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Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2018 – Coveris Rigid France/Kommission

(Rechtssache T-531/15)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Keine wirtschaftliche Kontinuität – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Coveris Rigid France, vormals Coveris Rigid (Auneau) France (Auneau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Meyer-Lindemann und C. Graf York von Wartenburg sowie Rechtsanwältin L. Stammwitz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, F. Jimeno Fernández und L. Wildpanner)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit dieser die Klägerin betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Coveris Rigid France trägt die Kosten.

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1     ABl. C 406 vom 7.12.2015.