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Klage, eingereicht am 11. September 2015 – Coveris Rigid (Auneau) France/Kommission

(Rechtssache T-531/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Coveris Rigid (Auneau) France (Auneau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Meyer-Lindemann und C. Graf York von Wartenburg sowie Rechtsanwältin L. Titze)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 5 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, dass sie während des in Art. 1 Abs. 5 Buchst. d des Beschlusses der Kommission angegebenen Zeitraums an einer aus mehreren einzelnen Zuwiderhandlungen bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Lebensmittelverpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Frankreich beteiligt gewesen sei, und

Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 4 756 000 Euro festgesetzt wird, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Die Kommission habe zu Unrecht den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit angewandt, als sie Coveris für eine Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Verpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Frankreich haftbar gemacht habe. Die außergewöhnlichen Umstände des Falles rechtfertigten einen ganzheitlichen Ansatz im Hinblick auf die beiden Teile der Übernahme der ONO Packaging durch deren Management („Management-Buy-Out“) oder, hilfsweise, die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität in Bezug auf die Übertragung der Aktiva („Asset Deal“), die Teil dieser Übernahme sei. Aufgrund dessen könne Coveris nicht für die behauptete Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden.

Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie hinsichtlich der Übernahme der ONO Packaging durch deren Management zwischen dem Anteil des Asset Deals und dem Anteil der Übertragung der Gesellschaftsanteile („Share Deal“) unterschieden und damit bei der Zurechnung der Haftung für die behaupteten Zuwiderhandlungen, die von ein und demselben, vom Management-Buy-Out unberührt gebliebenen Unternehmen begangen worden seien, die Haftung zwischen verschiedenen Unternehmen angehörenden juristischen Personen (d. h. Coveris und der ONO Packaging Portugal SA) aufgeteilt habe.

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