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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. November 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Richtlinie 92/100/EWG – Art. 8 Abs. 2 – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Öffentliche Wiedergabe eines audiovisuellen Werks, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde – Einzige angemessene Vergütung“

In der Rechtssache C‑147/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2019, in dem Verfahren

Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación SA

gegen

Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI),

Artistas Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación SA, vertreten durch C. Aguilar Fernández, L. J. Vidal Calvo und M. González Gordon, abogados,

–        der Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), vertreten durch J. J. Marín López, abogado,

–        der Artistas Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE), vertreten durch A. López Sánchez, abogado,

–        der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Rubio González, dann durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61) und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación SA (im Folgenden: Atresmedia) – einem Unternehmen, das mehrere Fernsehsender besitzt – auf der einen Seite und der Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI) sowie der Artistas Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE) – Organisationen, die die Rechte des geistigen Eigentums von Tonträgerherstellern bzw. von ausübenden Künstlern verwalten – auf der anderen Seite über die Frage, ob Atresmedia eine einzige angemessene Vergütung dafür zahlen muss, dass sie über die von ihr betriebenen Fernsehsender audiovisuelle Werke ausgestrahlt hat, in die Tonträger eingefügt worden waren.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

3        Art. 31 Abs. 2 Buchst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) bestimmt:

„Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen

a)      jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;

…“

 Abkommen von Rom

4        Die Europäische Union ist – anders als alle ihre Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Malta – nicht Vertragspartei des am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden: Abkommen von Rom).

5        Art. 3 des Abkommens von Rom bestimmt:

„Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter

b)      ‚Tonträger‘ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;

e)      ‚Vervielfältigung‘ die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrerer Vervielfältigungsstücke einer Festlegung;

…“

 WPPT

6        Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden: WPPT) an. Diese Verträge wurden mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und traten für die Union am 14. März 2010 in Kraft.

7        Art. 2 Buchst. b WPPT sieht vor:

„Im Sinne dieses Vertrags

b)      bedeutet ‚Tonträger‘ die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen außer in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist“.

8        Die Diplomatische Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 20. Dezember 1996 verabschiedete folgende gemeinsame Erklärung zu Art. 2 Buchst. b WPPT:

„Die Tonträgerdefinition in Artikel 2 Buchstabe b) lässt nicht darauf schließen, dass Rechte an einem Tonträger durch die Einfügung in ein Filmwerk oder in ein anderes audiovisuelles Werk in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 92/100

9        In den Erwägungsgründen 7 und 10 der Richtlinie 92/100 hieß es:

„Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.“

10      Art. 8 („Öffentliche Sendung und Wiedergabe“) dieser Richtlinie bestimmte in Abs. 2:

„Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.“

11      Die Richtlinie 92/100 wurde durch die Richtlinie 2006/115 kodifiziert und aufgehoben.

 Richtlinie 2001/29/EG

12      Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

…“

 Richtlinie 2006/115

13      Die Erwägungsgründe 5 und 7 der Richtlinie 2006/115 lauten:

„(5)      Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

(7)      Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.“

14      Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 stimmt mit dem von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 überein.

 Spanisches Recht

15      Art. 108 Abs. 4 des Real Decreto Legislativo 1/1996, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Propiedad Intelectual, regularizando, aclarando y armonizando las disposiciones legales vigentes sobre la materia (Königliches Gesetzesdekret 1/1996 zur Genehmigung der kodifizierten Fassung des Gesetzes über das geistige Eigentum, mit dem die auf diesem Gebiet geltenden rechtlichen Bestimmungen geregelt, näher ausgestaltet und harmonisiert werden) vom 12. April 1996 (BOE Nr. 97 vom 22. April 1996, S. 14369) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: LPI) bestimmt:

„Bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für jegliche Form der öffentlichen Wiedergabe sind die Nutzer verpflichtet, an die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller ist zu gewährleisten. Besteht zwischen ihnen kein diesbezügliches Einvernehmen, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen …“

16      Art. 114 Abs. 1 LPI sieht vor:

„Als ‚Tonträger‘ gilt jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Darbietung eines Werks oder anderer Töne.“

17      Art. 116 Abs. 2 LPI, der zum Titel betreffend die Rechte der Tonträgerhersteller gehört, hat denselben Wortlaut wie Art. 108 Abs. 4 LPI.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18      Am 29. Juli 2010 erhoben AGEDI und AIE beim Juzgado de lo Mercantil núm. 4 Bis de Madrid (Handelsgericht Nr. 4a Madrid, Spanien) gegen Atresmedia Klage auf Zahlung einer Entschädigung für Handlungen, mit denen die von Atresmedia betriebenen Fernsehsender zu Handelszwecken veröffentlichte Tonträger oder Vervielfältigungsstücke solcher Tonträger im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2009 öffentlich wiedergegeben hätten, sowie für die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern im Hinblick auf diese Wiedergabehandlungen.

