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Klage, eingereicht am 11. August 2006 - F / Kommission

(Rechtssache F-94/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: F (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Van Rossum, S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Entscheidung der Direktorin der GD ADMIN/C "Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene" vom 23. Februar 2006, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro veranschlagten Betrag zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Gründe, auf die der Kläger seine Klage stützt, entsprechen weitgehend denen, die in der von ihm anhängig gemachten Rechtssache F-44/061 angeführt werden.

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1 - ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 25.