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Klage, eingereicht am 14. September 2009 - Ivan Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-359/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Beguin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ausdrückliche Entscheidung vom 17. Juni 2009 und die darauf folgende stillschweigende Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der dem Kläger der Zugang zu den folgenden Dokumenten verweigert wurde:

- Berichte der vom 1. bis zum 31. August 1995 nach Kroatien in das Gebiet um Knin entsandten Beobachter der Europäischen Union;

- Unterlagen mit Bezug auf die "ECMM RC Knin Log Reports";

-    den Rat der Europäischen Union - Generalsekretariat zu verurteilen, den elektronischen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu genehmigen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 2 000 Euro exkl. Steuern, d. h. 2 392 Euro inkl. Steuern, zuzüglich Zinsen zum EZB-Zinssatz am Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung vom 17. Juni 2009 und der stillschweigenden darauf folgenden Entscheidung des Rates, mit der ihm der Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 nach Kroatien in das Gebiet um Knin entsandten Beobachter der Europäischen Union und den Unterlagen mit Bezug auf die "ECMM RC Knin Log Reports" verweigert worden sei.

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe:

- fehlende Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001, weil

- kein spezieller Schutz für die angeforderten Unterlagen gelten könne, und,

- auch wenn ein spezieller Schutz dafür gelten sollte, bereits die Hälfte des nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen maximalen Schutzzeitraums verstrichen sei, was die Genehmigung des Zugangs zu den angeforderten Unterlagen rechtfertige;

- die fraglichen Unterlagen außerdem mangels Schutzeinstufung nicht in die Kategorie sensibler Dokumente nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen;

- fehlende Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil

- diese Ausnahme den Schutz der Gerichtsverfahren der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten betreffe, während der Rat im vorliegenden Fall seine Zugangsverweigerung mit einem Gerichtsverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien rechtfertige;

- die angeforderten Unterlagen bereits den Parteien im Prozess gegen Gotovina vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zugänglich gemacht worden seien, was es rechtfertige, auch dem Kläger Zugang zu gewähren;

- der Rat nicht für die Überwachung des reibungslosen Ablaufs der Prozesse vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zuständig sei; und

- ein höher zu bewertendes öffentliches Interesse die Verbreitung der angeforderten Unterlagen rechtfertige.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).