19      Nachdem dieses Gericht die Klage für unbegründet erklärt hatte, legten AGEDI und AIE gegen das Urteil Berufung bei der Audiencia Provincial de Madrid (Obergericht der Provinz Madrid, Spanien) ein, die das Urteil aufhob und ihrer Klage in vollem Umfang stattgab.

20      Atresmedia legte gegen das Urteil der Audiencia Provincial de Madrid (Obergericht der Provinz Madrid) Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

21      Dieses Gericht weist darauf hin, dass die Kassationsbeschwerde ausschließlich die Frage betreffe, ob die von Atresmedia über ihre Fernsehsender vorgenommene öffentliche Wiedergabe audiovisueller Werke einen Anspruch auf die einzige angemessene Vergütung begründe, die im spanischen Recht in Art. 108 Abs. 4 und Art. 116 Abs. 2 LPI – diese Vorschriften entsprächen im Unionsrecht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 – vorgesehen sei. Das vorlegende Gericht gibt insbesondere an, dass es zu ermitteln habe, ob die betroffenen ausübenden Künstler bzw. Tonträgerhersteller, sobald ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers in eine audiovisuelle Aufzeichnung, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthalte, eingefügt oder „synchronisiert“ worden sei, diese einzige angemessene Vergütung verlangen könnten.

22      Da AGEDI und AIE von Atresmedia eine Entschädigung für die öffentliche Wiedergabe audiovisueller Werke zwischen dem 1. Juni 2003 und dem 31. Dezember 2009 verlangten, seien sowohl die Richtlinie 92/100 als auch die Richtlinie 2006/115 zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

23      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Umfasst der Begriff „Vervielfältigungsstück“ „eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinien 92/100 und 2006/115 die Vervielfältigung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers in einer audiovisuellen Aufzeichnung, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält?

2.      Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist ein Fernsehsender, der eine audiovisuelle Aufzeichnung, die die Festlegung eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks enthält, in dem ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger vervielfältigt wurde, für eine öffentliche Wiedergabe jeglicher Art verwendet, zur Zahlung der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinien 92/100 und 2006/115 vorgesehenen einzigen angemessenen Vergütung verpflichtet?

 Zu den Vorlagefragen

24      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ausgangsverfahren feststeht, dass zu Handelszwecken veröffentlichte Tonträger oder Vervielfältigungsstücke solcher Tonträger in audiovisuelle Aufzeichnungen, die die Festlegung audiovisueller Werke enthielten, eingefügt wurden und diese audiovisuellen Aufzeichnungen anschließend über von Atresmedia betriebene Fernsehsender öffentlich wiedergegeben wurden.

25      Insoweit betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht die Vervielfältigung solcher Tonträger anlässlich ihrer Einfügung in die betreffenden audiovisuellen Aufzeichnungen. Das Gericht stellt nämlich klar, dass diese Einfügung mit Erlaubnis der betroffenen Rechtsinhaber erfolgt sei und ihnen als Gegenleistung eine Vergütung entsprechend den geltenden vertraglichen Vereinbarungen gezahlt worden sei.

26      Angesichts dessen geht es dem vorlegenden Gericht darum, ob die betroffenen ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorgesehene einzige angemessene Vergütung erhalten müssen, wenn solche audiovisuellen Aufnahmen anschließend öffentlich wiedergegeben werden.

27      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene einzige angemessene Vergütung vom Nutzer zu zahlen ist, wenn er eine öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Aufzeichnung vornimmt, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde.

28      Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer gewährleistet.

29      Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, stellt diese Vergütung die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers im Rahmen einer solchen Rundfunksendung bzw. öffentlichen Wiedergabe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 37, und vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C‑192/04, EU:C:2005:475, Rn. 50).

30      Somit verleihen die genannten Bestimmungen den von ihnen erfassten Personen ein Recht mit Entschädigungscharakter, das an den Umstand anknüpft, dass die Darbietung des Werks, das auf einem zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträger oder einem Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers festgelegt ist, in einer Rundfunksendung übertragen oder öffentlich wiedergegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Unter diesen Umständen ist zu ermitteln, ob eine audiovisuelle Aufzeichnung wie die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils beschriebene, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, als „Tonträger“ oder „Vervielfältigungsstück eines … Tonträgers“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 einzustufen ist.

32      Erstens ist festzustellen, dass weder die Richtlinien 92/100 und 2006/115 noch die übrigen Richtlinien der Union im Bereich des Urheberrechts den Begriff „Tonträger“ definieren oder für die Ermittlung seiner Tragweite ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen.

33      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, des – u. a. entstehungsgeschichtlichen und völkerrechtlichen – Kontexts, in den sie sich einfügt, sowie der Ziele der Regelung, zu der sie gehört (Urteil vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/100 und der Richtlinie 2006/115 im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, und zwar insbesondere im Licht des Konventionsrechts, das mit diesen Instrumenten gerade umgesetzt werden soll, wie im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 und im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 ausdrücklich dargelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, heißt es in der Begründung des dem Erlass der Richtlinie 92/100 vorausgegangenen Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zum Vermietrecht, Verleihrecht und zu bestimmten verwandten Schutzrechten (KOM[90] 586 endg.), dass für die Zwecke dieser Richtlinie angesichts des Umstands, dass die in ihr verwendeten Bezeichnungen im Urheberrecht und im Bereich der verwandten Schutzrechte grundlegende Begriffe seien, die bereits durch das Konventionsrecht in weitem Maße eine mittelbare Harmonisierung erfahren hätten, auf die Begriffe Bezug zu nehmen sei, die u. a. im Abkommen von Rom verwendet würden.

36      Zwar sind die Bestimmungen dieses Abkommens kein Bestandteil der Unionsrechtsordnung, da die Union nicht Vertragspartei des Abkommens ist. Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass das Abkommen von Rom in der Union mittelbare Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 42 und 50).

37      Nach dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. b des Abkommens von Rom ist der Begriff „Tonträger“ definiert als jede „ausschließlich auf den Ton beschränkte“ Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne. Daraus folgt, dass eine Festlegung von Bildern und Tönen nicht unter diesen Begriff fallen kann, da sie sich nicht als „ausschließlich auf den Ton beschränkt“ einstufen lässt.

38      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Tonträger“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 – durch den Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 ohne Änderung ersetzt wurde – unter Beachtung des im WPPT verwendeten entsprechenden Begriffs auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 58, und vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 62), da die Bestimmungen des WPPT integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und somit in der Union anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 38 und 39).

39      Nach Art. 2 Buchst. b WPPT bedeutet „Tonträger“ die „Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen außer in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist“.

40      Insoweit ergibt sich aus dem „Guide to the Copyright and Related Rights Treaties Administered by WIPO“, einem von der WIPO ausgearbeiteten Auslegungsdokument, das zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber bei der Auslegung des WPPT hilft (vgl. entsprechend, in Bezug auf den Leitfaden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst [Pariser Fassung vom 24. Juli 1971] in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979, Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), dass mit dem WPPT die Definition des „Tonträgers“ im Sinne von Art. 3 Buchst. b des Abkommens von Rom aktualisiert wurde, was u. a. „dazu führt, dass in dem Fall, dass eine audiovisuelle Festlegung nicht als Werk einzustufen ist, eine Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen, die Bestandteil einer solchen audiovisuellen Festlegung ist, als ‚Tonträger‘ anzusehen ist“; dies hat auch der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge der Sache nach festgestellt.

41      Demzufolge ist davon auszugehen, dass sowohl der Wortlaut von Art. 2 Buchst. b WPPT als auch das in der vorstehenden Randnummer genannte Dokument es ausschließen, dass eine Festlegung von Tönen, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist, unter den Begriff „Tonträger“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

42      Zwar wird, wie AGEDI und AIE sowie die spanische Regierung hervorgehoben haben, in der von der Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 20. Dezember 1996 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zu Art. 2 Buchst. b WPPT, die gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ein wesentliches Element für die Auslegung dieser Bestimmung darstellt, klargestellt, dass „[d]ie Tonträgerdefinition in Artikel 2 Buchstabe b) … nicht darauf schließen [lässt], dass Rechte an einem Tonträger durch die Einfügung in ein Filmwerk oder in ein anderes audiovisuelles Werk in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden“.

43      Diese gemeinsame Erklärung kann jedoch die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen.

44      Aus ihr lässt sich nämlich ableiten, dass ein in ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk eingefügter Tonträger, soweit er Teil eines solchen Werks ist, seine Eigenschaft als „Tonträger“ verliert, dass dies jedoch keinerlei Auswirkung auf die Rechte an diesem Tonträger hat, wenn er unabhängig von dem betreffenden Werk genutzt wird.

