fehlen – Fehlerhafte Auslegung der Beklagteneigenschaft durch den Kläger

(Art. 268 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 47-49, 52, 54, 56-60)

2.      Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz eines von der Euro-Gruppe verursachten Schadens – Zwischenstaatliche Einrichtung informeller Natur – Fehlen eigener Befugnisse – Fehlende Eigenschaft als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Unzulässigkeit

(Art. 3 und 13 Abs. 1 EUV; Art. 119 Abs. 2, Art. 137, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV; Protokoll Nr. 14 zum EU- und AEU-Vertrag, Art. 1)

(vgl. Rn. 77-88)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Erklärungen der Euro-Gruppe vom 16. und 25. März 2013 und der Erklärung des Präsidenten der Euro-Gruppe vom 21. März 2013 entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Berry Investments, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.