Language of document : ECLI:EU:T:2023:862

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. März 2010(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 – Ausfuhrerstattungen – Art. 5 Abs. 3 – Voraussetzungen für die Gewährung – Ausnahme – Begriff ‚höhere Gewalt‘ – Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind“

In der Rechtssache C‑218/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Juni 2009, eingegangen beim Gerichtshof am 15. Juni 2009, in den Verfahren

SGS Belgium NV

gegen

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau,

Firme Derwa NV,

Centraal Beheer Achmea NV

und

Firme Derwa NV,

Centraal Beheer Achmea NV

gegen

SGS Belgium NV,

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der SGS Belgium NV, Prozessbevollmächtigter: M. Storme, avocat,

–        der Firme Derwa NV, Prozessbevollmächtigte: L. Misson und L. Wysen, avocats,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Burggraaf sowie durch Z. Maluskova und E. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 (ABl. L 134, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der SGS Belgium NV (im Folgenden: SGS Belgium), einem auf die Kontrolle und Überwachung spezialisierten Unternehmen, einerseits und dem Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle, im Folgenden: BIRB), der Firme Derwa NV (im Folgenden: Firme Derwa), einem ausführenden Unternehmen, und der Centraal Beheer Achmea NV (im Folgenden: Centraal Beheer Achmea), einer Versicherungsgesellschaft, andererseits und zum anderen zwischen Firme Derwa und Centraal Beheer Achmea einerseits und SGS Belgium und dem BIRB andererseits wegen einer Ausfuhrerstattung, die für am Bestimmungsort verdorben eingetroffenes Fleisch gezahlt worden ist.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht die Möglichkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Marktteilnehmer vor, die Rindfleisch aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen.

4        Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 „ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben“.

5        Art. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

„(1)      Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

Diese Frist kann jedoch unter den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

(3)      Geht das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird

–        bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 20 gezahlt,

–        bei nichtdifferenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt.“

6        Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor, dass „[e]ine Ausfuhrerstattung … nicht gewährt [wird], wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein“.

7        Gemäß Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

8        Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

„(1)      Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a)      Das jeweilige Zolldokument, eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers; …

b)      eine Bescheinigung über die Entladung und Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. …

(2)      Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Abfertigung zum freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

c)      die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Aus der Bescheinigung muss ferner hervor gehen, dass das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war.

…“

9        Art. 20 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

„(1)      Abweichend von Artikel 16 und unbeschadet des Artikels 5 wird je nach Fall der nachstehend bestimmte Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2)      Der in Absatz 1 genannte Teil der Erstattung entspricht dem Erstattungsbetrag, den der Ausführer erhalten würde, wenn sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste Erstattungssatz festgesetzt wurde. Die Festsetzung keiner Erstattung gilt als Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10      Firme Derwa führte im Jahr 1996 eine Ladung Rindfleisch in den Libanon aus. Am 24. Juni 1996 wurde die Ausfuhranmeldung von den Zollbehörden angenommen. Am 19. Juli 1996 zahlte das BIRB als Vorschuss an Firme Derwa eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 1 301 696 BEF (also 32 268,20 Euro).

11      Am 9. Juli 1996 traf diese Ladung Fleisch in Beirut ein. Gemäß den Zollvorschriften wurden vom Veterinärdienst Proben für die Zwecke der Kontrolle entnommen. Darin wurde ein Krankheitserreger entdeckt. Aufgrund dessen wurde die gesamte Sendung als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt, die Annahme vom Empfänger verweigert und die Sendung anschließend vernichtet.

12      Für einen endgültigen Erstattungsanspruch musste Firme Derwa innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung den Nachweis erbringen, dass die Ladung in unverändertem Zustand in den Libanon eingeführt wurde. Am 3. Juni 1997 beantragte Firme Derwa beim BIRB eine zusätzliche Frist für die Vorlage der Belege.

13      Da das erforderliche Dokument Firme Derwa nicht zur Verfügung stand, beauftragte Centraal Beheer Achmea als Versicherer der fraglichen Ware SGS Belgium am 14. April 1997, mit ihren Korrespondenzunternehmen in Beirut wegen Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87 Kontakt aufzunehmen. Am 17. Juni 1997 antwortete SGS Liban SGS Belgium mit Fernkopie, dass diese Ware nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.

