Language of document : ECLI:EU:T:2015:591





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. September 2015 –

Makhlouf/Rat

(Rechtssache T‑441/13)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz –Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Recht auf Achtung des Privatlebens – Verhältnismäßigkeit – Rechtskraft – Klagefrist – Zulässigkeit – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Absolute Rechtskraft – Umfang (vgl. Rn. 21-24)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff – Mitteilung an den Vertreter eines Klägers – Voraussetzung (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28)

3.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Anschrift des Betroffenen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bekannt ist – Frist, die von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Betroffene individuell in Kenntnis gesetzt wird (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [2011], Art. 102 § 2; Beschluss 2013/255/GASP des Rates) (vgl. Rn. 32)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/255/GASP des Rates) (vgl. Rn. 41, 42, 49)

5.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Verteidigungsrechte – Mitteilung der belastenden Umstände – Folgebeschluss, mit dem der Kläger in der Liste der Personen, für die diese Maßnahmen gelten, belassen wird – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2013/255/GASP des Rates) (vgl. Rn. 44-46)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Recht, das einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzt (Beschluss 2013/255/GASP des Rates) (vgl. Rn. 47)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2013/255/GASP des Rates) (vgl. Rn. 61-67)

8.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/255/GASP des Rates) (vgl. Rn. 76, 77)

9.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Beschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des Privatlebens – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 17; Beschluss 2013/255/GASP des Rates, Art. 27 Abs. 6 und 28 Abs. 3 bis 11) (vgl. Rn. 90-95)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit dieser den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Eyad Makhlouf trägt die Kosten.