Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2011 – Ax/Rat
(Rechtssache T-259/10)
„Nichtigkeitsklage – Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist – Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union festgelegt werden – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus – Verordnung, die sich darauf beschränkt, die Bedingungen und Verfahren festzulegen, nach denen einem Mitgliedstaat ein finanzieller Beistand gewährt werden kann – Erheblicher Ermessensspielraum des Rates in Bezug auf die Bedingungen, die der Mitgliedstaat erfüllen muss, um finanziellen Beistand erhalten zu können – Wertverlust der Rentenanwartschaften des Klägers von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig – Keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 407/2010 des Rates) (vgl. Randnrn. 20-25)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Thomas Ax trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |