Language of document : ECLI:EU:T:1998:100

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

14. Mai 1998 (1)

„Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Gesamtschuldnerische Haftungfür die Zahlung der Geldbuße“

In den verbundenen Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94

Metsä-Serla Oy, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Helsinki,

United Paper Mills Ltd, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Valkeakoski(Finnland),

Tampella Corporation, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Tampere(Finnland),

Oy Kyro AB, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Kyröskoski (Finnland),

Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Hans Hellmann und Hans-JoachimVoges, Köln, dann Rechtsanwälte Hans Hellmann, Köln, und Hans-JoachimHellmann, Karlsruhe, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch &Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch BerndLangeheine und Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, dann durchRichard Lyal im Beistand von Rechtsanwalt Dirk Schroeder, Köln,Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, CentreWagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl.L 243, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters C. P. Briët, derRichterin P. Lindh und der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom8. Juli 1997,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Entscheidung 94/601/EG derKommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag(IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eineEntscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigtwurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegenArtikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbußen festgesetzt.

2.
    Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing IndustriesFederation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischenKartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte

geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eineReihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, undersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen dieWettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zumachen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von derFachpresse im Dezember 1990 verbreitet.

3.
    Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei derKommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffendden französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.

4.
    Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, ErsteDurchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962,Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen undBranchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitigNachprüfungen vor.

5.
    Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressatender Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 undersuchte um die Vorlage von Dokumenten.

6.
    Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte undVorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu demErgebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in denmeisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.

7.
    Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. MitSchreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung derBeschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressatenantworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündlicheAnhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.

8.
     Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgendeBestimmungen enthält:

Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard— the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH& Co. KG, Kartonfabriek .De Eendracht' NV (unter der Firma BPB deEendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals KoninklijkeNederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo OchDomsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A.,

Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper &Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früherTampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegenArtikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

—    im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestensEnde 1990,

—    im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestensEnde April 1991 und

—    im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

—    in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmtenVerhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

—    sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungenzwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zurEinschränkung des Wettbewerbs trafen;

—    sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jederLandeswährung verständigten;

—    gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaftplanten und durchführten;

—    sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltungkonstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

—    in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zurKontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um dieDurchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungensicherzustellen;

—    als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen(über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände undKapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestelltenVerstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

v)    gegen Finnboard — the Finnish Board Mills Association eine Geldbuße inHöhe von 20 000 000 ECU, für die Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von3 000 000 ECU, Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7 000 000 ECU,Tampella Corp. bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU und United PaperMills Ltd bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU gesamtschuldnerisch mitFinnboard haften;

...“

9.
    Die Klägerinnen, die zu den Adressaten der Entscheidung gehören, sind finnischeKartonhersteller. Sie vermarkten ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft und aufanderen Märkten über die Finnish Board Mills Association — Finnboard (imfolgenden: Finnboard). Finnboard ist eine Wirtschaftsvereinigung finnischen Rechts,die 1991 sechs Mitglieder hatte, darunter die Klägerinnen.

10.
    Gemäß Randnummer 174 der Entscheidung setzte die Kommission gegenFinnboard eine Geldbuße fest, da an dem Kartell weniger die Klägerinnen alsFinnboard selbst aktiv und unmittelbar teilgenommen hätten. Sie machte dieKlägerinnen jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung des Teilsder Geldbuße haftbar, der annähernd ihrem jeweiligen Anteil an denKartonverkäufen von Finnboard entsprach.

Verfahren

11.
    Mit Klageschriften, die am 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichtseingegangen sind, haben die Klägerinnen Metsä-Serla Oy, United Paper Mills Ltd,Tampella Corporation und Oy Kyro AB ihre Klagen erhoben. Sie sind unter denAktenzeichen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94 in das Registereingetragen worden.

12.
    Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichtsvom 30. März 1995 sind die vier Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen undmündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

13.
    Durch Beschluß des Gerichts vom 19. September 1995 ist der Berichterstatter derDritten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache deshalbzugewiesen wurde.

14.
    Gegen die Entscheidung wurden von allen übrigen Adressaten mit Ausnahme derRena Kartonfabrik AS und der Papeteries de Lancey SA siebzehn weitere Klagenerhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94,T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94,T-348/94, T-352/94 und T-354/94). Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die

Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage jedoch mit Schreiben, das am 10. Juni1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durchBeschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (LaakmannKarton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist dieseRechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

15.
    Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten derEntscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8.Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durchBeschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist dieseRechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

16.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer)beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitendeMaßnahmen getroffen, indem es die Klägerinnen ersucht hat, einige schriftlicheFragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Klägerinnensind diesen Ersuchen nachgekommen.

