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Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2015 von Z gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Juni 2015 in der Rechtssache F-64/13, Z/Gerichtshof

(Rechtssache T-532/15 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

daher das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2015 in der Rechtssache F-64/13, Z/Gerichtshof der Europäischen Union, aufzuheben;

gemäß der Klageschrift in der Rechtssache F-64/13 zu entscheiden;

die gegnerische Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen;

der Rechtsmittelführerin die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe geltend.

Verletzung der grundlegenden Verteidigungsrechte.

Rechtsfehler, soweit der Klagegrund der Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses und der Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses des Gerichtshofs vom 4. Mai 20041 unter offensichtlichem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, die wörtliche Auslegung und die Normenhierarchie des Rechts der Europäischen Union zurückgewiesen worden sei.

Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, was insbesondere die beschränkte Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) betreffe.

Rechtsfehler, soweit das GöD im angefochtenen Urteil zum Antrag auf Untersuchungs- und prozessleitende Maßnahmen nicht Stellung bezogen habe.

Ungerechtfertigte Weigerung, die Begründetheit der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Kritik zu überprüfen, und fehlende Berücksichtigung der vom Beurteilungsausschuss zum Ausdruck gebrachten Meinungen.

Rechtsfehler, soweit das GöD im angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zu stellen, um infolge der verspäteten Erstellung der Beurteilung entschädigt zu werden.

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1 Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Mai 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde übertragen wurden.