Language of document : ECLI:EU:T:2018:885





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Dezember 2018 – Coveris Rigid Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-531/15)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Keine wirtschaftliche Kontinuität – Gleichbehandlung“

1.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Von einer fortbestehenden Einrichtung begangene Zuwiderhandlung, die von einer anderen Einrichtung fortgesetzt wird, die ihr in der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Markt nachfolgt – Zurechnung der gesamten Zuwiderhandlung an diese andere Einrichtung – Zulässigkeit – Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität – Beurteilungskriterien

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 21, 39-43, 49-51)

2.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 57)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit dieser die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Coveris Rigid France trägt die Kosten.