17.
    Die Parteien haben in der Sitzung, die am 8. Juli 1997 stattfand, mündlichverhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

18.
    Die Klägerinnen beantragen,

—    die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

—    hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klagen abzuweisen;

—    die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstand des Rechtsstreits

20.
    Die vorliegenden Klagen richten sich nur gegen Artikel 3 Ziffer v derEntscheidung, mit dem die Klägerinnen für die Zahlung der gegen Finnboardfestgesetzten Geldbuße von 20 Millionen ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboardhaftbar gemacht werden, und zwar Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von7 000 000 ECU, United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU,

Tampella Corporation bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU und Oy Kyro ABbis zu einem Betrag von 3 000 000 ECU.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

Zum einzigen Klagegrund: Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17und von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

21.
    Die Klägerinnen machen geltend, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17ermächtige die Kommission nicht zum Erlaß einer Entscheidung, mit der einUnternehmen zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werde, die gegen einanderes Unternehmen verhängt worden sei. Diese Bestimmung erlaube nur dieFestsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die selbst gegen dieWettbewerbsregeln verstoßen hätten. In Artikel 1 der Entscheidung habe dieKommission aber bestandskräftig festgestellt, daß die Klägerinnen nicht gegenArtikel 85 des Vertrages verstoßen hätten. Auch die angebliche Zuwiderhandlungvon Finnboard gegen diesen Artikel werde ihnen in der Entscheidung nichtzugerechnet.

22.
    Im vorliegenden Fall sei die Kommission von einer Haftung für eine fremde Schuldausgegangen, die sich von der Haftung für eigene Schuld unterscheide. ImGegensatz zu dieser sei die Haftung für eine fremde Schuld nur eine abgeleiteteHaftung.

23.
    Die Kommission sei zu Unrecht der Ansicht, daß die Feststellung einerZuwiderhandlung der Klägerinnen gegen die Wettbewerbsregeln nicht erforderlichsei, um sie neben Finnboard für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen. DieGrundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg.1961, 111) und der Rechtssicherheit verlangten, daß die Kommission ihreEntscheidung auf eine Ermächtigungsgrundlage stütze. Die Behauptung derKommission, daß sie auch gegen die Klägerinnen eine Geldbuße hätte verhängenkönnen, stehe im übrigen in Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung inRandnummer 174 der Entscheidung.

24.
    Die Kommission sei auch nicht berechtigt gewesen, sie wegen des Bestehens einerwirtschaftlichen Einheit gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbarzu machen.

25.
    Erstens sei das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen6/73 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano und CommercialSolvents/Kommission, Slg. 1974, 223) entgegen dem Vorbringen der Kommissionin der Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. In dieser

Rechtssache habe der Gerichtshof anerkannt, daß die Muttergesellschaft und ihreTochtergesellschaft gemeinsam gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten undaus diesem Grund gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung hafteten. Dahersei gegen jedes Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt worden (vgl. auch Urteildes Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg.1972, 619). Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber nicht angenommen,daß Finnboard zusammen mit einzelnen oder gar allen Mitgliedsunternehmen einewirtschaftliche Einheit im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle.Die einschlägige Rechtsprechung zu Konzernen betreffe im übrigen dieZurechnung von Marktverhalten im Konzern, der durch eine „hierarchische“Struktur und die Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Zieles gekennzeichnet sei.

26.
    Zweitens sei die Auffassung, daß jede der Klägerinnen mit Finnboard einewirtschaftliche Einheit bilde, unbegründet. Die Klägerinnen kontrolliertenFinnboard nicht und könnten sie auch nicht kontrollieren. DieMitgliedsunternehmen seien am Kapital von Finnboard nicht beteiligt und alssolche im Board of Directors, dessen Mitglieder von allen Mitgliedsunternehmengewählt würden, nicht vertreten; schließlich lege der Board of Directors zwarallgemeine Richtlinien fest, sei aber nicht befugt, dem Managing Director vonFinnboard spezielle Weisungen zu erteilen. Das Fehlen einer Kontroll- oderWeisungsbefugnis sei in der Rechtsprechung als bedeutsam angesehen worden (vgl.Urteil ICI/Kommission).

27.
    Dem Vorbringen der Kommission sei entgegenzuhalten, daß Finnboard ihreBetriebskosten mit den Einkünften aus den Kommissionsgeschäften selbst bestreite;diese Kosten würden entgegen der Behauptung der Kommission nicht von denMitgliedsunternehmen getragen.

28.
    Schließlich könne die Kommission ihre Entscheidung auch nicht damitrechtfertigen, daß Finnboard „in Vertretung und im Interesse“ der Klägerinnengehandelt habe. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in derRechtssache 170/83 (Hydrotherm, Slg. 1984, 2999) gehe hervor, daß eine — hiernicht vorhandene — Interessengleichheit nicht ausreiche, um auf das Vorliegen einerwirtschaftlichen Einheit zwischen ihnen und Finnboard schließen zu können (sieheauch Urteil Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission,und Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92,Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17, insbesondere Randnrn. 48 bis 50). Die einzelnenMitgliedsunternehmen von Finnboard verfolgten ihr eigenes wirtschaftliches Ziel,das dem von Finnboard verfolgten Ziel nicht gleichgesetzt werden könne.

29.
    Einer Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe entgegen, daß damit dieVoraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht erfülltwären, da diese Bestimmung verlange, daß die Adressaten der Entscheidung dieZuwiderhandlung als Täter oder Mittäter begangen hätten. Selbst wenn Finnboardim vermeintlichen Interesse der Mitgliedsunternehmen an einem Kartellteilgenommen hätte, würden sie selbst dadurch nicht Mitglieder des Kartells.

30.
    Schließlich seien weder die Befürchtung, daß Finnboard die Geldbuße nicht zahlenwerde, noch Praktikabilitätserwägungen (vgl. Randnr. 174 der Entscheidung) eineRechtfertigung dafür, daß die Kommission Unternehmen gesamtschuldnerischhaftbar mache.

31.
    Die Kommission ist der Ansicht, daß die Geldbuße zu Recht auf Artikel 15Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt worden sei; diese Bestimmung sei eineausreichende Rechtsgrundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung derKlägerinnen für die Zahlung der gegen Finnboard verhängten Geldbuße.

32.
    Die Klägerinnen hätten nicht über Verkaufsabteilungen zum Absatz ihrer Produkteverfügt. Diese seien daher ausschließlich über Finnboard vertrieben worden. Dabeiseien die Kaufverträge für die betreffenden Produkte zwischen den Erwerbern undFinnboard geschlossen worden, die Berechnung gegenüber dem Kunden sei imAuftrag des jeweiligen Herstellers erfolgt, und das Eigentum an der Ware seiunmittelbar vom Mitgliedsunternehmen von Finnboard auf den Erwerberübergegangen. Die Preispolitik für die einzelnen Produkte sei von denMitgliedsunternehmen im Rahmen von Finnboard festgelegt worden.

33.
    Finnboard habe außerdem den Weisungen der Klägerinnen in bezug auf Mengenund Preise der von ihr abgesetzten Produkte unterlegen. Sie habe zwar die Preiseund Verkaufsbedingungen in gewissen Grenzen aushandeln können, aber diesentspreche der Aufgabenverteilung zwischen der Verkaufsabteilung und derGeschäftsleitung ein und desselben Unternehmens. Da die Klägerinnen Finnboardmit dem Verkauf ihrer gesamten Produktion betraut hätten, könne diese alsHilfsorgan aller Klägerinnen angesehen werden (vgl. hierzu Urteil desGerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73,54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg.1975, 1663).

34.
    Die Mitgliedsunternehmen seien in der Lage gewesen, die Tätigkeit von Finnboardzu kontrollieren, so daß diese ihr Marktverhalten nicht autonom habe bestimmenkönnen. Neben den Weisungen, die die Mitgliedsunternehmen in bezug auf denAbsatz ihrer Produkte gegeben hätten, hätten sie auch ihren eigenen Vertreter inden Board of Directors von Finnboard entsandt. Es sei im übrigen undenkbar, daßdie Klägerinnen ihre Produktion einer Organisation überlassen hätten, die vonihnen nicht kontrolliert werde und die nach eigenem Gutdünken Preise undVerkaufsbedingungen festsetzen könne, ohne ihren Weisungen unterworfen zu sein.Darüber hinaus hätten die Mitgliedsunternehmen die Betriebskosten von Finnboardgetragen.

