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Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2011 – Ax/Rat

(Rechtssache T-259/10)

„Nichtigkeitsklage – Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist – Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union festgelegt werden – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus – Verordnung, die sich darauf beschränkt, die Bedingungen und Verfahren festzulegen, nach denen einem Mitgliedstaat ein finanzieller Beistand gewährt werden kann – Erheblicher Ermessensspielraum des Rates in Bezug auf die Bedingungen, die der Mitgliedstaat erfüllen muss, um finanziellen Beistand erhalten zu können – Wertverlust der Rentenanwartschaften des Klägers von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig – Keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 407/2010 des Rates) (vgl. Randnrn. 20-25)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Thomas Ax trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.