Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Dezember 2018 – Coveris Rigid Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-531/15)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Keine wirtschaftliche Kontinuität – Gleichbehandlung“
1. Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Von einer fortbestehenden Einrichtung begangene Zuwiderhandlung, die von einer anderen Einrichtung fortgesetzt wird, die ihr in der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Markt nachfolgt – Zurechnung der gesamten Zuwiderhandlung an diese andere Einrichtung – Zulässigkeit – Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität – Beurteilungskriterien
(Art. 101 AEUV)
(vgl. Rn. 21, 39-43, 49-51)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung
(Art. 101 AEUV)
(vgl. Rn. 57)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit dieser die Klägerin betrifft |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Coveris Rigid France trägt die Kosten. |