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Klage, eingereicht am 1. Juli 2021 – Di Taranto/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-368/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Alessandro Di Taranto (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Pellegrino)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den „Beschluss des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021 über die Ernennung von fünfzehn Europäischen Delegierten Staatsanwälten der Europäischen Staatsanwaltschaft in der Italienischen Republik“, mit dem die Europäischen Delegierten Staatsanwälte des italienischen Staates ernannt wurden, für nichtig zu erklären;

der Beklagten seine im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Grund geltend, der auf die Rechtswidrigkeit des vorherigen und verbindlichen Beschlusses des Consiglio Superiore della Magistratura (Oberster Rat für das Gerichtswesen) vom 28. April 2021 gestützt ist, der in Italien für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte (DES) zuständig ist.

Vorsorglich wird die Entscheidung des EUStA-Kollegiums zur Ernennung der DES angefochten, die für rechtsfehlerhaft gehalten wird, weil die Entscheidung vom 28. April 2021 rechtswidrig sei, mit der der Oberste Rat für das Gerichtswesen die endgültige Entscheidung getroffen habe, in der Dr. Di Taranto in Bezug auf die drei für das Amt in Rom zu ernennenden Staatsanwälte nach den anderen Bewerbern eingestuft worden sei.

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