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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 – Faita/EWSA

(Rechtssache F-92/11)1

(Öffentlicher Dienst – Mobbing – Antrag auf Beistand – Gründe einer Entscheidung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carla Faita (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: M. Arsène und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der ihr gegenüber durch fehlende Beistandsleistung und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht begangenen Fehler und auf Erlass von Maßnahmen, die zur Öffentlichmachung ihrer Verdienste und Kompetenzen geeignet sind, abzulehnen, und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Faita trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu tragen.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, ein Viertel seiner Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 46.