Language of document : ECLI:EU:T:2014:606





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. Juli 2014 – Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat

(Rechtssache T‑157/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern –Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Frist für die Anpassung der Anträge – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung zur Folge hat – Handlung, die veröffentlicht und den Adressaten mitgeteilt wird – Zeitpunkt der Mitteilung der Handlung – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Frist, die ab dem 14. Tag nach dieser Veröffentlichung zu laufen beginnt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 34-49)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, der bzw. die den angefochtenen Rechtsakt während des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Antrag auf Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens – Frist für einen solchen Antrag – Beginn – Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Rechtsakts an den Betroffenen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 51-55)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV und 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 61, 62, 64, 74)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Mitteilung von neuem belastenden Beweismaterial – Umfang (Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 64, 65, 68-74)

5.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verhalten, mit dem die nukleare Proliferation unterstützt wird – Fehlen (Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 64, 67, 73-79)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder unmittelbar danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Tragweite (Art. 296 AEUV; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 69-74)

7.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 80-86)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, und zum anderen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 156, S. 10), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 156, S. 3), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name der Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

3.

Der Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen wurde.

4.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde.

5.

Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/270 geänderten Fassung und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 522/2013 geänderten Fassung werden in Bezug auf Sorinet Commercial Trust Bankers bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

6.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Sorinet Commercial Trust Bankers.