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Klage, eingereicht am 20. April 2011 - Rautenbach/Rat und Kommission

(Rechtssache T-222/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Muller Conrad Rautenbach (Harare, Simbabwe) (Prozessbevollmächtigte: S. Smith, M. Lester, Barrister, und W. Osmond, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2011, L 42, S. 6) und die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. 2011, L 49, S. 23) für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Erster Klagegrund: Es gebe weder für die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission noch für den Beschluss 2011/101/GASP des Rates eine gültige Rechtsgrundlage, da die genannten Organe außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hätten.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagten seien nicht befugt, die betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen; jedenfalls beruhe seine Einbeziehung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, weil die Beklagten fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt seien, dass diese Maßnahmen in Bezug auf ihn gerechtfertigt seien.

Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung.

Vierter Klagegrund: Die Beklagten hätten gegen die ihnen obliegende Begründungspflicht verstoßen, da die angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der EU treffe.

Fünfter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte, seine unternehmerische Freiheit und das Recht auf Achtung seines Rufs und Familienlebens, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig ein.

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