35.
    Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, daß Finnboard für dieKlägerinnen gehandelt habe, habe sie mit jeder der Klägerinnen eine wirtschaftlicheEinheit in bezug auf deren Verkäufe gebildet.

36.
    Diese Einschätzung werde durch das einheitliche Marktverhalten von Finnboardund der Klägerinnen bestätigt (vgl. Urteil Viho/Kommission, Randnr. 50). DieAnnahme, daß Finnboard beim Absatz der Produkte der Klägerinnen nicht inderen Interesse gehandelt habe, wäre abwegig. Sie habe, wie in der Entscheidungfestgestellt werde, in deren Vertretung gehandelt.

37.
    Obwohl die Klägerinnen und Finnboard eigene Rechtspersönlichkeiten seien, könnedas Finnboard zur Last gelegte Verhalten nach der Rechtsprechung jeder einzelnenKlägerin zugerechnet werden (vgl. Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 ff., undIstituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Randnrn.36 ff., Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 357, und UrteilViho/Kommission, Randnr. 47).

38.
    Da angesichts einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung derErlaß einer eigenständigen Bußgeldentscheidung gegen jede Klägerin zulässiggewesen wäre, müsse die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung erst rechtzulässig sein. Die ausdrückliche Feststellung einer Zuwiderhandlung derKlägerinnen in Artikel 1 der Entscheidung sei nicht erforderlich gewesen, da ihnendas Verhalten von Finnboard habe zugerechnet werden können. Es treffe dahernicht zu, daß die Kommission von einer Haftung für eine fremde Schuldausgegangen sei.

39.
    Die Grundsätze, die sich aus der im Rahmen von Konzernen in bezug auf Mutter-und Tochtergesellschaften entwickelten Rechtsprechung ergäben, seien hieranzuwenden, da sich die fraglichen Unternehmen andernfalls denWettbewerbsregeln einfach dadurch entziehen könnten, daß sie rechtlichselbständige Verkaufsgesellschaften errichteten, von deren Verhalten sie sichdistanzierten, obwohl diese Gesellschaften weisungsabhängig seien.

40.
    Schließlich seien den Klägerinnen, die eine Mitteilung der Beschwerdepunkteerhalten hätten, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung angesprochen wordensei, durch die Vorgehensweise der Kommission keine Rechte beschnitten worden.

Würdigung durch das Gericht

41.
    In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungendurch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer MillionRechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert desvon dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letztenGeschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)    gegen Artikel 85 Absatz (1) ... verstoßen ...“

42.
    In dieser Bestimmung wird nicht ausdrücklich gesagt, ob ein Unternehmen, das fürdie von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nicht unmittelbar undförmlich zur Verantwortung gezogen wird, mit einem anderen Unternehmen, dasdie festgestellte Zuwiderhandlung begangen hat und dafür mit einer Sanktionbelegt wird, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen dieses Unternehmenfestgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann.

43.
    Die Bestimmung ist jedoch dahin auszulegen, daß ein Unternehmengesamtschuldnerisch mit einem anderen Unternehmen, das vorsätzlich oderfahrlässig eine Zuwiderhandlung begangen hat, für die Zahlung einer gegen diesesUnternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann, sofern dieKommission im selben Rechtsakt darlegt, daß die Zuwiderhandlung auch bei demUnternehmen, das gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften soll, hättefestgestellt werden können.

44.
    Im vorliegenden Fall ist zwar Finnboard das Unternehmen, das für dieZuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar undförmlich zur Verantwortung gezogen wird (Artikel 1 der Entscheidung) und gegendas daher in Artikel 3 Ziffer v der Entscheidung eine Geldbuße festgesetzt wird;alle Klägerinnen werden jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlungeines Teils dieser Geldbuße haftbar gemacht, da Finnboard nach Ansicht derKommission in ihrer Vertretung und in ihrem Interesse handelte (Randnr. 174Absatz 2 der Entscheidung).

45.
    Somit ist zu prüfen, ob zwischen Finnboard und den Klägerinnen wirtschaftlicheund rechtliche Bindungen bestanden, aufgrund deren die Kommission jede derKlägerinnen unmittelbar und förmlich für die Zuwiderhandlung hätte zurVerantwortung ziehen können.

46.
    Insoweit geht aus der Entscheidung hervor, daß die Klägerinnen nach Ansicht derKommission für das Handeln von Finnboard hafteten (Randnr. 174 Absatz 2).

47.
    Bei der Beurteilung der Richtigkeit dieser Behauptung sind die wesentlichenAuskünfte zu berücksichtigen, die sich aus den Akten und insbesondere aus derAntwort der Klägerinnen auf schriftliche Fragen des Gerichts nach derArbeitsweise von Finnboard und nach den rechtlichen und tatsächlichenBeziehungen zwischen Finnboard und ihren Mitgliedsunternehmen, insbesondereden Klägerinnen, ergeben.

48.
    Gemäß ihrer Satzung vom 1. Januar 1987 (§ 2) ist Finnboard eine Vereinigung, dieden von den Klägerinnen hergestellten Karton sowie die von anderen Mitgliedernhergestellten Papiererzeugnisse vermarktet.

49.
    Nach den §§ 10 und 11 der Satzung nominiert jedes Mitglied einen Vertreter fürden „Board of Directors“, der u. a. die Aufgabe hat, Richtlinien für die Tätigkeit

der Vereinigung zu beschließen, den Etat, den Finanzierungsplan und dieGrundsätze für die Verteilung der Ausgaben auf die Mitglieder zu genehmigensowie den „Managing Director“ zu bestellen.

50.
    § 20 der Satzung lautet:

„Die Mitglieder haften für Verpflichtungen, die im Namen der Vereinigungeingegangen werden, gesamtschuldnerisch wie für eigene Schulden.

Die Schulden und Verpflichtungen werden im Verhältnis der Nettorechnungen derMitglieder im laufenden Jahr und in den beiden Vorjahren aufgeteilt.“

51.
    Zum Verkauf der Kartonprodukte geht aus der Antwort der Klägerinnen aufschriftliche Fragen des Gerichts hervor, daß sie Finnboard im maßgeblichenZeitraum mit der Abwicklung ihrer gesamten Kartonverkäufe betraut hatten;ausgenommen waren nur Verkäufe der Klägerinnen an Gesellschaften ihrereigenen Gruppe und der Verkauf kleinerer Mengen an gelegentliche Kunden inFinnland (siehe auch § 14 der Satzung von Finnboard). Außerdem legte Finnboardfür die Klägerinnen einheitliche Preise fest und gab diese bekannt.

52.
    Ferner führen die Klägerinnen aus, die einzelnen Verkaufsvorgänge seien soabgelaufen, daß die Kunden Finnboard die Aufträge erteilt und dabei imallgemeinen das gewünschte Werk angegeben hätten; derartige Wünsche seien vorallem mit Qualitätsunterschieden zwischen den Erzeugnissen der Klägerinnen zuerklären. Sei kein Wunsch geäußert worden, so seien die Aufträge gemäß § 15 derSatzung unter den Mitgliedsunternehmen von Finnboard aufgeteilt worden; dieserlautet:

„Die eingehenden Aufträge sind gerecht und gleichmäßig zur Ausführung durch dieMitglieder zu verteilen; dabei sind die Produktionskapazität jedes Mitglieds sowiedie vom Board of Directors festgelegten Grundsätze für die Verteilung zuberücksichtigen.“

53.
    Finnboard sei berechtigt gewesen, mit jedem potentiellen Kunden dieVerkaufsbedingungen einschließlich des Preises auszuhandeln; für dieseindividuellen Verhandlungen hätten die Klägerinnen allgemeine Richtlinienaufgestellt. Jede Bestellung habe jedoch der betreffenden Klägerin vorgelegtwerden müssen, die über ihre Annahme entschieden habe.

54.
    Der Ablauf der einzelnen Verkaufsvorgänge und die dabei angewandtenBuchungsgrundsätze werden in einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers vonFinnboard vom 4. Juni 1997 wie folgt beschrieben:

„Finnboard handelt als Kommissionär für die Kommittenten und stellt dieRechnungen .im eigenen Namen für den jeweiligen Kommittenten'.

1.    Jeder Auftrag wird vom Werk des Kommittenten bestätigt.

2.    Zum Zeitpunkt der Auslieferung durch das Werk stellt dieses Finnboardeinen Ausgangsbetrag in Rechnung (.Werksrechnung'). Die Rechnung wirdin das Kommittentenkonto als Forderung und in das Lieferantenbuch vonFinnboard als Schuld gegenüber dem Werk aufgenommen.

3.    Die Werksrechnung (abzüglich der geschätzten Transport-, Lagerungs-, Liefer- und Finanzierungskosten) wird von Finnboard innerhalb eines vereinbartenZeitraums (1990/91 waren dies 10 Tage) im voraus bezahlt. Finnboardfinanziert somit die Lagerbestände im Ausland und die Kundenforderungendes Werkes, ohne das Eigentum an der gelieferten Ware zu erwerben.

4.    Zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden erstellt Finnboard für dasWerk eine Kundenrechnung. Die Rechnung wird im Kommittentenkonto alsVerkauf und im Debitorenbuch von Finnboard als Forderung verbucht.

5.    Zahlungen der Kunden werden in den Konten der Kommittentenverzeichnet, und etwaige Unterschiede zwischen den geschätzten und dentatsächlichen Preisen und Kosten (siehe oben, 3) werden über dasKommittentenkonto ausgeglichen.“

55.
    Daraus ist erstens zu ersehen, daß Finnboard zwar berechtigt war, mit denEndabnehmern unter Beachtung der von den Klägerinnen festgelegten Richtliniendie Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen auszuhandeln; ohne vorherigeGenehmigung des Preises und der sonstigen Verkaufsbedingungen durch diebetreffende Klägerin konnte jedoch kein Verkauf getätigt werden.

56.
    Zweitens ist unstreitig, daß das Eigentum unmittelbar von der betreffendenKlägerin auf den Endabnehmer überging.

57.
    Schließlich decken die von Finnboard bezogenen Kommissionen, die als Umsatz inihren Jahresberichten erscheinen, nur die Kosten — wie z. B. Transport- oderFinanzierungskosten — im Zusammenhang mit den Verkäufen, die sie für Rechnungihrer Mitgliedsunternehmen getätigt hat. Folglich hatte Finnboard kein eigeneswirtschaftliches Interesse daran, sich an der Preisabsprache zu beteiligen, denn diePreiserhöhungen, die von den in den Gremien der PG Karton vertretenenUnternehmen angekündigt und durchgeführt wurden, konnten ihr keinen Gewinnbringen. Dagegen war die Beteiligung von Finnboard an dieser Absprache für dieKlägerinnen von unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse.

58.
    Unter den Umständen des vorliegenden Falles waren die wirtschaftlichen undrechtlichen Bindungen zwischen Finnboard und den einzelnen Klägerinnen daherso ausgestaltet, daß Finnboard bei der Vermarktung des Kartons für dieKlägerinnen nur als ihr Hilfsorgan handelte. Angesichts dieser Bindungen und der

Tatsache, daß Finnboard die Weisungen jeder Klägerin zu befolgen hatte und sichauf dem Markt nicht unabhängig von ihnen verhalten konnte, bildete Finnboard defacto mit jedem ihr angehörenden Kartonhersteller eine wirtschaftliche Einheit (vgl.analog dazu Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 538 bis 540).

59.
    Die Kommission ist daher in der Begründung der Entscheidung zu Recht davonausgegangen, daß die Klägerinnen für die wettbewerbswidrigen Handlungen vonFinnboard verantwortlich waren, so daß bei jeder von ihnen ein vorsätzlicherVerstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hätte festgestellt werden können.Sie konnte sich daher, statt unmittelbar gegen jede Klägerin eine Geldbußefestzusetzen, dafür entscheiden, sie gesamtschuldnerisch mit Finnboard für dieZahlung eines Teils der gegen diese Wirtschaftsvereinigung verhängten Geldbußehaftbar zu machen.

60.
    Angesichts dessen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

61.
    Gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift eine kurzeDarstellung der Klagegründe enthalten. Die Unzulässigkeit, die ein Verstoß gegendiese Bestimmung zur Folge hat, kann von Amts wegen festgestellt werden (vgl.u. a. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89,Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 und 74).

62.
    Da die Klägerinnen zur Stützung ihrer Anträge auf Herabsetzung der Geldbußekeinen Klagegrund geltend gemacht haben, sind diese Anträge für unzulässig zuerklären.

63.
    Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

Kosten

64.
    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei aufAntrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihremVorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommissiondie Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klagen werden als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf dieNichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13.Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 —Karton) gerichtet sind.

2.    Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf dieHerabsetzung der in Artikel 3 dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußegerichtet sind.

3.    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Vesterdorf
Briët
Lindh

            Potocki                        Cooke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 1998.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1: Verfahrenssprache: Deutsch.