14      Dennoch bestätigte SGS Belgium am 19. Juli 1997, dass die Ware durch den libanesischen Zoll zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.

15      Daraufhin gab das BIRB am 8. Oktober 1997 die von Firme Derwa gestellte Sicherheit frei. Da Firme Derwa den Nachweis der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr im Libanon verspätet vorgelegt hatte, musste sie jedoch einen Teil der empfangenen Ausfuhrerstattung zurückzahlen.

16      Bei einer in den Jahren 1998 und 1999 durchgeführten Untersuchung entdeckte das Wirtschaftsaufsichtsamt des belgischen Wirtschaftsministeriums in den Geschäftsräumen von SGS Belgium die der Bestätigung der Abfertigung des ausgeführten Fleischs zum freien Verkehr widersprechende Fernkopie von SGS Liban vom 17. Juni 1997.

17      Am 21. April 1999 unterrichtete das BIRB SGS Belgium vom Ergebnis dieser Untersuchung.

18      Am 1. Februar 2001 teilte das BIRB SGS Belgium mit, dass unter diesen Umständen gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 der Anspruch auf Erstattung hinfällig geworden sei, der zu Unrecht ausgezahlte Betrag um 15 % erhöht werde, da die Erstattung als Vorschuss gezahlt worden sei, eine Sanktion von 200 % berechnet werde, da vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden seien, und ab der Freigabe der Banksicherheit am 8. Oktober 1997 Zinsen berechnet würden. Der vom BIRB geforderte Betrag belief sich damit auf 3 829 628 BEF (also 94 934 Euro).

19      Am 11. April 2001 erhob das BIRB gegen SGS Belgium Klage auf Zahlung eines Betrags von 3 829 628 BEF zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen.

20      Am 21. September 2001 verkündete SGS Belgium Firme Derwa und Centraal Beheer Achmea den Streit und erhob gegen diese beiden Unternehmen Klage auf Freistellung.

21      Am 8. August 2002 erhoben Firme Derwa und Centraal Beheer Achmea Klage gegen das BIRB.

22      Am 11. April 2003 entschied die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen), dass die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des Fleischs, um das es im Ausgangsverfahren ging, zum freien Verkehr eindeutig nicht erfüllt worden seien und die Voraussetzungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung daher ebenfalls nicht vorlägen. Die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen verurteilte daher SGS Belgium, an das BIRB einen Betrag von 3 829 628 BEF zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen.

23      Mit demselben Urteil wurden Firme Derwa und Centraal Beheer Achmea als Gesamtschuldner verurteilt, SGS Belgium in vollem Umfang freizustellen. Die Klagen von Firme Derwa und Centraal Beheer Achmea wurden dagegen als unbegründet abgewiesen.

24      Der mit der Berufung befasste Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) entschied mit Urteil vom 21. Dezember 2004, dass SGS Belgium kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, da die Erklärung vom 19. Juli 1997 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87 tatsächlich einen sachlichen Irrtum enthalten habe und als Entladungsbescheinigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 3665/87 angesehen werden könne, die für Firme Derwa einen Anspruch auf Erstattung begründet habe.

25      Infolgedessen sei die Erstattung nicht zu Unrecht an Firme Derwa ausgezahlt worden. Daher habe SGS Belgium weder eine Unregelmäßigkeit, durch die der allgemeine Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder von diesen verwaltete Budgets benachteiligt worden wären, begangen noch sich an einer solchen beteiligt.

26      Das BIRB legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.

27      Am 16. März 2007 entschied der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof), dass eine Entladungsbescheinigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 3665/87 offensichtlich ein widerlegbarer Anscheinsbeweis dafür sei, dass die Ware den Markt des Bestimmungslands tatsächlich erreicht habe und dort in den Verkehr gebracht worden sei. Der Hof van beroep te Antwerpen habe zu Unrecht entschieden, dass, sobald die Entladungsbescheinigung vorliege, die Voraussetzungen für eine differenzierte Erstattung als erfüllt anzusehen seien, so als ob diese Bescheinigung eine unwiderlegbare Vermutung begründe. Der Hof van Cassatie hob daher das Urteil des Hof van beroep te Antwerpen vom 21. Dezember 2004 auf und verwies die Rechtssache an den Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel).

