Language of document : ECLI:EU:F:2007:231

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F-108/06

Tamara Diomede Basili

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für 2004 – Anfechtungsklage – Personalvertreter – Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung  – Beamte, die Personalvertretungstätigkeiten ausüben

(Beamtenstatut, Anhang II Art. 1 Abs. 6)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung

1.      Die Beurteilenden und die gegenzeichnenden Beamten haben zwar nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts die Ad-hoc-Gruppe zu hören und deren Stellungnahme bei der Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Beamten, der Personalvertretungsaufgaben ausübt, Rechnung zu tragen, sie sind jedoch nicht verpflichtet, dieser Stellungnahme zu folgen. Folgen sie ihr nicht, müssen sie ihre Gründe für die Abweichung erläutern.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Statut noch aus den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, dass der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte aufgrund ihrer Verpflichtung, der Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe Rechnung zu tragen, gezwungen wären, einem Beamten zusätzlich zu den Punkten, mit denen seine stellenbezogene Tätigkeit beurteilt werden soll, besondere Punkte zu gewähren.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht stillschweigend aus Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts, wonach dem Beamten aus der Ausübung der Tätigkeit als Personalvertreter kein Nachteil erwachsen darf.

(vgl. Randnrn. 37, 38 und 47)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 87, 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-121 und II-A-2-569, Randnr. 84

2.      Die in den von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts enthaltenen Vorschriften über die Verteilung der Befugnisse zwischen dem Beurteilenden, dem gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung eines Beamten sind organinterne Organisationsvorschriften. Eine Abweichung von diesen Vorschriften könnte nur dann zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestünde, dass dadurch eine der den Beamten durch das Statut gewährten Garantien oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen beeinträchtigt werden.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Mai 1973, De Greef/Kommission, 46/72, Slg. 1973, 543, Randnr. 18; Drescig/Kommission, 49/72, Slg. 1973, 565, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, Slg. ÖD 2007, I-A‑2-000 und II-A-2-0000, Randnrn. 67 und 68