Beschluss des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 17. Dezember 2021 – Berry Investments/Conseil
(Rechtssache T‑496/14)
„Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Erklärungen der Euro-Gruppe vom 16. und 25. März 2013 zu Zypern – Erklärung des Präsidenten der Euro-Gruppe vom 21. März 2013 zu Zypern – Falsche Bezeichnung des Beklagten – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Beklagten – Ohne Fehler seitens des Klägers erfolgte Bezeichnung einer Person, die nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, als Beklagte – Unzulässigkeit – Grenzen – Gesichtspunkte, die unmissverständlich die Feststellung des Beklagten erlauben – Fehlen – Pflicht des Gerichts zur Feststellung des Beklagten – Fehlen – Fehlerhafte Auslegung der Beklagteneigenschaft durch den Kläger
(Art. 268 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 47-49, 52, 54, 56-60)
2. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz eines von der Euro-Gruppe verursachten Schadens – Zwischenstaatliche Einrichtung informeller Natur – Fehlen eigener Befugnisse – Fehlende Eigenschaft als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Unzulässigkeit
(Art. 3 und 13 Abs. 1 EUV; Art. 119 Abs. 2, Art. 137, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV; Protokoll Nr. 14 zum EU- und AEU-Vertrag, Art. 1)
(vgl. Rn. 77-88)
Gegenstand
| Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Erklärungen der Euro-Gruppe vom 16. und 25. März 2013 und der Erklärung des Präsidenten der Euro-Gruppe vom 21. März 2013 entstanden sein soll |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Berry Investments, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |