Language of document : ECLI:EU:C:2024:295

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. April 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Übereinkommen von Montreal – Art. 19 – Ersatz von Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck entstanden sind – Abtretung der Forderung eines Fluggasts gegen das Luftfahrtunternehmen an eine Handelsgesellschaft – Vertragsklausel, die eine solche Abtretung verbietet – Richtlinie 93/13/EG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Von Amts wegen vorgenommene Missbräuchlichkeitsprüfung der Klausel, die die Abtretung von Fluggastrechten verbietet – Modalitäten dieser Prüfung im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft, auf die die Forderung übertragen wird, und dem Luftfahrtunternehmen – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens“

In der Rechtssache C‑173/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n.o 1 de Palma de Mallorca (Handelsgericht Nr. 1 Palma de Mallorca, Spanien) mit Entscheidung vom 10. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2023, in dem Verfahren

Eventmedia Soluciones SL

gegen

Air Europa Líneas Aéreas SAU

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Eventmedia Soluciones SL, vertreten durch A.‑M. Martínez Cuadros, Abogada,

–        der Air Europa Líneas Aéreas SAU, vertreten durch N. de Dorremochea Guiot, Procurador, und E. Olea Ballesteros, Abogado,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Ballesteros Panizo als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. L. Buendía Sierra und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eventmedia Soluciones SL (im Folgenden: Eventmedia), die Zessionar der Forderung eines Fluggasts ist, und der Air Europa Líneas Aéreas SAU (im Folgenden: Air Europa) wegen des Ersatzes des Schadens, der durch eine Verspätung bei der Beförderung des Reisegepäcks dieses Fluggasts anlässlich eines von Air Europa durchgeführten Fluges entstanden ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Art. 19 („Verspätung“) des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal) bestimmt:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

 Unionsrecht

4        Der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

5        Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist Zweck der Richtlinie 93/13 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

6        Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 enthält folgende Begriffsbestimmung:

„Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

7        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

8        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

9        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Ein Fluggast, dessen Reisegepäck anlässlich eines Fluges von Madrid (Spanien) nach Cancún (Mexiko) verspätet befördert wurde, trat seine Schadensersatzforderung gegen ein Luftfahrtunternehmen, Air Europa, an eine Handelsgesellschaft, Eventmedia, ab.

11      In der Folge erhob Eventmedia auf der Grundlage von Art. 19 des Übereinkommens von Montreal gegen Air Europa bei dem vorlegenden Gericht, dem Juzgado de lo Mercantil n.o 1 de Palma de Mallorca (Handelsgericht Nr. 1 Palma de Mallorca, Spanien), Klage auf Ersatz des durch diese Verspätung entstandenen Schadens in Höhe von 766 Euro.

12      Vor diesem Gericht bestreitet Air Europa die Klagebefugnis von Eventmedia. Ihrer Ansicht nach ist die Forderungsabtretung rechtlich unwirksam, da sie gegen das in Art. 15 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehene Verbot der Abtretung von Fluggastrechten (im Folgenden: in Rede stehende Klausel) verstoße. In dieser Klausel heißt es: „Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Haftung von Air Europa und eines jeglichen Luftfahrtunternehmens gemäß Art. 1 nach den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens, das den Flugschein ausstellt. Die Rechte des Fluggastes sind höchstpersönlicher Natur und können nicht abgetreten werden.“

13      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Art. 19 des Übereinkommens von Montreal vorgesehene Haftung des Luftfahrtunternehmens für Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck mit einer Klage auf vertraglichen Schadensersatz geltend zu machen sei. Die Abtretung der Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit einer solchen Verspätung falle daher unter das in der in Rede stehenden Klausel vorgesehene Abtretungsverbot.

14      Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es über ausreichende tatsächliche und rechtliche Grundlagen verfüge, um den Inhalt dieser Klausel zu prüfen und um nach einer kontradiktorischen Erörterung festzustellen, dass sie im Sinne der Richtlinie 93/13 missbräuchlich sei. Es fragt sich jedoch, ob es von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klausel prüfen dürfe. Einerseits sei das bei ihm anhängige Verfahren nämlich nicht von einer Partei des der Klage zugrunde liegenden Beförderungsvertrags eingeleitet worden, sondern vom Zessionar der Schadensersatzforderung des Fluggasts, wobei es sich bei diesem Zessionar nicht um einen Verbraucher handele. Andererseits könne der Wille des Verbrauchers, sich nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht auf die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit der in Rede stehenden Klausel zu berufen, nicht berücksichtigt werden, da der Verbraucher nicht Partei dieses Verfahrens sei.

15      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil n.º 1 de Palma de Mallorca (Handelsgericht Nr. 1 Palma de Mallorca) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das über eine Klage auf Geltendmachung des in Art. 19 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck zu entscheiden hat, eine Klausel des Beförderungsvertrags, mit der dem Fluggast die Abtretung seiner Rechte untersagt wird, von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen hat, wenn die Klage vom Zessionar erhoben wird, bei dem es sich im Gegensatz zum Zedenten nicht um einen Verbraucher und Nutzer handelt?

2.      Falls die Prüfung von Amts wegen durchzuführen ist, kann die Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers und zur Feststellung, ob er die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend macht oder der Klausel zustimmt, unter Berücksichtigung der konkludenten Handlung entfallen, dass er seinen Anspruch unter Verstoß gegen die möglicherweise missbräuchliche Klausel, mit der die Abtretung der Forderung untersagt wird, übertragen hat?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

16      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht eine Klausel in einem Beförderungsvertrag zwischen einem Fluggast und einem Luftfahrtunternehmen, die die Abtretung der Rechte des Fluggasts gegenüber diesem Luftfahrtunternehmen verbietet, von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen hat, wenn dieses Gericht mit einer gegen das Luftfahrtunternehmen gerichteten Schadensersatzklage einer Handelsgesellschaft befasst ist, an die der Fluggast seine Schadensersatzforderung abgetreten hat.

 Vorbemerkungen zum Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13

17      Zum Fall einer Abtretung von Forderungen eines Fluggasts an eine Inkassogesellschaft hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass sich im Ausgangsrechtsstreit nur Gewerbetreibende gegenüberstehen, der Anwendung der Richtlinie 93/13 nicht entgegensteht, da der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht von der Identität der Parteien dieses Rechtsstreits abhängt, sondern von der Eigenschaft der Vertragsparteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 53 und 54).

18      Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall wurde der Beförderungsvertrag, auf dem die von Eventmedia geltend gemachte Forderung beruht und der die in Rede stehende Klausel enthält, zwischen einem Gewerbetreibenden, nämlich Air Europa, und einem Fluggast geschlossen. Ferner deutet nichts darauf hin, dass der Fluggast seinen Flugschein im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erworben hätte, so dass er – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – den Vertrag offenbar als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 geschlossen hat.

20      Im Licht der in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fällt der Ausgangsrechtsstreit somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13.

21      Die rechtlichen Erwägungen in Rn. 63 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637), und in Rn. 29 des Urteils vom 11. März 2020, Lintner (C‑511/17, EU:C:2020:188), die im Wesentlichen im Vorabentscheidungsersuchen angeführt wird, vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

22      Zwar hat der Gerichtshof in diesen Randnummern entschieden, dass der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbraucherschutz nur gewährt werden kann, wenn von einer der Vertragsparteien ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Diese Feststellung ist jedoch im Kontext der diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen zu sehen, in denen sich tatsächlich der Verbraucher und der Gewerbetreibende, die einen Vertrag geschlossen hatten, gegenüberstanden.

23      Insbesondere war der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637), ergangen ist, im Wesentlichen mit der Frage befasst, ob das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende öffentliche Urkunde errichtet hat, erlauben, auf dieser Urkunde die Vollstreckungsklausel anzubringen oder ihre Löschung zu verweigern, ohne eine Prüfung in Bezug auf die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchführen zu können. Bei der Prüfung dieser Frage hat der Gerichtshof im Wesentlichen zwischen einem solchen notariellen Verfahren und dem gerichtlichen Verfahren unterschieden, wobei er betont hat, dass das von der Richtlinie angestrebte Schutzsystem nur anlässlich des gerichtlichen Verfahrens erfordert, dass das nationale Gericht prüft, ob eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Vertragsklausel missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 33, 41 bis 47 und 59). Das nationale Gericht muss jedoch auch angerufen werden. Die Begründung in Rn. 63 dieses Urteils bezieht sich auf diesen Leitgrundsatz, wonach die Initiative in einem Prozess allein den Parteien zusteht.

24      Rn. 29 des Urteils vom 11. März 2020, Lintner (C‑511/17, EU:C:2020:188), fügt sich in eine Argumentation zu den Grenzen des Streitgegenstands und zum Dispositionsgrundsatz ein. Insofern ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Rn. 26 bis 34 dieses Urteils, dass der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 nicht auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden beschränken wollte, sondern vielmehr betonen wollte, dass der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbraucherschutz davon abhängt, dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt wurde, und dass das positive Eingreifen des nationalen Gerichts die Grenzen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht überschreiten darf.

25      Daraus folgt, dass der Gerichtshof mit den beiden in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Urteilen den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 nicht auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden, die einen Vertrag geschlossen haben, beschränken wollte.

26      Nach diesen Vorbemerkungen ist zu klären, ob das nationale Gericht die Klauseln dieses Vertrags von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen muss, wenn sich in dem Rechtsstreit nicht der Verbraucher und der Gewerbetreibende gegenüberstehen, sondern der Gewerbetreibende und ein weiterer Gewerbetreibender, nämlich eine Handelsgesellschaft, an die der Verbraucher seine Rechte abgetreten hat.

 Zur Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen

27      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).

28      In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

29      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).

31      Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern aus nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert. Diese unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55).

32      Unter diesen Umständen ist zu klären, ob diese Bestimmungen in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität verlangen, dass das nationale Gericht, das von einer Handelsgesellschaft, an die ein Verbraucher eine Schadensersatzforderung gegen seinen gewerbetreibenden Vertragspartner abgetreten hat, angerufen wird, eine Klausel in dem Vertrag zwischen diesem Verbraucher und diesem Gewerbetreibenden auf ihre Missbräuchlichkeit prüft.

33      Was erstens den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im innerstaatlichen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe zu prüfen, ob dieser Grundsatz unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe beachtet worden ist (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

35      Daraus folgt, dass nach dem Äquivalenzgrundsatz das nationale Gericht, wenn es nach nationalem Recht befugt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer Vertragsklausel mit zwingenden nationalen Vorschriften zu prüfen, auch befugt oder verpflichtet sein muss, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 zu prüfen, sofern es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben dazu, ob das mit einer Schadensersatzklage auf der Grundlage von Art. 19 des Übereinkommens von Montreal befasste Gericht nach spanischem Recht von Amts wegen prüfen kann oder sogar muss, ob eine Klausel wie die in Rede stehende gegen zwingendes nationales Recht verstößt. Nach der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diesen Aspekt zu prüfen, um festzustellen, ob es nach dem Äquivalenzgrundsatz von Amts wegen die in Rede stehende Klausel auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen kann oder sogar muss.

37      Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).

38      Zu einer Schadensersatzklage, die von einer Handelsgesellschaft erhoben wurde, an die ein Verbraucher die Forderung gegen seinen gewerbetreibenden Vertragspartner abgetreten hat, ist indessen festzustellen, dass eine Klage zwischen zwei Gewerbetreibenden nicht durch das Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das im Rahmen einer Klage zwischen einem Verbraucher und seinem gewerbetreibenden Vertragspartner besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C‑413/12, EU:C:2013:800, Rn. 50).

