Language of document : ECLI:EU:T:2014:605





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. Juli 2014 – Zanjani/Rat

(Rechtssache T‑155/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Einreisebeschränkungen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung zur Folge hat – Handlung, die veröffentlicht und den Adressaten mitgeteilt wird – Zeitpunkt der Mitteilung der Handlung – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Frist, die ab dem 14. Tag nach dieser Veröffentlichung zu laufen beginnt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 32-47)

2.                     Einrede der Rechtswidrigkeit – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – An einen Einzelnen gerichteter Rechtsakt, mit dem Einreisebeschränkungen auferlegt werden – Unzuständigkeit des Unionsrichters (Art. 277 AEUV) (vgl. Rn. 52-54)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person, mit der eine Feststellung zum persönlichen Anwendungsbereich eines Beschlusses der Kommission begehrt wird – Unzuständigkeit des Unionsrichters (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 53)

4.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV und 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 62, 63, 65, 74)

5.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verhalten, mit dem die nukleare Proliferation unterstützt wird – Fehlen (Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 64, 67, 74-79, Tenor 1, 2)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Mitteilung von neuem belastendem Beweismaterial – Umfang (Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 65, 66, 68-74)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder unmittelbar danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Tragweite (Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 69-74)

8.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 80-86)

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit darin der Name des Klägers in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit darin der Name des Klägers in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, sowie zweitens Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012, soweit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und c des Beschlusses 2010/413 auf ihn angewandt wird

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Herrn Babak Zanjani in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Herrn Zanjani in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 werden in Bezug auf Herrn Zanjani bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Zanjani.