28      Vor diesem Berufungsgericht machte SGS Belgium sodann geltend, dass die Ware, um die es im Ausgangsverfahren gehe, bei der Ausfuhr von handelsüblicher Qualität und für den menschlichen Verzehr geeignet gewesen sei, dass sie jedoch im Laufe der Beförderung als Folge höherer Gewalt im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 untergegangen sei.

29      Das BIRB wies darauf hin, dass SGS Belgium, die ursprünglich geltend gemacht habe, die Ware sei tatsächlich in den Libanon eingeführt und in den Verkehr gebracht worden, ihre Auffassung damit geändert habe. Jedenfalls könne das in dieser Bestimmung verwendete Verb „untergehen“ nicht die Bedeutung von „verderben“ haben. Damit dem Ausführer die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 zugutekommen könnten, hätte die Ware selbst untergehen, also der Ausführer den Besitz der Ware verlieren müssen, so dass sie infolgedessen ihr Ziel nicht mehr habe erreichen können.

30      Nach Ansicht des Hof van beroep te Brussel ist die Änderung der Auffassung von SGS Belgium widersprüchlich. Allerdings nehme dies dem Ausführer nicht das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen.

31      Das Fleisch, um das es im Ausgangsverfahren gehe, sei nach einem Bericht der Versicherungsgesellschaft Lloyds, den Centraal Beheer Achmea vorgelegt habe, in einem Kühlcontainer und in ordnungsgemäßer Verpackung befördert worden, und die Verwendung von Kühlcontainern habe gerade dem Verderb des Fleischs vorbeugen sollen. Auch sei die Temperatur der Ware während des Transports korrekt auf 0 °C gehalten worden. Schließlich gehe aus diesem Bericht auch hervor, dass diese Ware bei der Ausfuhr von handelsüblicher Qualität und für den menschlichen Verzehr geeignet, dass sie aber beim Eintreffen in Beirut bereits verdorben gewesen sei.

32      Vor diesem Hintergrund hat der Hof van beroep te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff „höhere Gewalt“ in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen, dass der Verderb von Rindfleisch während der Beförderung in einer ordnungsgemäßen Verpackung und in einem Kühlcontainer, in dem die vorgeschriebene Temperatur ständig beibehalten worden ist, grundsätzlich höhere Gewalt darstellt?

 Zur Vorlagefrage

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

33      SGS Belgium und Firme Derwa sind der Ansicht, dass die vorgelegte Frage zu bejahen ist. Obwohl in der niederländischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 der Begriff „verloren“ verwendet werde, umfasse der Begriff „untergehen“ im Sinne dieser Bestimmung, wie aus anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung hervorgehe, nämlich auch eine „Verschlechterung“. Die englische und die französische Fassung verwendeten die Begriffe „perished“ und „péri“, nicht jedoch „lost“ und „perdues“. Hierzu heiße es im Übrigen in Art. 114 des Anhangs I des am 20. Mai 1987 zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226, S. 2) in der durch den Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG–EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 20. Dezember 2000 (ABl. 2001, L 9, S. 1) geänderten Fassung, dass „[e]ine Ware … als unwiederbringlich verloren gegangen [gilt], wenn sie nicht mehr verwendet werden kann“.

34      SGS Belgium führt aus, für den Transport der Ware, um die es im Ausgangsverfahren gehe, seien, vor allem was die Kühlung des Fleischs bei einer konstanten Temperatur anbelange, über die rechtlichen Anforderungen hinausgehende Vorkehrungen getroffen worden. Das Auftreten eines Krankheitserregers sei daher ein unvorhersehbares Ereignis, und diese Einstufung könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese Art des Schadens versicherbar sei.