39      Daraus folgt, dass es im Unterschied zu dem Fall, auf den sich die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bezieht, zur Gewährleistung der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzsystems nicht erforderlich ist, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Gewerbetreibenden – wie einer Gesellschaft, an die ein Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, und dem gewerbetreibendem Vertragspartner dieses Verbrauchers – befasst ist, von Amts wegen eine Klausel in einem Verbrauchervertrag auf ihre Missbräuchlichkeit prüft.

40      Der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte Effektivitätsgrundsatz verpflichtet das nationale Gericht gleichfalls nicht dazu, von Amts wegen eine solche Prüfung vorzunehmen, sofern die Handelsgesellschaft, an die der Verbraucher die Forderung abgetreten hat, nach den nationalen Verfahrensvorschriften tatsächlich die Möglichkeit hat oder hatte, sich vor dem nationalen Gericht auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel in dem von diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag zu berufen.

41      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass

–        Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht eine Klausel in einem Beförderungsvertrag zwischen einem Fluggast und einem Luftfahrtunternehmen, die die Abtretung der Rechte des Fluggasts gegenüber diesem Luftfahrtunternehmen verbietet, nicht von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen hat, wenn dieses Gericht mit einer gegen das Luftfahrtunternehmen gerichteten Schadensersatzklage einer Handelsgesellschaft befasst ist, an die der Fluggast seine Schadensersatzforderung abgetreten hat, sofern diese Handelsgesellschaft vor dem genannten Gericht tatsächlich die Möglichkeit hat oder hatte, sich vor diesem Gericht auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel zu berufen;

–        der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen ist, dass dieses Gericht, wenn es nach nationalem Recht befugt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit zwingenden nationalen Vorschriften zu prüfen, auch befugt oder verpflichtet sein muss, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 zu prüfen, sofern es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

 Zur zweiten Frage

42      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, wenn es anlässlich einer gegen ein Luftfahrtunternehmen gerichteten Schadensersatzklage einer Handelsgesellschaft, an die ein Fluggast seine Schadensersatzforderung gegen dieses Luftfahrtunternehmen abgetreten hat, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen diesem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Beförderungsvertrag feststellt, den Fluggast über die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu unterrichten hat und ihn zu befragen hat, ob er sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel berufen möchte oder der Anwendung dieser Klausel zustimmt.

43      Vorab ist festzustellen, dass die Antwort auf die vorliegende Frage erheblich ist, falls das vorlegende Gericht nach der Beurteilung des Äquivalenzgrundsatzes im Licht der Rn. 33 bis 36 des vorliegenden Urteils oder des Effektivitätsgrundsatzes im Licht der Rn. 37 und 40 des vorliegenden Urteils zu dem Schluss gelangt, dass es die in Rede stehende Klausel von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen kann oder sogar muss.

44      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen insbesondere das Recht der Parteien umfasst, die Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die das Unionsgericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte, und sie zu erörtern. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren nämlich darauf ankommt, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen und kontradiktorisch erörtern können, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 55 und 56, sowie vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30).

45      Stellt das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm vorliegen, oder von denen es infolge zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, fest, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und gelangt es nach einer von Amts wegen vorgenommenen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es folglich im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien hierüber zu unterrichten und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31).

46      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das nationale Gericht, wenn es anlässlich eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Handelsgesellschaft, an die dieser Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, von Amts wegen feststellt, dass eine Klausel in einem zwischen diesem Verbraucher und diesem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag missbräuchlich ist, die beiden Parteien des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, d. h. die Handelsgesellschaft als Zessionar und den gewerbetreibenden Vertragspartner des Verbrauchers, hierüber unterrichten muss. Es muss ihnen nämlich ermöglichen, ihre jeweiligen Argumente im Rahmen einer kontradiktorischen Erörterung geltend zu machen.

47      Dass der Handelsgesellschaft, an die der Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu diesem Punkt zu äußern, wird auch der Verpflichtung des nationalen Gerichts gerecht, gegebenenfalls den von ihr geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn diese im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass sie deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und nach vorheriger Aufklärung zustimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).

48      Wenn, wie im Ausgangsrechtsstreit, die Handelsgesellschaft, an die der Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, trotz einer Klausel wie der in Rede stehenden in dem zwischen diesem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag, die dem Verbraucher verbietet, seine Rechte abzutreten, das nationale Gericht anruft, ist, nachdem das Gericht die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt hat, vernünftigerweise nicht von einem Widerspruch dieser Handelsgesellschaft gegen die Nichtanwendung der Klausel durch das Gericht auszugehen.

49      Da der Verbraucher, der seine Schadensersatzforderung gegen den Gewerbetreibenden abgetreten hat, nicht Partei des Rechtsstreits zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Zessionar der Forderung ist, hat das nationale Gericht hingegen diesen Verbraucher nicht von Amts wegen über diese Prüfung zu unterrichten oder die Stellungnahme des Verbrauchers hierzu einzuholen.

50      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, wenn es anlässlich einer gegen ein Luftfahrtunternehmen gerichteten Schadensersatzklage einer Handelsgesellschaft, an die ein Fluggast seine Schadensersatzforderung gegen dieses Luftfahrtunternehmen abgetreten hat, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen diesem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Beförderungsvertrag feststellt, weder den Fluggast über die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu unterrichten hat noch ihn zu befragen hat, ob er sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel berufen möchte oder der Anwendung dieser Klausel zustimmt. Dagegen muss das Gericht die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hierüber unterrichten, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre jeweiligen Argumente im Rahmen einer kontradiktorischen Erörterung geltend zu machen, und sich vergewissern, dass die Handelsgesellschaft, an die die Forderung abgetreten wurde, begehrt, dass diese Klausel für nicht anwendbar erklärt wird.

 Kosten

51      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz

sind dahin auszulegen, dass

das nationale Gericht eine Klausel in einem Beförderungsvertrag zwischen einem Fluggast und einem Luftfahrtunternehmen, die die Abtretung der Rechte des Fluggasts gegenüber diesem Luftfahrtunternehmen verbietet, nicht von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen hat, wenn dieses Gericht mit einer gegen das Luftfahrtunternehmen gerichteten Schadensersatzklage einer Handelsgesellschaft befasst ist, an die der Fluggast seine Schadensersatzforderung abgetreten hat, sofern diese Handelsgesellschaft vor dem genannten Gericht tatsächlich die Möglichkeit hat oder hatte, sich vor diesem Gericht auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel zu berufen.

Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass

dieses Gericht, wenn es nach nationalem Recht befugt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit zwingenden nationalen Vorschriften zu prüfen, auch befugt oder verpflichtet sein muss, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 zu prüfen, sofern es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

2.      Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist dahin auszulegen, dass

das nationale Gericht, wenn es anlässlich einer gegen ein Luftfahrtunternehmen gerichteten Schadensersatzklage einer Handelsgesellschaft, an die ein Fluggast seine Schadensersatzforderung gegen dieses Luftfahrtunternehmen abgetreten hat, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen diesem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Beförderungsvertrag feststellt, weder den Fluggast über die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu unterrichten hat noch ihn zu befragen hat, ob er sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel berufen möchte oder der Anwendung dieser Klausel zustimmt. Dagegen muss das Gericht die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hierüber unterrichten, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre jeweiligen Argumente im Rahmen einer kontradiktorischen Erörterung geltend zu machen, und sich vergewissern, dass die Handelsgesellschaft, an die die Forderung abgetreten wurde, begehrt, dass diese Klausel für nicht anwendbar erklärt wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.