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Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 17. November 2016 – C. K., H. F., A. S. (minderjährig)/Republik Slowenien

(Rechtssache C-578/16)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: C. K., H. F., A. S. (minderjährig)

Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien

Vorlagefragen

Erfolgt die Auslegung der Regeln für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung angesichts des Wesens dieser Bestimmung in der Weise, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten letztzuständig für die Auslegung sind und dass dabei die Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, von der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit sind?

Für den Fall, dass diese Frage verneint wird:

Genügt die Prüfung der Umstände nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (in einem Fall wie dem vorliegenden) zur Beachtung der Erfordernisse aus Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie mit Art. 33 der Genfer Konvention?

In diesem Zusammenhang:

Folgt aus der Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung, dass die Anwendung der Ermessensklausel durch einen Mitgliedstaat zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor Verletzungen des Rechts aus Art. 4 der Grundrechtecharta in Fällen wie dem vorliegenden zwingend ist und es ausschließt, Personen, die internationalen Schutz begehren, in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, der seine Zuständigkeit gemäß dieser Verordnung anerkannt hat?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird:

Bietet die Ermessenklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung eine Grundlage dafür, dass eine Person, die internationalen Schutz begehrt, oder ein andere Person in einem Verfahren zur Überstellung nach dieser Verordnung die Anwendung der Klausel verlangen kann, über die die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte des Mitgliedstaats zu entscheiden haben, oder sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Mitgliedstaats verpflichtet, die genannten Umstände von Amts wegen festzustellen?

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