Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2011 - Ax/Rat
(Nichtigkeitsklage - Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist - Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union festgelegt werden - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Thomas Ax (Neckargemünd, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Baumann)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Middleton, M. Bauer und A. De Gregorio Merino)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und H. Krämer) und Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: M. Borkoveca und A. Nikolajeva)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Thomas Ax trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 234 vom 28.8.2010.