Language of document : ECLI:EU:T:2014:865

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

10. Oktober 2014

Rechtssache T‑444/13 P

Europäische Arzneimittelagentur (EMA)

gegen

BU

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Art. 8 Abs. 1 der BSB – Fürsorgepflicht“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013, BU/EMA (F‑135/11, F‑51/12 und F‑110/12, SlgÖD, EU:F:2013:93), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Herrn BU im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8)

Die Möglichkeit, einen Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu verlängern, stellt eine einfache im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Möglichkeit dar; insoweit steht den Organen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zu, sofern die Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht.

Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, also nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. Dies folgt nämlich aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, die das Statut und, entsprechend, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben.

Die Kontrolle des Unionsrichters ist angesichts des den Organen in diesem Zusammenhang zustehenden weiten Ermessens jedenfalls auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

(vgl. Rn. 28)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg, EU:C:1994:273, Rn. 38

Gericht: Urteile vom 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, SlgÖD, EU:T:1996:50, Rn. 52, 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, SlgÖD, EU:T:2008:438, Rn. 30, und vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Slg, EU:T:2009:313, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung