Language of document : ECLI:EU:T:2015:634





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 –

Iralco/Rat

(Rechtssache T‑158/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Anschrift des Betroffenen zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bekannt – Lauf der Frist ab dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung (Art. 263 Abs. 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 Abs. 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 28-36)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 43, 44)

3.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels – Anwendung dieser Frist auf das Wirksamwerden der Nichtigerklärung des Beschlusses (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 280 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 56-59)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit mit ihm der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit mit ihr der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Name der Iranian Aluminium Co. (Iralco) in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Name von Iralco in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 werden in Bezug auf Iralco bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 aufrechterhalten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Iralco.