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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2022 von HC gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-804/19, HC/Kommission

(Rechtssache C-102/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HC (Prozessbevollmächtigte: D. Rovetta, V. Villante, Avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-804/19, HC gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2021:849, das HC am 1. Dezember 2021 zugestellt wurde, aufzuheben und für nichtig zu erklären,

die Einrede der Rechtswidrigkeit der Sprachenregelung der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für zulässig und begründet zu erklären,

die „zweite angefochtene Entscheidung“ im ersten Rechtszug, nämlich das Schreiben bzw. die Entscheidung vom 21. März 2019, mit dem bzw. der das EPSO den Überprüfungsantrag ablehnte und dem Antragsteller mitteilte, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung, ihn nicht zum Assessment-Center einzuladen, bestätigt habe, für nichtig zu erklären,

ihm 50 000 Euro als Ausgleich für den erlittenen Schaden zuzusprechen,

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

der Europäischen Kommission seine Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Hauptgründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Falsche Einstufung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht bei seiner Würdigung und Beurteilung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes – Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. Der Rechtsmittelführer rügt, das Gericht habe in Bezug auf die Beurteilung seiner Berufserfahrung und akademischen Qualifikationen Tatsachen falsch eingestuft, Beweismittel verfälscht und gegen die für ihn geltende Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung und falsche Auslegung von Art. 277 AEUV. Verletzung der Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 19581 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer derzeit geltenden Fassung. Verletzung von Art. 1d und Art. 28 des Statuts sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von dessen Anhang III. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, die Anforderung einer „engen Verbindung“ zwischen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der angefochtenen Entscheidung vor dem Gericht für die Zwecke der Geltendmachung der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bekanntmachung nach Art. 277 AEUV zu streng ausgelegt zu haben. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist solch eine „enge Verbindung“ gegeben und daher seine Einrede, dass die Beschränkung der Zweitsprache des fraglichen Auswahlverfahrens auf Französisch und Englisch rechtswidrig sei, zulässig und begründet.

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1 ABL. 1958, 17, S. 385.