35      Die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlagen vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine solche Verschlechterung der Waren grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 darstellt. Nur wenn der Grund und die Umstände für die Verschlechterung bekannt seien und diese Verschlechterung offensichtlich einen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstand darstelle, auf den der Ausführer keinen Einfluss habe, und dessen Folgen trotz aller erdenklichen Vorkehrungen, die dieser getroffen habe, einträten, liege höhere Gewalt vor.

36      Die Kommission fügt hinzu, das Risiko des Auftretens einer bakteriellen Infektion wohne gewissermaßen dem im Rahmen der Ausfuhr verderblicher Erzeugnisse eingegangenen geschäftlichen Risiko inne. Eine bakterielle Infektion könne daher für den Ausführer grundsätzlich nicht als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis gelten. Nur das Vorliegen zusätzlicher und außergewöhnlicher Umstände ließe einen anderen Schluss zu. Sie verfüge aber nur über wenige Tatsachenangaben, um in der vorliegenden Rechtssache hierüber entscheiden zu können. Vor allem fehlten Angaben zu dem angemessenen und allgemeinen Zustand des für die Beförderung verwendeten Containers. Ferner seien zwischen dem Datum der Annahme der Ausfuhrerklärung und der Entdeckung des Krankheitserregers sechzehn Tage vergangen, ohne dass man wisse, was in diesem Zeitraum tatsächlich geschehen sei. Schließlich könne sich das Vorliegen oder das Fehlen einer Versicherung oder einer Vertragsklausel über die Gefahrtragung bei Verschlechterung des Fleischs als für die Bewertung relevant erweisen.

37      Was die Maßnahmen anbelangt, die der Ausführer im Ausgangsverfahren getroffen habe, macht die belgische Regierung geltend, aus dem in Beirut erstellten Bericht der Versicherungsgesellschaft Lloyds gehe hervor, dass die festgestellte bakterielle Infektion durch eine Unterbrechung der Kühlkette bei der Lagerung des Fleischs verursacht worden sein könne. Da der wirkliche Grund für die Verschlechterung der Ware, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nicht wirklich feststehe, könne schließlich nicht geschlossen werden, dass der Ausführer alle erdenklichen Vorkehrungen zur Verhütung dieser Verschlechterung getroffen habe. Wahrscheinlich sei im Lauf der Beförderung oder nach Entladung des betreffenden Rindfleischs im Hafen von Beirut eine Unterbrechung der Kühlkette eingetreten. Ein solches Ereignis sei ein normaler und vorhersehbarer Umstand, der versicherbar sei, den der Ausführer zu verhindern versuchen könne und der daher keine höhere Gewalt darstelle.

 Antwort des Gerichtshofs

38      Nach ständiger Rechtsprechung hat das System differenzierter Ausfuhrerstattungen das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten; die Differenzierung des Erstattungsbetrags hat das Ziel, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen (Urteil vom 9. August 1994, Boterlux, C‑347/93, Slg. 1994, I‑3933, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung)

39      Nach dieser Rechtsprechung würde der Zweck des Differenzierungssystems verkannt, wenn es für die Zahlung einer Erstattung ausreichte, dass die ausgeführte Ware in unverändertem Zustand in dem Drittland lediglich abgeladen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Boterlux, Randnr. 19).

40      Daher sieht Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vor, dass die Zahlung der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hat, davon abhängig ist, dass das Erzeugnis in ein Ausfuhrdrittland eingeführt wurde. Hierzu heißt es in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung, dass ein Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

41      Im Übrigen wird gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.

42      Für den Fall einer differenzierten Erstattung sieht Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 die Zahlung der aufgrund des niedrigsten Erstattungssatzes am Tag der Ausfuhr berechneten Grunderstattung vor, sobald der Ausführer nachgewiesen hat, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Die Zahlung des differenzierten Teils der Erstattung ist ihrerseits von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegt sind. Der Ausführer muss nämlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung nachweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist, indem er die Nachweise dafür liefert, dass die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in diesem Land erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. März 2009, Dachsberger & Söhne, C-77/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 28).

43      Jedoch sieht Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 in Ausnahmefällen vor, dass gleichwohl eine Erstattung gezahlt wird, wenn das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Lauf der Beförderung durch höhere Gewalt untergeht, obwohl es im Ausfuhrdrittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden konnte.