45      Diese Auslegung wird im Übrigen durch das in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführte Dokument gestützt, aus dem hervorgeht, dass mit dieser gemeinsamen Erklärung deutlich gemacht werden soll, dass „Tonträger in [einem Filmwerk oder einem anderen audiovisuellen Werk] nur verwendet werden dürfen, wenn geeignete vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, bei denen die Rechte der Tonträgerhersteller nach dem [WPPT] gebührend berücksichtigt werden. Werden sie unabhängig vom audiovisuellen Werk wiederverwendet, sind sie als Tonträger anzusehen“.

46      Im vorliegenden Fall ist zum einen bereits in Rn. 25 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass die Einfügung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tonträger in audiovisuelle Werke mit Erlaubnis der betroffenen Rechtsinhaber und gegen eine Vergütung erfolgt ist, die diesen gemäß den geltenden vertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde. Zum anderen wird nicht geltend gemacht, dass diese Tonträger unabhängig von dem audiovisuellen Werk, in das sie eingefügt wurden, wiederverwendet würden.

47      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine audiovisuelle Aufzeichnung, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, nicht als „Tonträger“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 eingestuft werden kann.

48      Was zweitens den Begriff „Vervielfältigungsstück eines … Tonträgers“ im Sinne dieser Bestimmungen betrifft, der in den genannten Richtlinien – die für die Ermittlung seiner Tragweite auch keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalten – nicht definiert wird, ist festzustellen, dass in Art. 3 Buchst. e des Abkommens von Rom, das aus den in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zu berücksichtigen ist, die „Vervielfältigung“ als „die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrerer Vervielfältigungsstücke einer Festlegung“ definiert wird.

49      Diese Definition bezieht sich jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, auf die Handlung, die in der Vornahme einer Vervielfältigung der betreffenden Festlegung besteht.

50      Eine solche Handlung, die Gegenstand des in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechts präventiver Art ist, ist nicht Gegenstand von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115, die kein solches Recht präventiver Art, sondern ein Recht mit Entschädigungscharakter vorsehen, das, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, an den Umstand anknüpft, dass die Darbietung eines Werks, das auf einem Tonträger oder einem Vervielfältigungsstück eines Tonträgers festgelegt ist, öffentlich wiedergegeben wird, wobei unter einem solchen Vervielfältigungsstück im Kontext dieser Bestimmungen ein aus einer Vervielfältigungshandlung herrührendes Exemplar des Tonträgers zu verstehen ist.

51      Da sich aber eine audiovisuelle Aufzeichnung, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, aus den in den Rn. 34 bis 41 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht als „Tonträger“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 einstufen lässt, kann eine solche Aufzeichnung aus denselben Gründen auch kein Exemplar dieses Tonträgers darstellen und somit nicht unter den Begriff „Vervielfältigungsstück“ des betreffenden Tonträgers im Sinne dieser Bestimmungen fallen.

52      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine audiovisuelle Aufzeichnung, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, nicht als „Tonträger“ oder „Vervielfältigungsstück eines … Tonträgers“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 eingestuft werden kann.

53      Daraus folgt, dass die öffentliche Wiedergabe einer solchen Aufzeichnung nicht den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Vergütungsanspruch eröffnet.

54      Zu ergänzen ist, dass eine solche Auslegung nicht die im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 bzw. im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 genannten Ziele der Richtlinien 92/100 und 2006/115 verkennt, die darin bestehen, die Kontinuität der schöpferischen und künstlerischen Arbeit der Urheber und ausübenden Künstler zu gewährleisten – indem ein harmonisierter Rechtsschutz vorgesehen wird, der die Möglichkeit gewährleistet, ein angemessenes Einkommen zu erzielen und Investitionen abzusichern – und es damit zu ermöglichen, zwischen dem Interesse der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, eine Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers zu erhalten, und dem Interesse Dritter, diesen Tonträger unter angemessenen Bedingungen senden oder öffentlich wiedergeben zu können, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 36).

55      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens müssen diese Ziele nämlich dadurch erreicht werden, dass anlässlich der Einfügung der Tonträger bzw. der Vervielfältigungsstücke der Tonträger in die betreffenden audiovisuellen Werke geeignete vertragliche Vereinbarungen zwischen den Inhabern der Rechte an den Tonträgern und den Herstellern solcher Werke getroffen werden, damit die Vergütung der verwandten Schutzrechte an den Tonträgern anlässlich einer derartigen Einfügung mittels solcher vertraglicher Vereinbarungen erfolgt.

56      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene einzige angemessene Vergütung vom Nutzer nicht zu zahlen ist, wenn er eine öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Aufzeichnung vornimmt, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene einzige angemessene Vergütung vom Nutzer nicht zu zahlen ist, wenn er eine öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Aufzeichnung vornimmt, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.