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Klage, eingereicht am 15. September 2015 – CBM/HABM - ÏD Group (Fashion ID)

(Rechtssache T-535/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken und J. Bärenfänger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ÏD Group (Roubaix, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Fashion ID“ – Anmeldung Nr. 10 638 658

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2015 in der Sache R 2470/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt, mit der die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 638 658 in Bezug auf die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 14, 18, 25 und 35 zurückgewiesen wurde;

die entsprechende Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 28. Juli 2014 (Sache B 2 038 399) insoweit aufzuheben, als die Widerspruchsabteilung dem auf Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 638 658 gerichteten Widerspruch stattgegeben hat;

den Widerspruch vom 26. Juni 2012 gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 638 658 zur Gänze zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Die Widerspruchsabteilung sowie die Beschwerdekammer hätten die ständige Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs unbeachtet gelassen, welche einen Vergleich des Gesamteindrucks der Zeichen anstatt eines Vergleichs einzelner Bestandteile verlange, wobei der Schwerpunkt auf die angefochtene Gemeinschaftsmarke als Ganzes zu legen sei.

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