44      Nach ständiger Rechtsprechung sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C‑377/03, Slg. 2006, I‑9733, Randnr. 95).

45      Was die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 über höhere Gewalt angeht, hat dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt; seine Bedeutung ist daher anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, und vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).

46      Dazu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 eine Ausnahme von dem gewöhnlichen System der Ausfuhrerstattung darstellt, so dass diese Bestimmung eng auszulegen ist. Da das Vorliegen höherer Gewalt eine unabdingbare Voraussetzung der Zahlung der Erstattung für Erzeugnisse ist, die in diesem Drittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen eine solche Zahlung gewährt werden kann, begrenzt bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C‑38/07 P, Slg. 2008, I‑8599, Randnr. 60).

47      Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass das Auftreten von Krankheitserregern in Rindfleischlieferungen nicht ungewöhnlich ist. Trotz strenger Hygienevorschriften, wie der vorsorglichen medizinischen Behandlung der Rinder, der Kühlung des Fleischs und der Rückverfolgbarkeit, sowie der Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch die Gesundheitsbehörden kommt es vor, dass Fleischpartien, die sich im Gebiet der Union im Handel befinden, wegen Entdeckung eines Krankheitserregers von den Verkaufsstellen zurückgerufen werden.

48      Ein solches Hygienerisiko einer bakteriellen Infektion besteht vor allem im Fall der Ausfuhr von Rindfleisch, da die Fleischlieferungen vor Erreichen ihres Bestimmungsorts beim Ladungsumschlag zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zahlreichen Behandlungen unterzogen werden können. Ferner können die Langstreckentransporte, vor allem auf dem Seeweg, erhebliche Schwankungen der Außentemperatur mit sich bringen und das für solche Beförderungen erforderliche Kühlmaterial zusätzlichen technischen Belastungen aussetzen.

49      Was die Frage anbelangt, ob der Wirtschaftsteilnehmer zur Vermeidung einer Kontamination angemessen gehandelt hat, obliegt es dem nationalen Gericht, die genauen Transport-, Lagerungs- und Entladungsbedingungen der Ware, um die es im Ausgangsverfahren geht, festzulegen und zu prüfen, ob der Krankheitserreger ungeachtet der von den Gesundheitsbehörden im Ausfuhrmitgliedstaat vorgenommenen Untersuchung bereits bei Verladung dieser Ware vorhanden sein konnte. Wenn der Fleischtransport in einer angemessenen Verpackung und in einem Kühlcontainer, in dem die vorgeschriebene Temperatur konstant beibehalten worden ist, das Auftreten oder die Weiterverbreitung des Krankheitserregers nicht verhindern konnte, ist es allerdings wahrscheinlich, dass sich dieser bereits tatsächlich in einem Ausmaß, das von den Gesundheitsbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats nicht festgestellt worden ist oder werden konnte, in der Fleischladung befand, als diese das Gebiet der Union verließ, d. h. vor seiner Beförderung in das Drittland.

50      Daher kann man annehmen, dass das Eintreten eines solchen Schadensfalls von dem Geschäftsrisiko gedeckt wird, das solchen Tätigkeiten innewohnt, also einen Umstand darstellt, der weder im Rahmen dieser Geschäfte „ungewöhnlich“ noch für einen umsichtigen und sorgfältigen Kaufmann „unwahrscheinlich“ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1968, Schwarzwaldmilch, 4/68, Slg. 1968, 563, 575).

51      Wie die belgische Regierung und die Kommission zu Recht hervorgehoben haben, lässt sich im Übrigen der Tatsache, dass das Auftreten einer bakteriellen Infektion bei den ausgeführten Lieferungen, wie in der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Rechtssache geschehen, von einer speziellen Versicherungspolice erfasst werden kann, entnehmen, dass ein solcher Umstand nicht als im Rahmen von Ausfuhrgeschäften unvorhersehbar gelten kann.

52      Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass die Verschlechterung einer Ladung Rindfleisch unter Umständen, wie sie das vorlegende Gericht beschrieben hat, keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verschlechterung einer Ladung Rindfleisch unter Umständen, wie sie das vorlegende Gericht beschrieben hat, keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.